Full text: Ordnung für die geodätische Diplomprüfung an der Abteilung für Bauingenieurwesen der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1906)

I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. 
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung 
den Grad eines Diplomingenieurs (abgekürzte Schreibweise Dipl.-Ing.). 
Die Diplomprüfung in der Geodäsie soll Gelegenheit zum Nach- 
weis der wissenschaftlichen Ausbildung in diesem Fach geben. 
S 2. 
Die Diplomprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Haupt- 
prüfung. 
Jede dieser Prüfungen wird durch eine besondere Kommission 
vorgenommen, die der Senat auf Antrag der Abteilung bestellt, Den 
Vorsitz in der Kommission führt der Abteilungsvorstand. 
S 8. 
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist: 
|. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Real- 
gymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reichs, einer 
bayerischen Industrieschule oder der sächsischen Gewerbeakademie 
zu Chemnitz. Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind 
nur soweit zulässig, als die Gleiehwertigkeit der Vorbildung 
durch Zeugnisse ausländischer Anstalten nach dem Urteil des 
Kgl. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens gesichert er- 
scheint. 
2. Die Immatrikulation des Bewerbers als ordentlicher Studierender 
der hiesigen Technischen Hochschule zur Zeit der Meldung zur 
Prüfung. 
8. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines zweijährigen 
Studiums an deutschen Technischen Hochschulen. Absolventen 
württembergischer Realgymnasien und württembergischer Ober- 
realschulen werden nach einjährigem Studium zur Vorprüfung 
zugelassen,
	        

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