I. Allgemeine Bestimmungen.
8 1.
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung
den Grad eines Diplomingenieurs (abgekürzte Schreibweise Dipl.-Ing.).
Die Diplomprüfung in der Geodäsie soll Gelegenheit zum Nach-
weis der wissenschaftlichen Ausbildung in diesem Fach geben.
S 2.
Die Diplomprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Haupt-
prüfung.
Jede dieser Prüfungen wird durch eine besondere Kommission
vorgenommen, die der Senat auf Antrag der Abteilung bestellt, Den
Vorsitz in der Kommission führt der Abteilungsvorstand.
S 8.
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist:
|. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Real-
gymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reichs, einer
bayerischen Industrieschule oder der sächsischen Gewerbeakademie
zu Chemnitz. Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind
nur soweit zulässig, als die Gleiehwertigkeit der Vorbildung
durch Zeugnisse ausländischer Anstalten nach dem Urteil des
Kgl. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens gesichert er-
scheint.
2. Die Immatrikulation des Bewerbers als ordentlicher Studierender
der hiesigen Technischen Hochschule zur Zeit der Meldung zur
Prüfung.
8. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines zweijährigen
Studiums an deutschen Technischen Hochschulen. Absolventen
württembergischer Realgymnasien und württembergischer Ober-
realschulen werden nach einjährigem Studium zur Vorprüfung
zugelassen,