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1j Für die Hauptprüfung: der Nachweis der an einer deut-
schen Technischen Hochschule bestandenen Vorprüfung in Geo-
däsie und eines mindestens dreijährigen Studiums an deut-
schen Technischen Hochschulen, wovon mindestens ein Jahr
an der hiesigen Technischen Hochschule zurückgelegt sein
muB.*)
Endlich ist bei der Meldung zur Hauptprüfung der
Nachweis vorausgegangener praktischer geodätischer Beschäf-
tigung zu führen, vgl. 8 11.
Ob und wieweit zu a) und b) die an Universitäten,
Bergakademien oder anderen Hochschulen des Deutschen Reichs
verbrachten Studiensemester und die daselbst bestandenen
Prüfungen angerechnet werden können, bleibt der Entscheidung
der Prüfungskommission überlassen. Soweit ausländische
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das Kgl. Mini-
sterium des Kirchen- und Schulwesens.
4. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr.
Diese beträgt:
a) für die Vorprüfung: 50 M
b) , , Hauptprüfung: 75 ,
8 4.
Die Prüfungen sind z. T. schriftlich oder graphisch, z. T. münd-
lich, auch hat der Kandidat praktische Arbeiten auszuführen.
8 5.
Die mündlichen Prüfungen werden von den Referenten jn An-
wesenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seines Stell-
vertreters vorgenommen.
Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Gegenständen wird
durch die Noten 0 bis 9 und zwischenliegende Zehntel beurteilt. Es
bedeuten die Zahlen
8 6.
0 unbrauchbar,
1 schlecht,
2 schwach,
*) Über die für die Abiturienten der verschiedenen Vorschulen (Gymnasien, Real-
gymnasien, Oberrealschulen) in der Regel tatsächlich erforderliche Studienzeit geben
die jedes Jahr im Programm der Technischen Hochschule zur Veröffentlichung
kommenden Studienpläne Auskunft; sie beträgt für Abiturienten württembergischer
Realgymnasien und Oberrealschulen 3 Jahre, für Abiturienten nichtwürttembergischer
Realgymnasien und Oberrealschulen und für Abiturienten von Gymnasien 4 Jahre,