Full text: Ordnung für die geodätische Diplomprüfung an der Abteilung für Bauingenieurwesen der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1906)

— 4d … 
1j Für die Hauptprüfung: der Nachweis der an einer deut- 
schen Technischen Hochschule bestandenen Vorprüfung in Geo- 
däsie und eines mindestens dreijährigen Studiums an deut- 
schen Technischen Hochschulen, wovon mindestens ein Jahr 
an der hiesigen Technischen Hochschule zurückgelegt sein 
muB.*) 
Endlich ist bei der Meldung zur Hauptprüfung der 
Nachweis vorausgegangener praktischer geodätischer Beschäf- 
tigung zu führen, vgl. 8 11. 
Ob und wieweit zu a) und b) die an Universitäten, 
Bergakademien oder anderen Hochschulen des Deutschen Reichs 
verbrachten Studiensemester und die daselbst bestandenen 
Prüfungen angerechnet werden können, bleibt der Entscheidung 
der Prüfungskommission überlassen. Soweit ausländische 
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das Kgl. Mini- 
sterium des Kirchen- und Schulwesens. 
4. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr. 
Diese beträgt: 
a) für die Vorprüfung: 50 M 
b) , , Hauptprüfung: 75 , 
8 4. 
Die Prüfungen sind z. T. schriftlich oder graphisch, z. T. münd- 
lich, auch hat der Kandidat praktische Arbeiten auszuführen. 
8 5. 
Die mündlichen Prüfungen werden von den Referenten jn An- 
wesenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seines Stell- 
vertreters vorgenommen. 
Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Gegenständen wird 
durch die Noten 0 bis 9 und zwischenliegende Zehntel beurteilt. Es 
bedeuten die Zahlen 
8 6. 
0 unbrauchbar, 
1 schlecht, 
2 schwach, 
*) Über die für die Abiturienten der verschiedenen Vorschulen (Gymnasien, Real- 
gymnasien, Oberrealschulen) in der Regel tatsächlich erforderliche Studienzeit geben 
die jedes Jahr im Programm der Technischen Hochschule zur Veröffentlichung 
kommenden Studienpläne Auskunft; sie beträgt für Abiturienten württembergischer 
Realgymnasien und Oberrealschulen 3 Jahre, für Abiturienten nichtwürttembergischer 
Realgymnasien und Oberrealschulen und für Abiturienten von Gymnasien 4 Jahre,
	        

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