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f)
Die Arbeit ist mit der eidesstattlichen Erklärung, daß sie vom
Bewerber selbständig und eigenhändig angefertigt worden ist, längstens
drei Monate nach Erteilung der Aufgabe unter ausführlicher Angabe
der benützten Quellen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission
einzuliefern. Eine Verlängerung dieser Frist kann nur aus erheblichen
Gründen stattfinden.
8 14.
Die schriftliche und mündliche Prüfung findet am Anfang des
Sommerhalbjahrs statt. Sie erstreckt sich auf nachfolgende, in sieben
Fachgruppen vereinigte Gegenstände:
1. Elektrotechnische Meßkunde,
4. Elektrische Maschinen und Apparate.
3. Elektrische Zentralanlagen.
4. und 5. Nach Wahl zwei der folgenden Fächer:
Theoretische Physik,
Elektrische Beleuchtung,
Elektrische Arbeitsübertragung,
Elektrische Bahnen,
Leitungsanlagen,
Schwachstromtechnik,
Elektrochemie.
Wahl
Dampfmaschinen einschl. Dampfkessel, oder
Wasserkraftmaschinen, oder
Verbrennungsmotoren.
Wahl
Hebezeuge, oder
Pumpen, oder
Mechanische Technologie einschlieBlich Werkzeug-
maschinen, oder
Eisenbahnfahrzeuge.
Wahl zwei der folgenden Fächer:
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
Rechts- und Verwaltungskunde,
Bank- und Bórsenwesen,
Arbeiterschutz.
Die Prüfung ist in den Fächern Ziff. 6 und 7 schriftlich oder
zeichnerisch und, soweit erforderlich, mündlich, in den übrigen Fächern
nur mündlich.