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Als Nachweis der abgelegten vollständigen Diplomprüfung dient
das Diplom. Es enthält die Beurkundung über die: Ernennung des
Bewerbers zum Diplomingenieur und die Gesamturteile über die Vor-
prüfung und Hauptprüfung.
Die Gesamturteile lauten:
a) Bestanden
b) Gut bestanden
c) Mit Auszeichnung bestanden.
Es entspricht:
dem Gesamturteil a) eine mittlere Note 3,5—5,
» DEP » » 5,1—6,6,
» , e) , ^ „ 6,7 und mehr.
Die Zeugnisse und das Diplom werden von dem Rektor und dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission eigenhändig unterzeichnet.
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. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird ihm von
dem Vorsitzenden mitgeteilt, daß sie ungenügend ausgefallen ist,
Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden, auch wenn der
Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen oder seines Zeugnisses für
verlustig erklärt worden ist. Bei der Wiederholung der Hauptprüfung
wird eine bei der ersten Prüfung als genügend befundene Diplomarbeit
(8 18) anerkannt.
Wenn der Kandidat ohne trifüge, von der Prüfungskommission
als ausreichend anerkannte Gründe am Prüfungstermin ausbleibt oder
ohne solche Gründe die Prüfung vor ihrem Abschluß verläßt, so gilt
diese als nicht bestanden.
Ist ein Kandidat dreimal, sei es auch mit triftiger Entschuldigung,
bei der Prüfung ausgeblieben oder zurückgetreten, so kann ihm die
Zulassung zu einer ferneren Prüfung versagt werden.
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Gebrauch und Mitführen von Büchern und anderen Hilfsmitteln,
die nicht ausdrücklich zugelassen werden, ist verboten.
Wer sich einer Verletzung dieses Verbots oder einer Täuschung
der Prüfungskommission bei Einreichung der Prüfungsunterlagen
schuldig macht, wird, wenn die Verfehlung im Laufe der Prüfung ent-
deckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung
ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird ihm kein
Prüfungszeugnis ausgestellt oder das bereits ausgestellte Zeugnis
entzogen.