Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

AcclS-Ordnung.  53
schenken,  sonderlich  hier  und  unter
der  Staig,  nicht  geschärt  worden/
wordurch  nichts  anders  erfolgt,  als
daß  allerhand  Schleich  und  Betrug,
auch  ohnzuläßige  Steigerung  darunter ­
  vorgegangen,  und  der  Landschaft
an  Accis  ein  Grosses  zurük  geblieben;
Als  wird  denen  StaabsBeamten,
Bürgermeistern  und  Gericht  hiemit
ernstlich  anbefohlen,  daß  sie,  wo  solches ­
  bey  ihnen  bis  6sro  nicht  geschehen,
es  seye  gleich  der  Wein  dem  Umgeld
unterworfen  oder  nicht,  selbiges  ohne
einige  Verweigerung,  und  wann
schon  dasUmgUdvon  denen  Wirthen
g6mo61rt,  oder  auch  ein  -  oder  anderer ­
  Ort  selbsten  des  Umgelds  befreyet
wäre,  mit  Zuziehung  des  Accisers,
durch  beeder  Pettschaften  gleichbalden
werksiellig  machen,  die  WeimUrkunden
  durch  die  Accisere  erfordern,  gegen ­
  die  Eich  recognolciren,  den  Ax-Abgang
  erkundigen,  auch  die  Weinschazung
  ohnnachläßig  besorgen,  und
sofort  von  Quartal  zu  Quartal  fleißig
darmit  conrinuiren,  sodann  guarrulicerdes
  ausgezäpft,  und  noch  vorräthigen
  Weins  halber  ordentliche  Ablehnung ­
  treffen,  und  von  dem,  was
würklich  ausgeschenkt  worden,  die  Ac,
cis-Gebühr  alsgleich  ohnnachläßig
D  r  ein-
            
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