AcclS-Ordnung. 53
schenken, sonderlich hier und unter
der Staig, nicht geschärt worden/
wordurch nichts anders erfolgt, als
daß allerhand Schleich und Betrug,
auch ohnzuläßige Steigerung darunter
vorgegangen, und der Landschaft
an Accis ein Grosses zurük geblieben;
Als wird denen StaabsBeamten,
Bürgermeistern und Gericht hiemit
ernstlich anbefohlen, daß sie, wo solches
bey ihnen bis 6sro nicht geschehen,
es seye gleich der Wein dem Umgeld
unterworfen oder nicht, selbiges ohne
einige Verweigerung, und wann
schon dasUmgUdvon denen Wirthen
g6mo61rt, oder auch ein - oder anderer
Ort selbsten des Umgelds befreyet
wäre, mit Zuziehung des Accisers,
durch beeder Pettschaften gleichbalden
werksiellig machen, die WeimUrkunden
durch die Accisere erfordern, gegen
die Eich recognolciren, den Ax-Abgang
erkundigen, auch die Weinschazung
ohnnachläßig besorgen, und
sofort von Quartal zu Quartal fleißig
darmit conrinuiren, sodann guarrulicerdes
ausgezäpft, und noch vorräthigen
Weins halber ordentliche Ablehnung
treffen, und von dem, was
würklich ausgeschenkt worden, die Ac,
cis-Gebühr alsgleich ohnnachläßig
D r ein-