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& 10.
Die Abnahme der Präfung findet zu Anfang des Winter- oder
Sommerhalbjahrs statt. Sie ist mündlich und erstreckt sich auf nachfolgende
Gegenstände:
A. Für die Fachrichtung der Chemie.
1. Physik.
2. Anorganische und analytische Chemie.
3. Grundzüge der organischen Chemie.
4. Mineralogie und Geologie.
5. Grundzüge der allgemeinen Botanik,
5. Grundzüge der Maschinenkunde.
B. Für die Fachrichtung des Hüttenwesens,
I. Höhere Mathematik,
2. Technische Mechanik.
3. Physik.
4. Anorganische und analytische Chemie.
5. Mineralogie und Geologie.
[Il. Besondere Bestimmungen
für die Hauptprüfung.
s 11.
Die Meldung zur Hauptprüfung hat bis 1. März oder 1. Oktober
bei dem Rektorat unter Angabe der Fachrichtung schriftlich zu erfolgen,
Der Meldung sind beizufügen:
[. Die Schriftstücke, welche den Nachweis der Erfüllung der in
$ 3 Ziff. l, 2 und 3b) genannten Bedingungen erbringen. Die
Zeugnisse der Hochsehulen, auf denen der Bewerber studiert
hat, müssen über die Dauer der Studienzeit und über die besuchten
Vorlesungen und Übungen Auskunft geben.
2. a) Die von dem Kandidaten seit der Vorprüfung in den von ihm
besuchten Laboratorien und Instituten geführten Journale,
sowie die von ihm gefertigten Studienzeichnungen. Kandidaten
des Hiittenfachs haben jedenfalls Zeiehnungen aus dem Gebiet
der Kraft- und Arbeitsmaschinen (s. $8 15) vorzulegen.
(Über die Beglaubigung der Zeichnungen s. § 9.)