Full text : Vorschriften für die Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)

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8 1.

Die Vorprüfung und die Hauptprüfung werden von Kommissionen
vorgenommen, die aus Dozenten der Technischen Hochschule bestehen.
Zu den Prüfungen wird unbeschadet ihres akademischen Charakters
 durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
 im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der
Finanzen ein Regierungskommissar aus der Zahl der höheren technischen
Beamten des Staats abgeordnet, der der Prüfungskommission als stimmberechtigtes
 Mitglied angehört.

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Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Abteilungsvorstand,
 bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die sonstigen
Kommissionsmitglieder ernennt der Senat auf Vorschlag der Abteilung.
Der Regierungskommissar wird dem Senat von dem Kgl. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, das die anderen
beteiligten Ministerien in Sachen der Diplomprüfungen der Technischen
Hochschule gegenüber vertritt, bezeichnet.
Die für ein bestimmtes Jahr bestellte Prüfungskommission behält
ihre Amtsbefugnis bis eine neue Kommission ernannt ist.
Der Prüfungssekretür wird von dem Rektorat der Technischen
Hochschule bestellt. Das weiter erforderliche Personal wird unter
der Mitwirkung des Rektorats gewonnen.
Wechselt die Vorstandschaft der Abteilung zu Beginn des Winterhalbjahrs,
 so behält der abgehende Abteilungsvorstand, unter dessen
Amtsführung über die Zulassung der Kandidaten entschieden worden
ist, den Vorsitz in der Prüfungskommission.

8 3.

Der Vorsitzende leitet die Prüfungsgeschäfte. Er beruft die Kommissionsmitglieder
 zu den Sitzungen; zur Teilnahme an diesen sind die
Mitglieder verpflichtet.
Die Kommission beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit; im
Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt,
 die entscheidende Stimme.
            
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