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R 4.
Der Prüfungssekretär hat die Expeditionsgeschäfte zu besorgen,
die erforderlichen Verzeichnisse und Übersichten zu fertigen sowie das
Protokoll in den Kommissionssitzungen zu führen. Er hat ferner die
Gebühren der Mitglieder der Kommission nach besonders festzustellendem
Verteilungsplan zu berechnen und bei den schriftlichen Arbeiten
der Kandidaten die Aufsicht zu führen. Hiezu werden ihm Aufsichtsbeamte
nach Bedürfnis beigegeben (siehe 8 2).
8 b.
Die Vorprüfungen finden an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen
und Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik
gleichzeitig statt.
Das Rektorat fordert die Abteilung vor dem 1. Juni auf, bis
15. Juni ihren Vorschlag für die Zusammensetzung der Prüfungskommission
zu machen. Für jedes Prüfungsfach und für die Beurteilung
der eingereichten Zeichnungen sind ein Berichterstatter und ein Mitberichterstatter
zu bezeichnen. Die Berichterstatter sind in der Regel
die Dozenten der betreffenden Fächer.
8 6.
Zu Vorschlägen für die Bestellung der Prüfungskommission für
die Hauptprüfung fordert das Rektorat die Abteilung vor dem 1. Januar
auf. Dieser Vorschlag ist bis 15. Januar unter Nennung der Berichterstatter
(siehe 8 5) zu machen.
§ 7.
Der Vorschlag der Abteilung ist dem Rektorat einzureichen, das
einen Beschluß des Senats über denselben binnen vier Wochen herbeiführt
und diesen durch die Vermittlung des Kgl. Ministeriums des Kirchenund
Schulwesens dem Kgl. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, mit dem Ersuchen um Bestellung des Regierungskommissars
mitteilt.
S 8.
Die Studierenden werden von dem Rektorat durch Anschlag am
schwarzen Brett zur Meldung zu der Prüfung aufgefordert.
Nach Ablauf der Meldungsfrist übergibt der Rektor die eingegangenen
Meldungen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Dieser prüft die Belege, entwirft den Prüfungsplan nach den Bestimmungen
des $ 10, und beruft, nachdem ihm von den Berichterstattern
Mitteilung über die Zulänglichkeit der eingereichten Studienarbeiten