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II. Hauptprüfung.
Prüfung
schriftl. oder (mündlich) Note zählt
zeichnerisch
lj, Tag (s. 816 Abs. 1) 2fach
1. Praktische Geometrie .
2. Theorie der Ingenieurkonstruktionen
. . .
3. Brückenbau einschließlich Berechnung
der Brücken; Gründungen;
Tunnelbau . .
4. Eisenbahn- und Strafenbau .
5. Wasserbau . .
6. Hochbaukonstruktionen einschlieBlich
statischer Berechnung
derselben .
7. Maschinenkunde, Grundzüge der
Elektrotechnik . . . .
8. Baumaterialienlehre .
9. Rechts- und Verwaltungskunde,
Grundziige derVolkswirtschaftslehre
. . .
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Der Tag ist in der Regel zu acht Arbeitsstunden angenommen.
Für das Maß der Anforderungen in den Prüfungen ist der
Umfang bestimmend, in dem die einzelnen Fächer an der Technischen
Hochschule gemäß dem Studienplan behandelt werden.
§ 11.
Die Berichterstatter stellen in Gemeinschaft mit den Mitberichterstattern
die Aufgaben für die schriftliche und zeichnerische Prüfung
in ihren Fächern fest, bezeichnen die zuzulassenden Hilfsmittel und
übersenden ihre Vorschläge dem Vorsitzenden, der sie, falls er keinen
Anstand findet, dem Regierungskommissar zur Gegenzeichnung zustellt.
Dieser gibt die Aufgaben an den Prüfungsvorstand zurück, der sie, mit
seiner Unterschrift versehen, dem Berichterstatter wieder zustellt. Bei
der Weitergabe der Aufgaben sind diese stets zu versiegeln. Sämtliche
Angehörige der Prüfungskommission, sowie der Prüfungssekretär und
die etwaigen weiteren Aufsichtsbeamten sind zur strengsten Geheimhaltung
der Aufgaben verpflichtet.
S 12.
Bei der schriftlichen Prüfung werden den Kandidaten ihre Plätze
von dem Aufsichtsbeamten in der Regel in alphabetischer Ordnung
angewiesen.