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Das erforderliche Schreibpapier samt Unterlagen wird den Kandidaten
im Prüfungsraum zur Verfügung gestellt; anderes Papier mitzubringen
ist ihnen untersagt. Die sonst erforderlichen Schreib- und
Zeichenmaterialien hat der Kandidat bereitzuhalten.
Die schriftlichen Aufgaben werden den Kandidaten nach dem
Prüfungsplan je für einen Prüfungsabschnitt unter Bezeichnung der
für- die Bearbeitung bestimmten Zeit durch den Berichterstatter oder
den Mitberichterstatter oder nach deren Anordnung eröffnet. Die etwa
zugelassenen Hilfsmittel werden den Kandidaten einen Tag vor Beginn
der Prüfung durch Anschlag bekanntgegeben.
Jede Aufgabe ist auf einem besonderen Bogen zu bearbeiten, der
auf der Vorderseite mit dem Namen des Kandidaten, dem Prüfungsgegenstand,
der Nummer der Aufgabe und am Schluß mit der Unterschrift
des Kandidaten zu versehen ist. Falls eine Aufgabe nicht bearbeitet
wird, ist ein in gleicher Weise bezeichneter leerer Bogen abzugeben.
Die schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten sind, wenn auch
unvollendet, spätestens am Schluß der zur Bearbeitung bestimmten
Zeit an den Aufsichtsbeamten abzugeben, der die Zeit der Ablieferung
auf dem Kopf des Bogens vermerkt. Nach der Ablieferung der Arbeiten
dürfen keine Anderungen mehr vorgenommen werden. Der Aufsichtsbeamte
hat festzustellen, daß die Kandidaten zu jeder Aufgabe eine
Bearbeitung oder einen leeren Bogen abgegeben haben.
Der Aufsichtsbeamte sendet die Arbeiten alphabetisch geordnet,
verschlossen und versiegelt an den Berichterstatter. Dieser hat die
Arbeiten nach erfolgter Beurteilung dem Mitberichterstatter zuzustellen,
der sie nach Prüfung an den Berichterstatter zurückgibt. Nach Beendigung
der mündlichen Ergänzungsprüfung ist das Verzeichnis der
Noten samt den Arbeiten dem Vorsitzenden zu übergeben.
Den Kandidaten darf vor Abschluß der Prüfung über das Ergebnis
keine Auskunft erteilt werden,
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§ 14.
Kein Kandidat darf ohne Vorwissen des Aufsichtsbeamten mit
einem Dritten in Verkehr treten oder vor Ablieferung seiner Arbeiten
das Prüfungszimmer ohne Aufsicht verlassen, falls er nicht auf die
fernere Teilnahme an der Prüfung ausdrücklich verzichtet.
8 15.
Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungssekretär den Kandidaten
das Verbot der Benützung unerlaubter Hilfsmittel und des Verkehrs