Volltext : Vorschriften für die Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)

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Wenn von der in 8 6 Abs. 8 der Diplomprüfungsordnung zugelassenen
 Mitberücksichtigung der Studienarbeiten für die Festsetzung
der Noten in den einzelnen Fächern Gebrauch gemacht wird, so ist
dies von den Berichterstattern der Prüfungskommission mitzuteilen
(s. 8 19 der Geschäftsordnung).
Die Studienarbeiten werden den Kandidaten nach erfolgter Beurteilung
 auf ihren Wunsch zurückgegeben, sie müssen aber auf Verlangen
 jederzeit wieder vorgelegt werden.

8 19.

Der Vorsitzende hat die Prüfungskommission längstens binnen
14 Tagen nach Abschluß der Prüfung im Einverständnis mit dem Regierungskommissar
 zu einer Sitzung einzuberufen. In dieser haben die
Berichterstatter über die Lösungen der schriftlichen und zeichnerischen
Aufgaben Mitteilung zu machen, sodann sind die von jedem Kandidaten
in den einzelnen Prüfungsfüchern erworbenen Noten festzustellen, wobei
das Ergebnis der mündlichen Ergünzungsprüfungen zu berücksichtigen
ist. Aus den hiedureh erhaltenen Noten wird unter Einrechnung der
Noten für die Studienarbeiten (siehe 8 18) auf Grund der Bestimmungen
des $ 7 der Prüfungsordnung die Befühigungsstufe des Kandidaten
bestimmt.

g 20.
Bei Bestimmung der Prüfungszeugnisse ist folgendermaßen zu
verfahren:
L. Für jedes Prüfungsfach, sowie für die Zeiehnungen bzw. Studienarbeiten
 sind nach den Bestimmungen in 8 6 der Prüfungsordnung
Noten zu erteilen, die für jedes Fach auf eine Dezimale abzurunden sind,
2. Bei Aufstellung jeder Durchschnittsnote wird auf eine Dezimale
abgerundet. Fünf Hundertstel und weniger bleiben auBer Berechnung,
höhere Bruchteile werden als ganzes Zehntel berechnet.
Ergibt sich bei einem Kandidaten, daß die Enddurchschnittsnote
innerhalb der Grenze zwischen zwei Befähigungsstufen liegt, so entscheidet
 die Bewertung des Inhalts und des Umfangs der eingereichten
Studienarbeiten, ob dem Kandidaten die höhere oder niedere Stufe zuzuerkennen
 ist.

8 21.
Das Rektorat berichtet dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
 über das Ergebnis der Prüfung unter Vorlegung der Prüfungsakten.
 Dem Bericht ist eine Abschrift der Notenzusammenstellung
zur Übermittlung an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, beizufügen.
            
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