[. Allgemeine Bestimmungen.
S 1.
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung
den Grad eines Diplomingenieurs (abgekürzte Schreibweise Dipl.-Ing.).
Durch die Diplomprüfung soll der Nachweis erbracht werden,
daß der Bewerber durch akademisches Studium die ausreichende Grund-
lage für eine selbstständige, von wissenschaftlichen Gesichtspunkten ge-
leitete Berufstätigkeit im Bauingenieurfach erworben hat.
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Die Diplomprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Haupt-
prüfung.
Jede dieser Prüfungen wird durch eine besondere Kommission
vorgenommen, die der Senat auf den Antrag der Abteilung bestellt.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Abteilungsvorstand.
Die Vorprüfung erstreckt sich auf diejenigen Wissenschaftszweige,
welche auf das Fachstudium vorbereiten und in dasselbe einführen.
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer des Fach-
gebiets, sowie solche Fächer anderer Gebiete, deren Kenntnis für die
Ausübung des Berufs erforderlich ist.
8 3.
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist:
|. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Real-
gymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reichs oder
der sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz,
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur soweit zu-
lässig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse
ausländischer Anstalten nach dem Urteil des Kgl. Ministeriums
des Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint.
2. Die derzeitige oder frühere Immatrikulation des Bewerbers als
ordentlicher Studierender der Bauingenieurabteilung der hiesigen
Technischen Hochschule.