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§ 1.
Die Vorprüfung und die Hauptprüfung werden von Kommissionen
vorgenommen, die aus Dozenten der Technischen Hochschule bestehen.
Zu den Prüfungen wird unbeschadet ihres akademischen Charak-
ters durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs-
abteilung, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der
Finanzen ein Regierungskommissar aus der Zahl der höheren tech-
nischen Beamten des Staats abgeordnet, der der Prüfungskommission
als stimmberechtigtes Mitglied angehört.
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Ss 2
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Abteilungs-
vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die sonstigen
Kommissionsmitglieder ernennt der Senat auf Vorschlag der Abteilung.
Der Regierungskommissar wird dem Senat von dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, das die anderen be-
teiligten Ministerien in Sachen der Diplomprüfungen der Technischen
Hochschule gegenüber vertritt, bezeichnet,
Die für ein bestimmtes Jahr bestellte Prüfungskommission behält
ihre Amtsbefugnis bis eine neue Kommission ernannt ist.
Der Prüfungssekretär wird von dem Rektorat der Technischen
Hochschule bestellt. Das weiter erforderliche Personal wird unter
der Mitwirkung des Rektorats gewonnen.
Wechselt die Vorstandschaft der Abteilung zu Beginn des Winter-
halbjahrs, so behält der abgehende Abteilungsvorstand, unter dessen
Amtsführung über die Zulassung der Kandidaten entschieden worden
ist, den Vorsitz in der Prüfungskommission.
8 8.
Der Vorsitzende leitet die Prüfungsgeschäfte. Er beruft die Kom-
missionsmitglieder zu den Sitzungen; zur Teilnahme an diesen sind die
Mitglieder verpflichtet.
Die Kommission beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. Im
Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nicht mit-
stimmt, die entscheidende Stimme.