I. Allgemeine Bestimmungen.
8 1.
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung
den Grad eines Diplomingenieurs (abgekürzte Schreibweise Dipl.=-Ing.).
Die Diplomprüfung soll den Bewerbern den Nachweis ermöglichen,
daß sie durch ihr akademisches Studium eine ausreichende Grundlage
für die selbständige, von wissenschaftlichen Gesichtspunkten geleitete
Berufstätigkeit in der Elektrotechnik erlangt haben. |
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2.
Die Diplomprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Haupt-
prüfung.
Die Vorprüfung erstreckt sich auf diejenigen Wissenschaftszweige,
welche auf das Fachstudium vorbereiten und in dasselbe einführen.
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer der Elektro-
technik.
Jede dieser Prüfungen wird durch eine besondere Kommission
vorgenommen, welche der Senat auf Antrag der Abteilung bestellt.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Abteilungsvorstand.
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Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist:
L. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reichs
oder der sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz.
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur soweit
zulässig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse
ausländischer Anstalten nach dem Urteil des Kgl. Ministeriums
des Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint.
2, Die derzeitige oder frühere Immatrikulation des Bewerbers als
ordentlicher Studierender an der Abteilung für Maschineningenieur-
wesen einschließlich der Elektrotechnik der hiesigen Technischen
Hochschule.