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Liegen aus einem Prüfungsfach mehrere Prüfungsnoten über das
gleiche Gebiet vor, so gilt für das Gesamturteil die zuletzt erworbene.
Erstrecken sich die Teilprüfungen über verschiedene Zweige des gleichen
Faches, so wird zur Festsetzung des Gesamtzeugnisses der Mittelwert
der Noten angerechnet; doch sind auch die Einzelnoten im Gesamt-
zéugnis anzugeben.
Das Gesamturteil lautet:
a) Bestanden, oder
b) Gut bestanden, oder
e) Mit Auszeichnung bestanden.
Es entspricht
dem Gesamturteil a) eine Durchschnittsnote von 4,0 bis 5,3,
. 54 , 66,
. 6,7 und mehr.
A
Die Teilprüfungszeugnisse werden von beiden Berichterstattern,
Vor- und Hauptprüfungszeugnis sowie das Diplom vom Rektor und
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eigenhändig unterzeichnet.
VI. Übergangsbestimmungen.
Nach vorstehender Prüfungsordnung wird vom Winterhalbjahr 1919 /20
an geprüft. Nach der alten Prüfungsordnung können Vor- und Haupt-
prüfung letztmals im Oktober 1921 abgelegt werden.
Kriegsteilnehmern mit mehr als 2 Jahren Kriegsdienstzeit kann
auf Ansuchen die Prüfung in den Fächern § 10 Ziff. 2, 7 und 8, so-
wie die Fertigung der Diplomarbeit von der Abteilung erlassen werden.
Das Gesuch ist unter Anschluß der nötigen Belege (Militärpaß, Nationale)
gleichzeitig mit demjenigen um Ausstellung des Diploms einzureichen.
Außerdem ermäßigt sich die in & 3 Ziff. 9 geforderte Werkstatt-
tátigkeit wie folgt:
Kriegsteilnehmer haben zur Zeit der Meldung zum AbschluB der
Hauptprüfung mindestens 6 Monate Werkstattütigkeit nachzuweisen.
Ob und inwieweit Kriegsdienst in Werkstütten technischer Truppen-
teile auf die vorgenannte Zeit angerechnet werden kann, entscheidet
naeh Prüfung des Einzelfales die Abteilung; ebenso bestimmt sie,
wieviel Werkstattütigkeit bei der Meldung zum Abschluß der Vor-
prüfüng verlangt wird.