Technische Hochschule Stuttgart.
Diplomprüfungsordnung
für Maschineningenieure.
Genehmigt durch Erlaß des Ministeriums des Kirchenund
Schulwesens vom 8. Januar 1920 Nr. 13 83619.
I. Allgemeine Bestimmungen,
§ 1.
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund der Diplomprüfung
den Grad eines Diplomingenieurs. Die Diplomprüfung soll den Bewerbern
den Nachweis ermöglichen, daß sie durch ihr akademisches
Studium eine ausreichende Vorbildung für eine selbständige, auf wissenschaftlicher
Grundlage ruhende Berufstätigkeit als Maschineningenieur
erworben haben.
8 2.
Die Diplomprüfung kann an der Abteilung für Maschineningenieurwesen
einschließlich der Elektrotechnik in den Richtungen für
A. Maschineningenieure;
B. Elektroingenieure
abgelegt werden.
Für Elektroingenieure besteht eine besondere Prüfungsordnung.
Die Diplomprüfung teilt sich in eine Vor- und eine Hauptprüfung,
die je wieder in eine Anzahl von Teilprüfungen zerfallen. Den Abschluß
der Hauptprüfung bildet die Diplomarbeit.
Für beide Prüfungen wird von der Abteilung je ein besonderer
Ausschuß gewählt, der aus dem Vorsitzenden, aus den Berichterstattern
und den Mitberichterstattern besteht. Den Vorsitz in den
Ausschüssen führt der Abteilungsvorstand,
In der Regel werden als Beriehterstatter die Vertreter der Prüfungsfächer,
als Mitberichterstatter Mitglieder der Abteilung bestellt.
S 8.
Das Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses und um
Erteilung des Diploms ist bei dem Rektorat einzureichen. Dem Gesuch,
in dem die genaue Adresse des Bewerbers anzugeben ist, sind
beizufügen: