Full text: Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

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Die Studienarbeiten nebst Beilagen müssen vom Kandidaten nach 
Bestehen der Reifeprüfung gefertigt worden sein. Die eigenhändige 
Ausführung durch den Kandidaten muß vom Lehrer, unter dessen 
Leitung sie angefertigt wurden, mit Angabe der Zeit der Fertigung 
beglaubigt sein. 
Die eingereichten Arbeiten werden sowohl nach ihrem Inhalt als 
auch nach der zeichnerischen Ausführung beurteilt. 
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsausschuß mit Zustim- 
mung des Rektorats als genügend befunden, so wird der Bewerber zur 
Prüfung zugelassen und hiervon benachrichtigt. Andernfalls wird er 
unter Angabe der Gründe zurückgewiesen. 
S 13. 
Die Diplomhauptprüfung wird zu Anfang des Sommerhalbjahrs 
abgehalten, und zwar beide Teile gleichzeitig. Den Studierenden steht 
es frei, ob sie den ersten Teil nach 5 Semestern oder aber beide Teile 
zusammen nach 7 Semestern ablegen wollen. Eine Auswahl von Fächern 
aus den vorgesehenen Teilgruppen ist nicht gestattet. 
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
Teil I: 1. Vermessungskunde. 
2a, Maschinenkunde. 
3s, Verwaltungskunde. 
1. Baustofflehre. 
Teil II: 2b. Grundzüge der Elektrotechnik. 
3b, Rechtskunde. 
5. Volkswirtschaftslehre. 
i Statik der Baukonstruktionen. 
7. Eiserne Brücken, Eisenhoch- und Industriebau. 
B. Gewólbte Brücken und Eisenbetonbau. 
9. Strafen-, Eisenbahn- und £rdbau. 
10. Wasserbau und stüdtischer Tiefbau. 
11. Hochbaukonstruktionen. 
12. Tunnelbau und Gründungen. 
Die Prüfung ist im Fach 1 schriftlich und mündlich sowie prak- 
tisch mit Anwendung geodätischer Instrumente. 
In den Fächern 3, 4 und 5 wird nur mündlich geprüft und in den 
Fächern 2 und 6 bis 12 ist die Prüfung schriftlich oder zeichnerisch 
und soweit erforderlich mündlich. 
Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn die Durchschnittsnote 
4,0 aus allen Fächern 1 bis 12 und außerdem die Durchschnittsnote 4,5 
aus den Hauptfächern 1 und 6 bis 11 erreicht worden ist, Bei unge-
	        
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