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nügendem Erfolg braucht die Prüfung bei Gelegenheit einer ordent-
lichen Hauptprüfung nur in den Fächern, wo die Note unter dem an-
gegebenen Durchschnitt geblieben ist, wiederholt zu werden. In den
wiederholten Fächern müssen im Durchschnitt die Noten 4,0 bzw. 4,5
erreicht werden. .
Die Berechtigungen, die sich an die Note 45 und mehr in dem
Fach der Vermessungskunde knüpfen, sind dieselben wie in der K.
Verordnung betreff. die Staatsprüfung im Baufach vom 12. August 1909
8 12 und in der Vollziehungsverfügung hiezu vom 14. August 1909 8 20.
IV. Übergangsbestimmungen.
8 14.
Nach der vorstehenden Prüfungsordnung wird die Vorprüfung
erstmals im Herbst 1921, der Teil I der Hauptprüfung im Frühjahr 1921
vorgenommen.
Zur Zulassung zur Hauptprüfung berechtigt auch die nach alter
Ordnung abgelegte Diplomvorprüfung.