4. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines viersemestrigen
Studiums an deutschen Technischen Hochschulen, wovon min-
destens ein Halbjahr auf den Besuch der hiesigen Technischen
Hochschule entfallen muß. Abiturienten württembergischer
Realgymnasien und württembergischer Oberrealschulen
werden bis auf weiteres nach einjährigem Studium zur Vor-
prüfung zugelassen *).
b) Für die Hauptprüfung: der Nachweis der an einer deut-
schen Technischen Hochschule bestandenen Vorprüfung im
Bauingenieurwesen und eines mindestens 3!/2jährigen Studiums
an deutschen Technischen Hochschulen, wovon mindestens ein
Jahr auf den Besuch der hiesigen Technischen Hochschule
entfallen muf*).
Wurde die Vorprüfung in einer anderen Fachrich-
tung abgelegt, so ist in den im Vorprüfungszeugnis nicht ent-
haltenen Fächern bei Abhaltung einer ordentlichen Vorprüfung
eine Ergünzungsprüfung abzulegen, um zur Hauptprüfung im
Bauingenieurwesen zugelassen zu werden.
Ob und wieweit zu a) und b) die an Universitüten, Berg-
akademien oder anderen Hochschulen des Deutschen Reichs
verbrachten Studienhalbjahre und die daselbst bestandenen
Prüfungen angerechnet werden kónnen, bleibt der Entscheidung
des Prüfungsausschusses überlassen. Soweit auslündische
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das Ministerium
des Kirchen- und Schulwesens.
5. Die Beibringung der verlangten Studienzeichnungen (vgl.88 10 u. 19).
6. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr. Diese beträgt :
a) für die Vorprüfung:
für Angehórige des Deutschen Reichs 80 Mk.,
für die Sonderprüfung in Darstellender Geometrie (vergl.
$ 11, 7,) 15 Mk. mehr.
b) für die Hauptprüfung: Teil I Teil II
für Angehörige des Deutschen Reichs 85 Mk., 115 Mk.
Diese Gebühren sind bei der Wiederholung der Prüfung aufs
neue zu entrichten. Ist ein Kandidat aus triftigen Gründen verhindert,
. *) Uber die fiir die Abiturienten der verschiedenen Vorschulen (Gym-
nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen) in der Regel erforderliche Studienzeit
geben die in dem Jahresprogramm der Technischen Hochschule enthaltenen
Studienpläne Auskunft. Das sogenannte mathematische Vorsemester für die
Abiturienten der Gymnasien gilt nicht als Studiensemester im Sinne der
Prüfungsordnung,