h
Bei der Festsetzung der Noten in den einzelnen Fächern können
die eingereichten Studienarbeiten berücksichtigt werden.
Das Gesamturteil der Prüfung wird durch das Mittel der in den
einzelnen Prüfungsfächern erteilten Noten bestimmt. Ob und welche
Prüfungsfächer hierbei mehrfach zu zählen sind, regelt die Geschäfts-
ordnung.
s 7.
Über die bestandene Vorprüfung und Hauptprüfung werden Zeug-
nisse ausgestellt, die die Einzelnoten und das Gesamturteil enthalten.
Als Ausweis über die vollständig abgelegte Diplomprüfung dient
das Diplom. Es ist die Urkunde über die Erteilung des Grades eines
Diplomingenieurs und enthält die Gesamturteile über die Vor- und
Hauptprüfung.
Das Gesamturteil lautet:
a) Bestanden.
b) Gut bestanden.
c) Mit Auszeichnung bestanden.
Es entspricht:
dem Gesamturteil a) eine Durchschnittsnote von 4,0—5,8,
» ” ” » 5,4—6,6,
» » © „: 6,7 und mehr.
Die Zeugnisse und das Diplom werden vom Rektor und vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eigenhändig unterzeichnet.
s.
8 8.
Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird ihm dies
unter Angabe der Fächer mitgeteilt, in denen das Ergebnis ungenügend
ist und die Prüfung bei Gelegenheit einer ordentlichen Prüfung wieder-
holt werden kann.
Wenn ein Kandidat ohne triftige, sofort geltend gemachte und
von dem Prüfungsausschuf) als ausreichend anerkannte Gründe ent-
weder am Prüfungstermin ausbleibt oder die Prüfung vor ihrem Ab-
schluß verläßt, so gilt diese als nicht bestanden. |
Ist ein Kandidat dreimal, sei es auch mit ausreichender Ent-
schuldigung, bei der Prüfung ausgeblieben oder zurückgetreten, so
kann ihm die Zulassung zu einer weiteren Prüfung versagt werden.
Wer bei der Prüfung im Ganzen oder in einem Fach zweimal
nicht für bestanden erklárt worden ist (vgl auch Abs. 2), wird zu einer
weiteren Prüfung nicht zugelassen. Dem Nichtbestehen der Prüfung
steht es gleich, wenn ein Kandidat gemáfi 8 9 von der Prüfung aus-
geschlossen oder seines Zeugnisses verlustig erklärt worden ist.