den Ausfchußfibungen zu führen. Œr hatıferner die Gebühren der Mit-
alieder des AusjhulfeS nach befonders fejtzuitellendem Berteilungsplan zu
berechnen und bei bem jchriftlidhen Arbeiten der Kandidaten die Aufficht qu
führen. Siezu werden ihm Yuffichtsbeamte nach Bedürfnis beigegeben, die er
unter Mitwirkung ved Reftoratd au beitelfen Hat.
S
. D.
Sir jedes Prüfungsfach und bei der Borprüfung auch für die Beur-
teilung der eingereichten Zeichnungen find ein Berichter und ein Mitberichter
zu bezeichnen. Als Berichter kommt in der Hegel der Vertreter ded Fach
in. Betracht, als Mitberichter. ein Mitglied der Abteilung.
8 6.
Das Reftorat erfudyt durd) dad Minifterium ded Rirchen- und Schul-
efend da8 Minifterium des Fnnern um Bejtellung ded Jegierungs-
pertreters.
$7.
Die Studierenden werden vom Rektorat durch AUnjdhlag am
Schwarzen Brett zur Meldung für die Prüfung und zur Einreichung der
Studienarbeiten aufgefordert. Die Meldung hat etwa 4 Wochen vor
Semejterfchluß, die Ginveidjung der Studienarbeiten [pátejten8 14 Sage
vor Semejter[hluß zu erfolgen.
Nach Ablauf der Meldefrift übergibt der Rektor die eingegangenen
Meldungen dem Vorfigenden des Prüfungsausfchujfes. Diefer prifft unter
Mitwirkung des Prüfungsjekretärs die Belege, entwirft den Prüfungs
plan naf) den Bejtimmungen ded § 9 und beruft, nachdem ihm von den
Berichtern‘ Mitteilung‘ über die Zulänglichkeit der eingereichten Studien-
arbeiten gemacht worden ift, den Pritfungdaudjhup ju einer Sipung, in
ber über bie Bulafjung ber Sanbibaten Bejhlup gefaßt und der Prüfungs:
plan feftgeftellt wird.
Die nur zweimal guläffige Meldung. zu Nachprüfungen Hat zur
Meldezeit für die ordentliche Prüfung [tattzufinden; der Kandidat Hat in
jeiner Meldung genau anzugeben, in welchen Fächern. er fi) der Nad:
prüfung unterziehen will.
Die Bejdliiffe des AUusdjchuijes hat der Borfigende bem Rektorat
mitzuteilen, das die zugelafjenen Kandidaten unter Angabe des Beginn
der Prüfung, die zurücgewiejenen unter Angabe der Gründe der Zurück:
weifung benachrichtigt.