Sur Durchficht ber eingeveid)ten Studienarbeiten ift ber Regierungs-
bertreter eimjuladen.
Dem Fegierungdverireter wird auf Wunjdy Gelegenheit gegeben, die
zeichnerifchen und [chriftlichen Arbeiten und die dafiir in Ansficht genommenen
Noten einzujehen.
Die Citubienarbeiten werden ben Kandidaten nach erfolgter Beurteilung
auf ihren Wunfch zurückgegeben, fie müffen aber auf Verlangen jederzeit
wieder vorgelegt werden.
8 17.
Der Vorfigende hat den Prüfungsausfchuß möglichtt bald nach Ab-
jchluß einer Prüfung oder des Teils I ber Hauptprüfung im Einverftändnis
mit dem Regierungsvertreter zu einer Sikung einzuberufen, In diefer
haben die Berichter iiber die Lojungen der [dhriftlihen und zeichnerifchen
Aufgaben Mitteilung au madjen, jobann find die von jedem Kandidaten
im ben einzelnen Prüfungsfäcdhern erworbenen Noten fejtzuftellen, wobei
das Ergebni8 der mündlichen Ergänzungsprüfungen zu berücfichtigen ijt.
Aud ben hierdurch erhaltenen Noten wird unter Einrechnung der Noten
für die Studienarbeiten (fiche § 16) auf Grund der Bejtimmungen des § 7
der Prüfungsordnung die Befähigungs{tufe des Kandidaten beftimmt.
8 18.
Hat ein Kandidat fich in einzelnen Fächern der Nachprüfung unter-
zogen, jo werden in diefen Fächern die jeitherigen. Noten durch die nea
erworbenen‘ erjebt. Bei der Srmittlung des Erfolgs des nachgeprüften
Kandidaten wird. in der Borprüfung nach Borjchrift des S 11 der Pritfungs-
ordnung verfahren. Bei der Hauptprüfung fommt im Fall der Nach:
prüfung zu den allgemeinen Borjchriften des $ 13 der Prüfungsordnung
Hinzu, dap die Durdjichnittdnote in den wiederholten Hauptfädern 4,5
erreichen muß unter Berüdfihtiqung der in § 9 IT diejer Sefhäftsordnung
vorgelchriebenen Bewertungen.
8 19.
Bei Bejtimmung der ^ Prüfungszeuquilje ift folgendermaßen ju
verfahren:
1. Für jedes Prüfungsfach, fowie für die Zeichnungen bzw. Studien-
arbeiten. [inb nad) den Bejtimmungen in 8 6 der Prüfungsordnung Noten
zu erteilen, die für jedes Fad) auf eine Dezimale abzurunden find.
9. Bei Aufftellung jeder DurchjHnittsnote wird auf eine Dezimale
abgerundet, 50,900 und weniger bleiben außer Berechnung, höhere Bruch-
teile werden als ganzes Zehntel berechnet. Die ausfchlaggebenden Durch-
fdnitt3noten find in der Notenzujammenfjtellung des Sekretärs auf drei
Dezimalen genau und außerdem abgerundet erfichtlich zu machen.
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