BESONDERE BESTIMPMUNGEN
IL Besondere Bestimmungen
über die Vorprüfung
5 14
Prüfungsfächer
© Der Plan für die Prüfungsfächer der Vorprüfung ist in
Anhang I enthalten, Er kann von der Abteilung mit Zustimmung
des Rektors und mit Genehmigung des Kultministeriums unter Fest-
setzung sinngemäßer Übergangsbestimmungen geändert werden.
? .Bei der Feststellung der Prüfungsnoten werden die Studien-
arbeiten, soweit sie nach dem Prüfungsplan Anhang I verlangt
sind, berücksichtigt.
9 Die Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen nach
dem Prüfungsplan Anhang I bestanden sind.
S 15
Zeugnis über die Vorprüfung
Das Zeugnis über die Vorprüfung wird nach Ablegung aller
Teilprüfungen, frühestens nach 4 Semestern ausgestellt,
S 16
- +
Gesuch um Ausstellung des Zeugnisses über die
Vorprüfung
© Das. Gesuch um Ausstellung des Zeugnisses über die Vor-
prüfung ist beim Rektorat innerhalb der von ihm bestimmten
Frist einzureichen.