Volltext : Ordnung der Diplomprüfung für Elektroingenieure (1932)

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II Besondere Bestimmungen

über die Hauptprüfung

3 17

F
*

5

Prüfungsfächer

(0 Der Plan für die Teilprüfungsfächer der Hauptprüfung ist
in Anhang II enthalten, Er kann von der Abteilung mit Zustimmung
des Rektors und mit Genehmigung des Kultministeriums unter
Festsetzung sinngemäßer Übergangsbestimmungen geändert
werden,
9 Bei der Feststellung der Prüfungsnoten kónnen die Studienarbeiten,
 soweit sie nach dem Prüfungsplan Anhang II verlangt
werden, berücksichtigt werden.
9 Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen
nach dem Prüfungsplan Anhang Il bestanden sind und die Diplomarbeit
 genügend ist.

S 18

Diplomarbeit

? Die Diplomarbeit muß dem Gebiet der Elektrotechnik entnommen
 sein.
O Die Arbeit besteht in einem größeren konstruktiven Entwurf
mit Erláuterungen und Berechnungen oder in dem Entwurf einer
elektrischen Anlage mit fachwissenschaftlicher Beurteilung der
vorgeschlagenen Maschinen und des Betriebes unter besonderer
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit oder in einer größeren
experimentellen Untersuchung oder in einer anderen wissenschaftlichen
 Arbeit.
9 Vor der Meldung zur Diplomarbeit müssen in der Regel
sámtliche Teilprüfungen erledigt sein. Vor Beginn des 8, Studien-
            
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