BESO NDERE BESTIMMUNGEN
IV. Besondere Bestimmungen
über die Zeugnisse
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Teilprüfungszeugnisse
0 Über jede Teilprüfung wird ein vom Prüfer und vom Mit-
prüfer unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt, das die Prüfungsnoten
enthált.
@ Die Prüfungsnoten sind:
0 unbrauchbar,
' Schlecht,
' ungenügend,
à nicht ganz genügend,
i genügend,
5 befriedigend,
5 gut,
7 sehr gut,
3 ausgezeichnet.
d Jede Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note 40 erreicht
wird.
® Ein Notenausgleich zwischen verschiedenen Teilprüfungen
ist nicht möglich,
N 9 Bei Wiederholung einer Teilprüfung gilt die zuletzt erworbene
ote.
L
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Zeugnisse über die Vorprüfung und über die Hauptprüfung
0 Über die bestandene Vorprüfung und über die bestandene
Hauptprüfung werden Zeugnisse ausgestellt. Sie enthalten die
Einzelnoten und das Gesamturteil und werden vom Rektor und
vom Abteilungsvorstand unterzeichnet,