ANHANGIII / PRAKTISCHE WERKSTATTATIGKEIT
Anhang Il!
Ausführungsbestimmungen für die praktische
Werkstattätigkeit der ordentlichen Studierenden des
Maschineningenieurwesens, der Elektrotechnik und
verwandter Fachrichtungen der Technischen
Hochschule Stuttgart
(Aufgestellt von den Fakultäten für Maschinenwirt-
schaft und von den Abteilungen für Maschinenbau
und Elektrotechnik der Deutschen Technischen Hoch-
schulen im Februar 1927).
1. Zum Verständnis der technischen Vorträge und Übungen
sowie für die spätere Berufstätigkeit ist eine praktische Aus-
bildung in den einschlägigen Fertigungsgebieten erforderlich und
wegen ihrer grundlegenden Wichtigkeit als Bedingung für die
Zulassung zu den Diplomprüfungen vorgeschrieben.
Zweck und Vorbildung
2. Die Werkstattátigkeit soll den Studierenden — als zukünftigen
Ingenieur — mit den praktischen Grundlagen seines Berufs, ins-
besondere mit den Werkstattarbeiten und mit der industriellen
Erzeugung durch eigene Anschauung und eigene Mitarbeit vertraut
machen. Die Kenntnisse und Eindrücke, die er dabei sammelt,
sind zum Verständnis der technischen Vorträge und Übungen
in der Hochschule und besonders für die spätere Berufsarbeit
notwendig. Durch diese Arbeit in den Werkstätten soll der Stu-
dierende auch die sozialen Verhältnisse der Arbeiter kennen und
peurteilen lernen, damit er später ein gerechter Vorgesetzter sein
ann.
3. Der Studierende muß für seine verhältnismäßig kurze prak-
tische Ausbildung so gereift sein, daß er den gestellten Anforde-
F.