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(2) In jedem der aufgeführten Teilprüfungsfächer muss eine
Prüfung abgelegt werden,
(3) Die Teilprüfungen in den einzelnen Pachern dürfen erst
nach Fertigstellung und Einlieferung der zugehörigen
Entwürfe bezw, Laboratoriumsarbeiten abgelegt werden,
(4) Zu den verschiedenen Teilprüfungsplänen gehören folgende
Entwürfe und Laboratoriumsergebnisse:
Zu Teilprüfungsplan I.
Entwürfe und Laboratoriumsergebnisse:
1.) Elektrische Maschinen
2.) Elektrische Anlagen
3.) Messtechnik
4.) Nachrichtentechnik
5.) Starkstrom-Praktikum
6.) Maschinenpraktikum
Zu Teilprifunesplan II.
Entwürfe und Laboratoriumsergebnisse:
1.) Elektrische Maschinen
2.) Elektrische Anlagen
3.) Messtechnik
4.) Nachrichtentechnik
5.) Starkstrom-Prakti kum
Zu Teilprüfungsplan III.
Entwürfe und Laboratoriumsergebnisse:
1.) Elektrische Maschinen
2,) Elektrische Anlagen oder Elektrische Messgeräte
3.) Messtechnik
4.) Nachrichtentechnik
5.) Starkstrom-Praktikum
(5) Die Wahlfächer und ‚die Diplomarbeit unterliegen der Geneh-
migung durch die Abteilung.
(6) Das Gesamturteil der Hauptprüfung wird durch das arith-
metische Mittel der in den einzelnen Prüfungen erteilten
Noten bestimmt unter Berücksichtigung der Wertungsfaktoren.