4.) Uebergangsbestimmungen.
(1) Der durch den vorliegenden Nachtrag IV geänderten Prü-
fungsordnung sind alle Bewerber unterworfen, die Winter-
semester 1935/36 oder später ihr Studium an einer Techni-
schen Hochschule begennen haben,
(2) Bewerber, die ihr Studium vor Wintersemester 1935/36
begonnen haben, können sich wahlweise nach der durch Nach-
trag I oder durch Nachtrag IV geänderten Prüfungsorünung
prüfen lassen.
(3) Nach der durch Nachtrag I ergänzten Prüfungsordnung
können letztmalig Ende Sommersemester 1939 Teilprüfungen
abgelegt werden; später ist hierzu die ausdrückliche Geneh-
migung der Abteilung erforderlich, die nur in ganz begrün-
deten Ausnahmefällen erteilt wird,
(4) Gemäss Nachtrag I abgelegte Teilprüfungen werden sinn-
gemäss für die durch Nachtrag IV ergänzte Prüfungsordnung
anerkannt, Ueber den Umfang der Anrechnung entscheidet die
Abteilung,
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