Full text: Ordnung der Diplomprüfung für Elektroingenieure (1932)

4.) Uebergangsbestimmungen. 
(1) Der durch den vorliegenden Nachtrag IV geänderten Prü- 
fungsordnung sind alle Bewerber unterworfen, die Winter- 
semester 1935/36 oder später ihr Studium an einer Techni- 
schen Hochschule begennen haben, 
(2) Bewerber, die ihr Studium vor Wintersemester 1935/36 
begonnen haben, können sich wahlweise nach der durch Nach- 
trag I oder durch Nachtrag IV geänderten Prüfungsorünung 
prüfen lassen. 
(3) Nach der durch Nachtrag I ergänzten Prüfungsordnung 
können letztmalig Ende Sommersemester 1939 Teilprüfungen 
abgelegt werden; später ist hierzu die ausdrückliche Geneh- 
migung der Abteilung erforderlich, die nur in ganz begrün- 
deten Ausnahmefällen erteilt wird, 
(4) Gemäss Nachtrag I abgelegte Teilprüfungen werden sinn- 
gemäss für die durch Nachtrag IV ergänzte Prüfungsordnung 
anerkannt, Ueber den Umfang der Anrechnung entscheidet die 
Abteilung, 
“ap WE dn An wp TS SE ————
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.