Volltext : Prüfungsordnung für die Studierenden der Physik (1950)

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Die Teilprüfung in Theoretischer Physik

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf' die Grundlagen der Theorie in sámtlichen
 Teilgebieten (Mechanik der Punkte und starren Kórper, Mechanik
der Kontinua, Thermodynamik und Elemente der Statistik, Elektrodynamik,
 Optik, Quantentheorie) unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für
technische Entwicklungen; ferner werden eingehende Kenntnisse in drei
Teilgebieten nach Wahl des Bewerbers verlangt.
(2 ) Die Prüfung ist mündlich und dauert höchstens 60 Minuten. Nach Ermessen
 der Prüfer kann sie durch eine schriftliche Prüfung ergänzt
werden.

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Die Teilprüfungen in den Wahlfächern

(1) Eines-der beiden geforderten Wahlfächer kann im Zusammenhang mit
der Diplomarbeit stehen. Eines sollte auf dem Gebiet der angewandten
Physik liegen.
(2) Die Wahlfächer können dem Gebiete der gesamten Physik, der Mathematik,
 der Physikalischen Chemie, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaus
 entnommen werden. Verlangt werden Kenntnisse in einem Umfang,
der dem Stoff von mindestens vier Semesterwochenstunden entspricht.
(3) Nachzuweisen ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an Übungen von
mindestens zwei Semesterwochenstunden. Ersatzweise kann eine von dem
betreffenden Fachvertreter gestellte größere Studienarbeit vorgelegt
werden.
(4) Die Wahl der Sondergebiete trifft der Bewerber im Einverständnis
mit den Fachvertretern und dem Prüfungsvorsitzenden.
(5) Die Prüfung ist schriftlich oder mündlich.

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Die Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit kann dem Gesamtgebiet der reinen und
angewandten Physik entnommen werden. Es muß wesentlich physikalischer
 Art sein. Es wird vom Fachvertreter im Einvernehmen mit dem
Prüfungsvorsitzenden ausgewählt, die gleichzeitig bestimmen, bis zu welchem
 Zeitpunkt die Arbeit abzuliefern ist.
(2) Die Diplomarbeit muf in einem Institut der Technischen Hochschule
angefertigt werden. Ausnahmen kann die Abteilung für Mathematik und
Physik zulassen.
(3 Zusammen mit der Arbeit hat der Bewerber die schriftliche Versicherung
 abzugeben, daf er die Arbeit, abgesehen von der Verwertung der
vom Fachvertreter gegebenen Anregungen, selbstándig und eigenhändig
angefertigt hat. Benützte Hilfsmittel sind in der Arbeit selbst ausführlich.
 anzugeben.

(4) Die Diplomarbeit ist in drei Stücken abzuliefern, die nicht zurückgegeben
 werden.

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