Volltext : Prüfungsordnung für die Studierenden der Physik (1950)

Abänderung der Diplomprüfungsordnung

für Physik.

a) — p pP tiri

EEE ——

gemäss dem Beschluss des Prüfungsausschusses

vom 11. Juli 1952.

(genehnigt durch Randerlass des Kultministeriuns

von 13. August 1952 H 2459 )

$ 15 Punkt 4.)

und ff, sollen lauten :

Anorganische Chenis
Physikalische Chemie
Elektrische Meßtechnik

3 15 Abs.

7

Apparatezeichnen und Instrumentenbau
(Grundnormen, Apparatezeichnen,Stoffkunde)

4)

soll lauten:

Die Teilprüfungen in Anorganischer Chemie und

in Physikalischer Chemie bestehen je aus einer

mündlichen Prüfung von höchstens 5o Minuten Dauer.

$ 25 Zusatz zu Azs. 3)

In dem Zeugnis über die Hauptprüfung ist auch dic

Gesamtnote der Vorprüfung aufzuführen.

§ 24 Zusatz zu Abs.2)

=

f.) das Zeugnis über die Vorprüfung.
            
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