NAUSER, Die Heizungsirage im Kleinwohnungsbau,
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Öfen, die erfahrungsgemäß ebensosehr starke
Brennstofffresser sind, wie sie im laufenden
Unterhalt nicht billig zu stehen kommen, kann
je nach Anwendungsmöglichkeit der vorstehend
erwähnten Abwärmeverwertungsmethoden im
Kachelofenbau sogar der einmalige Bauaufwand
für Einrichtung der häuslichen Feuerstätten gleich
niedrig gehalten werden, als wenn billige eiserne
Marktware verwendet wird. Wo aber auch eine
solche Mehrzimmerheizung mit Kachelherd oder
Kachelofen in den Anlagekosten teurer zu stehen
kommt, als die Aufstellung der nächstbesten
eisernen Öfen, ist auf Grund zahlreicher prak-
tisch bereits bewährter Ausführungen der Nach-
weis leicht zu erbringen, daß die laufenden
Jahresausgaben für Brennstoffaufwand bei solcher
Mehrzimmerheizung mit Abwärmeverwertung die
niedrigsten sind, weil die vergleichsweise höheren
Ausgaben für Verzinsung des Anlagekapitals
wieder mehr als wettgemacht werden durch ge-
ringere Ausgaben für Brennmaterial und laufenden
Unterhalt.
Auf die Einzelausführung solcher neuzeit-
lichen Heizanlagen für Kleinwohnungen an Hand
von Plänen über ausgeführte Anlagen näher ein-
zugehen, ist nicht der Zweck dieser Zeilen. Bei
der Wichtigkeit dieser Siedlungsart für die
kommende Zeit, bei der Bedeutung der Brenn-
stoffverbrauchsfragen anderseits war es dem an
völlig unparteiischer Stelle stehenden Verfasser
aur darum zu tun, das Augenmerk der am Bau
von Kleinwohnungen beteiligten Kreise auf die
außerordentliche Wichtigkeit hinzuweisen, die
ler Beheizungsfrage im Kleinwohnungsbau heute
zukommt. Daß gleichzeitig hierbei auf wirt-
zschafılich überaus bedeutsame und praktisch
bereits bewährte Lösungen, die allen neuzeit-
lichen Ansprüchen vollauf genügen, hingewiesen
werden konnte, ist der rastlosen Arbeit unseres
ıeimischen Ofensetzergewerbes zu danken, dessen
Bestrebungen auf immer weitere Vervollkomm-
nung sparsamer Heizeinrichtungen im Spar-
Wohnungsbau dadurch am wirksamsten gefördert
werden können, daß dieser Art von Kachelofen-
heizung allenthalben das weite Gebiet des Klein-
wohnungsbaues erschlossen wird zum Besten der
einzelnen Inwohner wie unserer gesamten Brenn-
stoffwirtschaft.
Das neue englische Wohnungsgesetz.
m 25. Mai wurde vom Unterhaus ein neues Woh-
% Nnungsgeseiz angenommen. Solange der ausführliche
Text noch nicht vorliegt, sind die Ausführungen von
Interesse, die Dr. Addison zur Einführung des Gesetzes ge-
yeben hat und die auch für Deutschland viel Bemerkens-
wertes enthalten. Nach den Zeitungswiedergaben besteht
die Absicht, nicht allein die fehlenden Wohnungen so
schnell wie möglich zu bauen, sondern auch mangelhafte
Wohnungen in vorhandenen Häusern auszubessern oder
zu beseitigen. Man rechnet mit einem Fehlbetrag von
350 000 Arbeiterhäusern, gleich ehbensoviel Wohnungen.
Ferner hatte eine Untersuchung im Jahre 1914, die aller-
dings nicht vollständig war, ergeben, daß 70 000 Häuser
zanz unbewohnbar, 300 000 urnstlich zu bemängeln waren.
Drei Millionen Menschen lebten in überfüllten Räumen,
Jl. h. mehr als 2 in einem Raume (dahei ist zu berück-
sichtigen, daß das Zimmer im englischen Kleinhausselten
größer als 10 qm ist). In London allein waren es 738 000
Menschen. In einzelnen „slums“, für die Zahlen angegeben
werden, herrschen schauderhafte Verhältnisse, die jeder
begreifen wird, der sich die Mühe genommen hat, dic
verkommenen Viertel englischer Großstädte einmal auf-
zusuchen. Die Folgen tür Tuherkuloseverbreitung und
Krankenkosten sind die gleichen, wie wir sie unter ent-
sprechenden Umständen in Deutschland finden.
Das neue Gesetz macht cs der Gemeinde ohne
weiteres zur Pflicht, in allen Fällen einzugreifen, wenn
gesundheitsschädliche Zustände vorliegen. Ist
ein Haus ganz unbewohnbar, so hut die Gemeinde das
Recht auf Enteignung des Grundstücks, zu einem
Schätzungspreis, der dem Wert eines ganz unhebauten
Grundstücks im Marktwert entspricht. Die verwahrlosten
Baulichkeiten werden also als nicht vorhanden betrachtet.
Bedarf ein bemängeltes Haus nur des Umbaus, so
kann die Gemeinde auch dieses enteignen und die er-
forderlichen Umbauten darin vornehmen. Für Kigen-
tümer, die ihre Häuser ausbessern oder zu Arbeiter-
näuser umbauen wollen. können Beihilfen gewährt
arardan
L
Der Ilauptteil des Gesetzes beschäftigt sich jedoch
mit dem Neubau der Häuser und mit der Gewährung
von Überteuerungszuschüssen. Es ist von Interesse, daß
»is zum 21. Januar d. J. nur eine verschwindend geringe
\nzahl von Antrügen auf Gewährung von Beihilfen für
Veubauten vorlag. Am 6. Februar wurden die finanziellen
Zestimmungen veröffentlicht, Ende März lagen bereits
\nträge für 100000 Häuser vor. Seitdem veröffentlicht
lie englische Presse regelmäßig die Zahlen der wöchent-
ich eingereichten und genehmigten Entwürfe. Man ge-
vinnt daraus den Eindruck, daß mit bemerkenswerter
Tatkraft an der Aufnahme der Bautätigkeit geurbeitet
wird, unter nicht leichten Verhültnissen, die aber natür-
ich nicht mit den Schwierigkeiten in Deutschland ver-
zlichen werden dürfen. In dieser Hinsicht ist die Notiz
n Heft ır d. Bl. S. 152. über den englischen Baustoff-
narkt beachtlich.
Nach dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den Ge-
necinden nur eine sehr kurze Frist für die Vorlage ihrer
Zntwürfe zu gewähren, die offenhar zunächst nur in
Plänen für die Geländeerschließung bestehen und einen
{laren Überblick üher das gewähren sollen, was von
ler Gemeinde überhaupt beabsichtigt wird. Bemerkens-
vert ist, daß zusammenhängende Gemeinden, wie Groß-
London, veranlaht werden, einheitliche Pläne aufzustellen.
Irst nachdem dieser Generalplan genehmigt ist, wird die
3emeinde ermächtigt, das Gelände zu erwerhen und aus-
ührliche Entwürfe aufzustellen. Dafür wird ihr wiederum
ıur eine bestimmte Frist gelassen. KErledigt sie ihre Auf-
rabe nicht, so tritt der Grafschaftsrat an ihre Stelle, dem
iberhaupt die Aufgaben der landwirtschaftlichen Siedlung
ibertragen sind. (jewisse Schwierigkeiten hinsichtlich
ler ressortmäßigen Beteiligung des Landwirtschafts-
ninisteriums scheinen nicht völlig überwunden zu sein.
Zehr weitgehend ist die Bestimmung. daß die Zentrule,
las Amt für die Örtliche Verwaltung (Local. government
Board), im Falle des Versagens der örtlichen Behörden
ıhne weiteres ermächtigt wird, einen Plan vorzubereiten
scder auszuführen. Gerade im Londaner Grafschaftsrat