Volltext: Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

NAUSER, Die Heizungsirage im Kleinwohnungsbau, 
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Öfen, die erfahrungsgemäß ebensosehr starke 
Brennstofffresser sind, wie sie im laufenden 
Unterhalt nicht billig zu stehen kommen, kann 
je nach Anwendungsmöglichkeit der vorstehend 
erwähnten Abwärmeverwertungsmethoden im 
Kachelofenbau sogar der einmalige Bauaufwand 
für Einrichtung der häuslichen Feuerstätten gleich 
niedrig gehalten werden, als wenn billige eiserne 
Marktware verwendet wird. Wo aber auch eine 
solche Mehrzimmerheizung mit Kachelherd oder 
Kachelofen in den Anlagekosten teurer zu stehen 
kommt, als die Aufstellung der nächstbesten 
eisernen Öfen, ist auf Grund zahlreicher prak- 
tisch bereits bewährter Ausführungen der Nach- 
weis leicht zu erbringen, daß die laufenden 
Jahresausgaben für Brennstoffaufwand bei solcher 
Mehrzimmerheizung mit Abwärmeverwertung die 
niedrigsten sind, weil die vergleichsweise höheren 
Ausgaben für Verzinsung des Anlagekapitals 
wieder mehr als wettgemacht werden durch ge- 
ringere Ausgaben für Brennmaterial und laufenden 
Unterhalt. 
Auf die Einzelausführung solcher neuzeit- 
lichen Heizanlagen für Kleinwohnungen an Hand 
von Plänen über ausgeführte Anlagen näher ein- 
zugehen, ist nicht der Zweck dieser Zeilen. Bei 
der Wichtigkeit dieser Siedlungsart für die 
kommende Zeit, bei der Bedeutung der Brenn- 
stoffverbrauchsfragen anderseits war es dem an 
völlig unparteiischer Stelle stehenden Verfasser 
aur darum zu tun, das Augenmerk der am Bau 
von Kleinwohnungen beteiligten Kreise auf die 
außerordentliche Wichtigkeit hinzuweisen, die 
ler Beheizungsfrage im Kleinwohnungsbau heute 
zukommt. Daß gleichzeitig hierbei auf wirt- 
zschafılich überaus bedeutsame und praktisch 
bereits bewährte Lösungen, die allen neuzeit- 
lichen Ansprüchen vollauf genügen, hingewiesen 
werden konnte, ist der rastlosen Arbeit unseres 
ıeimischen Ofensetzergewerbes zu danken, dessen 
Bestrebungen auf immer weitere Vervollkomm- 
nung sparsamer Heizeinrichtungen im Spar- 
Wohnungsbau dadurch am wirksamsten gefördert 
werden können, daß dieser Art von Kachelofen- 
heizung allenthalben das weite Gebiet des Klein- 
wohnungsbaues erschlossen wird zum Besten der 
einzelnen Inwohner wie unserer gesamten Brenn- 
stoffwirtschaft. 
Das neue englische Wohnungsgesetz. 
m 25. Mai wurde vom Unterhaus ein neues Woh- 
% Nnungsgeseiz angenommen. Solange der ausführliche 
Text noch nicht vorliegt, sind die Ausführungen von 
Interesse, die Dr. Addison zur Einführung des Gesetzes ge- 
yeben hat und die auch für Deutschland viel Bemerkens- 
wertes enthalten. Nach den Zeitungswiedergaben besteht 
die Absicht, nicht allein die fehlenden Wohnungen so 
schnell wie möglich zu bauen, sondern auch mangelhafte 
Wohnungen in vorhandenen Häusern auszubessern oder 
zu beseitigen. Man rechnet mit einem Fehlbetrag von 
350 000 Arbeiterhäusern, gleich ehbensoviel Wohnungen. 
Ferner hatte eine Untersuchung im Jahre 1914, die aller- 
dings nicht vollständig war, ergeben, daß 70 000 Häuser 
zanz unbewohnbar, 300 000 urnstlich zu bemängeln waren. 
Drei Millionen Menschen lebten in überfüllten Räumen, 
Jl. h. mehr als 2 in einem Raume (dahei ist zu berück- 
sichtigen, daß das Zimmer im englischen Kleinhausselten 
größer als 10 qm ist). In London allein waren es 738 000 
Menschen. In einzelnen „slums“, für die Zahlen angegeben 
werden, herrschen schauderhafte Verhältnisse, die jeder 
begreifen wird, der sich die Mühe genommen hat, dic 
verkommenen Viertel englischer Großstädte einmal auf- 
zusuchen. Die Folgen tür Tuherkuloseverbreitung und 
Krankenkosten sind die gleichen, wie wir sie unter ent- 
sprechenden Umständen in Deutschland finden. 
Das neue Gesetz macht cs der Gemeinde ohne 
weiteres zur Pflicht, in allen Fällen einzugreifen, wenn 
gesundheitsschädliche Zustände vorliegen. Ist 
ein Haus ganz unbewohnbar, so hut die Gemeinde das 
Recht auf Enteignung des Grundstücks, zu einem 
Schätzungspreis, der dem Wert eines ganz unhebauten 
Grundstücks im Marktwert entspricht. Die verwahrlosten 
Baulichkeiten werden also als nicht vorhanden betrachtet. 
Bedarf ein bemängeltes Haus nur des Umbaus, so 
kann die Gemeinde auch dieses enteignen und die er- 
forderlichen Umbauten darin vornehmen. Für Kigen- 
tümer, die ihre Häuser ausbessern oder zu Arbeiter- 
näuser umbauen wollen. können Beihilfen gewährt 
arardan 
L 
Der Ilauptteil des Gesetzes beschäftigt sich jedoch 
mit dem Neubau der Häuser und mit der Gewährung 
von Überteuerungszuschüssen. Es ist von Interesse, daß 
»is zum 21. Januar d. J. nur eine verschwindend geringe 
\nzahl von Antrügen auf Gewährung von Beihilfen für 
Veubauten vorlag. Am 6. Februar wurden die finanziellen 
Zestimmungen veröffentlicht, Ende März lagen bereits 
\nträge für 100000 Häuser vor. Seitdem veröffentlicht 
lie englische Presse regelmäßig die Zahlen der wöchent- 
ich eingereichten und genehmigten Entwürfe. Man ge- 
vinnt daraus den Eindruck, daß mit bemerkenswerter 
Tatkraft an der Aufnahme der Bautätigkeit geurbeitet 
wird, unter nicht leichten Verhültnissen, die aber natür- 
ich nicht mit den Schwierigkeiten in Deutschland ver- 
zlichen werden dürfen. In dieser Hinsicht ist die Notiz 
n Heft ır d. Bl. S. 152. über den englischen Baustoff- 
narkt beachtlich. 
Nach dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den Ge- 
necinden nur eine sehr kurze Frist für die Vorlage ihrer 
Zntwürfe zu gewähren, die offenhar zunächst nur in 
Plänen für die Geländeerschließung bestehen und einen 
{laren Überblick üher das gewähren sollen, was von 
ler Gemeinde überhaupt beabsichtigt wird. Bemerkens- 
vert ist, daß zusammenhängende Gemeinden, wie Groß- 
London, veranlaht werden, einheitliche Pläne aufzustellen. 
Irst nachdem dieser Generalplan genehmigt ist, wird die 
3emeinde ermächtigt, das Gelände zu erwerhen und aus- 
ührliche Entwürfe aufzustellen. Dafür wird ihr wiederum 
ıur eine bestimmte Frist gelassen. KErledigt sie ihre Auf- 
rabe nicht, so tritt der Grafschaftsrat an ihre Stelle, dem 
iberhaupt die Aufgaben der landwirtschaftlichen Siedlung 
ibertragen sind. (jewisse Schwierigkeiten hinsichtlich 
ler ressortmäßigen Beteiligung des Landwirtschafts- 
ninisteriums scheinen nicht völlig überwunden zu sein. 
Zehr weitgehend ist die Bestimmung. daß die Zentrule, 
las Amt für die Örtliche Verwaltung (Local. government 
Board), im Falle des Versagens der örtlichen Behörden 
ıhne weiteres ermächtigt wird, einen Plan vorzubereiten 
scder auszuführen. Gerade im Londaner Grafschaftsrat
	        
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