Full text: Prüfungsordnung für Diplommathematiker (1951)

(4) Die Teilprüfung in Experimentalphysik besteht in einer mündlichen 
Prüfung von höchstens 45 Minuten. Nach dem Ermessen des Fachprüfers 
kann sie ganz oder teilweise durch eine schriftliche Prüfung ersetzt 
werden, 
(5) Die Teilprüfung in Vermessungskunde besteht in der Bewertung der 
beglaubigten vom Fachprüfer vorgeschriebenen Übungsausarbeitungen. 
(6) Die Teilprüfung in Maschinenzeichnen besteht in der Bewertung der 
beglaubigten vom Fachprüfer vorgeschriebenen Studienarbeiten. 
III. Besondere Bestimmungen über die Hauptprüfung 
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Prüfungsfächer und Diplomarbeit 
(1) Prüfungsfächer der Hauptprüfung, in denen je eine Teilprüfung ab- 
zulegen ist, sind: 
1. Mathematik. Verlangt werden eingehende Kenntnisse in Differen- 
tial- und Integralrechnung, Funktionentheorie, Differentialgleichun- 
gen (gewöhnliche und partielle Differentialgleichungen, Randwert- 
probleme), Analytischer Geometrie, Differentialgeometrie und dazu 
entweder in Projektiver Geometrie oder Nichteuklidischer Geometrie 
oder in einem anderen Spezialgebiet der Höheren Geometrie. Außer- 
dem werden verlangt eingehende Kenntnisse in zwei der folgenden 
Gebiete: Vektor- und Tensorrechnung, Spezielle Funktionen, Reihen- 
entwicklungen, Potentialtheorie, Wahrscheinlichkeitsrechnung und 
Statistik, Variationsrechnung, Integralgleichungen. 
Anwendungsgebiet der Mathematik, Verlangt werden Kenntnisse iu 
Analytischer Mechanik (einschlieflich der Mechanik der Kontinua), 
die den Vorlesungsstoff von etwa acht Wochenstunden umfassen, 
oder Kenntnisse in einem sonstigen Wahlgebiet der Theoretischen 
Physik, die den Vorlesungsstoff von etwa vier Wochenstunden um- 
fassen. 
Technisches Sonderfach. Hierfür kommt nach Wahl des Bewerbers 
zur Zeit eines der folgenden Gebiete in Betracht: 
a) Hóhere Mechanik (Technische Dynamik, Elastizitütslehre, Stró- 
mungslehre). 
b) Technische Würmelehre und Wärmemotoren. 
c) Elektrotechnik. 
d) Statik der Baukonstruktionen. 
e) Hóhere Geodäsie und Photogrammetrie. 
Verlangt werden Kenntnisse, die den Vorlesungsstoff von etwa 
16 Wochenstunden umfassen. 
(2 Der Bewerber hat auferdem eine Diplomarbeit anzufertigen. Das 
Thema der Diplomarbeit kann jedem der unter Abs. 1, Ziff. 1—3 ge- 
nannten Gebiete entnommen sein. Die Diplomarbeit mui mathematischen 
Charakter haben. 
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Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Diplomarbeit 
(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen im Anwendungsgebiet der 
Mathematik, im technischen Sonderfach und zur Diplomarbeit ist erfor- 
derlich: 
B
	        

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