(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Grund der
Unterlagen (8 8) über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung wird
dem Bewerber schriftlich oder mündlich mitgeteilt.
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Unterlagen unzurei-
chend sind oder wenn strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen.
8 6: Anrechnung auswärtiger Studien und anderer Prüfungen
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang
a) die an anderen Technischen Hochschulen, an Universitäten und
an Bergakademien betriebenen Studien,
b) die daselbst abgelegten Prüfungen,
c) die an anderen Abteilungen der Technischen Hochschule abgelegten
Teilprüfungen
angerechnet werden.
(2) Grundsätzlich werden eine auswärts vollständig abgelegte Vordiplom-
prüfung in der Fachrichtung Chemie anerkannt, nicht dagegen auswärts
abgelegte Teilprüfungen. Fehlende Teilprüfungen müssen spátestens in
der Hauptprüfung nachgeholt werden. In besonderen Füllen entscheidet
der PrüfungsausschuB.
(3) Der Antrag auf Anrechnung ist vom Bewerber schriftlich beim Abtei-
lungsleiter einzureichen.
$ 7: Zeitpunkt der Prüfungen
(1) Die Ablegung der Prüfungen ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt
innerhalb des Studienjahres gebunden.
(2) Zwischen dem Bestehen der Vorprüfung und der Hauptprüfung müssen
mindestens drei Studienhalbjahre liegen.
S 8: Meldungen zu den Prüfungen
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vor- oder Hauptprüfung ist schriftlich
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Prü-
fungssekretär abzugeben.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) Das Reifezeugnis einer höheren Schule oder ein als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis.
b) Ein kurzgefaßter Lebenslauf nach Formblatt unter Angabe der
Prüfungen, denen er sich früher einmal unterzogen hat oder zu
denen er sich bereits früher einmal gemeldet hat.
c) Die Studienbücher als Nachweis über die besuchten Vorlesungen.
d) Die Praktikantenscheine.
e) Zeugnisse über bereits abgelegte Prüfungen.
f) Die Quittung über die bereits bezahlte Prüfungsgebühr (8 10).
Die eingereichten Zeugnisse werden nach AbschluB der Prüfung zurück-
gegeben.
(3) Die Dauer der Vorprüfung betrágt eine halbe Stunde für jedes Fach-
gebiet.
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