Volltext : ARCH+ : Studienhefte für architekturbezogene Umweltforschung und -planung (1969, Jg. 2, H. 5-8)

System für einen billigen Standard Curtain Wall (aufbauend
 auf vorhandenen Details) als für verschiedene
Situationen offenes Entwurfssystem entwickelt (Standardgrößen
 von Glas- und Panel(Asbest)-Scheiben,
standardisierte Profile und Verbindungen: zur Systematisierung
 von Herstellung, Errichtung und Werbung)

Im Büro der Nihon Sekkei wurde für das neue Keio-Superhotel
 ("größtes Hotel der Welt") ein Subsystem
für das Produkt Design der Einzelräume und ihrer äußeren
 und inneren Einrichtungen, Größen, Verbindungen
etc. in Form von Listen und Bewertungsbögen für Planung
 und Ausschreibung hergestellt.

In der 5. Phase für ein großangelegtes Projekt zur Entwicklung
 von Apartment-Units und Fertig-Systemen
für flache Zeilen und Einzelhäuser laufen in mehreren
Stufen Projekte für einen Curtain Wall, für Aluminium
Space-Units und in Zusammenarbeit mit HITACH!
(Electrical Co.) für Sanitary Units.
In Nihon Sekkei wurde durch Mitglieder von MUD ein
Project Development Department eingerichtet.
Die MUD Mitglieder beabsichtigen, mit der Zeit das
Institut weiter auszubauen, wobei aber die bisherige
Strategie des zeitweisen oder vollen Einsatzes ihrer
Mitglieder in Designer- und Herstellerbüros beibehalten
werden soll, ebenso die Wirkung auf allen 5 oben angeführten
 Ebenen.
In Nihon Sekkei (mit ca. 200 Angestellten) wird z.Z.
ein Fortbildungsprogramm für die Angestellten von
einem MUD-Mitglied ausgearbeitet, in dem neueste
Planungsmethoden und Systemstrategien gelehrt werden‘
sollen, wie es im Augenblick an keiner der Ausbildungs
stätten möglich sein wird. Die Firmen überholen die
Universitätsreform, die im Moor der platten Streiks
stecken geblieben ist.

Manfred Speidel

INSTITUT FÜR LEICHTE FLÄCHENTRAGWERKE

Das Institut für leichte Flächentragwerke, genannt
IL, wurde 1964 für die Erforschung weitspannendeı
und anpassungsfähiger Bauten von Fritz Leonhardt
gegründet.
Es gehört zur Fakultät für Bauwesen der Universität
 Stuttgart. Es wurden bisher grundlegende
Forschungsarbeiten für neue Schalenbauweisen,
Hängekonstruktionen und bewegliche Überdeckungen
 von Großräumen durchgeführt.
Mit der Schriftenreihe IL werden die -Mitteilungen
der Entwicklungsstätte für den Leichtbau- vom Institut
 für leichte Flächentragwerke (IL) fortgesetzt
Es werden zunächst ca. 4 Hefte jährlich erscheinen.
 Die Redaktion liegt in den Händen der Mitarbeiter
 des Institutes.
IL berichtet in aktueller Weise über laufende und
abgeschlossene Foschungs- und Studienarbeiten,
die am Institut selbst oder außerhalb bearbeitet
werden.
Außer den Informationen über bereits vorhandene
Ergebnisse wird in IL auf neue Probleme und noch
nicht behandelte Aufgaben hingewiesen werden,
die zur Diskussion und Bearbeitung anregen sollen

Experimentelle Ermittlung von Minimalnetzen
Eine Studie des IL, durchgeführt von Ekkehard
Bertram, Berthold Burkhardt, Rainer Gaupp,
Eberhard Haug, Gernot Minke, Frei Otto, Jochen
Schilling, Günther Schöfl.

Frei Otto
Minimalnetze

Gernot Minke, Günther Schöfl
Experimentelle Ermittlung von Minimalnetzen

Ekkehard Bertram
Geometrische Konstuktion und Längenberechnung
von Minimalnetzen

Arbeiten am Institut für leichte Flächentragwerke (IL)
56 Seiten, 186 Abb., kartoniert DM 9.80

Bewegliche Dücher. Überdachung der Stiftsruine
Bad Hersfeld (1968)

Konstruktionsbeschreibung eines Seiltraktors

Entwicklung von Drahtspannungsmeßgeräten

Planungsmethoden für die Dachkonstruktionen
Olympiade München, Teil 1

Vorgefertigte Seilnetze für Dachkonstruktionen

ca. 60 Seiten, div. Abb., kartoniert DM 9.80

KARL KRÄMER VERLAG STUTTGART

ARCH+ 2 (1969) H. 7
            
34 Errichtung von Gas- und Wasserleitungsanlagen in einem Neubau. — Mittheilungen aus der Praris. 548 Errichtung von Gas- und Wasserleitungsanlagen in einem Ueubau. Der nachstehende Rechtsfall ist von besonderer Bedeutung für Bauhandwerker. Es mögen dieselben beachten, daß sie trotz allem Eigenthumsvorbehalt mit der Verbindung ihrer Materialien mit dem fremden Grundstück das Eigenthum an ihren eingebauten Materialien verlieren. Das ist heute die Rechtslage, und man möge sich nicht mit dem Gedanken tragen, daß die Gesetzgebung hier ändern wird. Der Verlust, welcher erlitten wird, ist nicht der Ge— setzgebung, sondern der unvorsichtigen Kreditagebung zur Last zu legen. Ein Gas- und Wasserleitungsfabrikant hatte. wie die „Berliner Gerichts-Ztg.“ berichtet, ffür den Neubau eines Hauses in Schöneberg bei Berlin die Gas- und Wasserleitungs— anlagen geliefert. Er behauptete, sich daran durch Vertrag mit G. vom 16. März 1889 das Eigenthumsrecht bis zur Bezahlung, mindestens bis zur Hypothekenregulirung vorbehalten zu haben. Seine Rechnung für diese Lieferungen bezifferte er auf 5145 Mk 55 Pfg. die noch nicht bezahlt sind. Als das Grundstück zur Zwangsversteigerung kam, meldete der Fabrikant diese Jorderung an und verlangte Anerkennung seines Eigenthums an den Gas- und Wasserleitungsanlagen des Hauses, eventuell Befriedigung aus den Kaufgeldern. Der letztere Anspruch ist ihm vorbehalten worden und infolge davon ist von dem erzielten Kaufpreise von 196 000 Mk. eine Streitmasse von 5145 Mk. 55 Pfg angelegt worden, die andernfalls mit 374 Mk. 91 Pfg. an den Hypotheken— gläubiger J. und mit 4770 Meẽ. 64 Pfg. auf die Hypothek der Preußischen Hypotheken-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft entfallen sein würde. Der Fabrikant verlangt jetzt klagend »on diesen Gläubigern die Einwilligung in die Auskehrung der Streumasse an ihn, in Höhe von 4600 Mk 55 Pfg. er⸗ mäßigt, nämlich auf den Betrag, der seit dem 16. März, 1889 gemachten Lieferungen und Arbeiten. Er stützte den Anspruch darauf, daß er durch seinen Eigenthumsvorbehalt Eigenthümer der fraglichen Anlagen geblieben sei, die Beklagten also aus seinem Vermögen grundlos bereichert würden, wenn sie die Streitmasse erhielten. Aus der Vertheidigung der Beklagten interessirt hier nur, daß sie die Wirksamkeit des Eigenthums— oorbehalts deshalb bestreiten, weil die Anlagen durch ihre Ver— bindung mit dem Hause Bestandtheile desselben geworden und damit ins Eigenthum des Hauseigentbhümers übergegangen seien,. Der erste Richter hat die Streitmasse in Höhe von 4554 Mk. dem Kläger und den Rest mit den Deppositalzinsen der Preußischen Hypotheken-Versicherungs-Aklien-Gesellschaft (der Beklagten zu 4) zugesprochen. Er hielt die Gas- und Wasser— eitungsanlagen für Pertinenzen (Zubehör), nicht für Substanz⸗ heile des Hauses. Das Kammergericht hat' dagegen die Klage abgewiesen und die Streitmasse den Beklagten zugesprochen. Das Reichs— gericht, V. Civilsenat, hat im Urtheil vom 3. Mai d. Is. die von dem Kläger ergriffene Revision zurückgewiesen. Die Eutscheidung stützt sich darauf, daß die Gas- und Wasserleitung Substanz GBestandtheil) des zum Zwangsverkauf zestellten Hauses gewesen sei. Es bestimme nänilich Allgemeines Vreußisches Landrecht Theil J, Titel 2: 8 4. Alle Theile und Eigenschaften einer Sache, ohne welche dieselbe nicht das sein kann, was sie vorstellen soll, oder wozu sie bestimmt ist, gehören zur Substanz. 8 5. So lange also durch die Aenderung oder Ver— wechselung einzelner Theile die Sache weder vernichtet, noch die Hauptbestimmung derselben geändert worden ist, so lange st noch keine Aenderung in der Substanz vorgefallen. Das Urtheil führt nun Folgendes aus: „Die Bestimmung wird einer Sache erst durch den Willen ihres Urhebers oder Eigenthümers gegeben, wie sich schon aus dem Worisinn der „Bestimmung“, sowie daraus ergiebt, daß das Allgemeine Landrecht J. 2 8 4 die Bestimmung noch räsher damit umschreiht daß die Sacho etmwas nmnorstellen soll“ d. h. nach dem Willen des Urhebers oder Eigenthümers vor— tellen soll. Dies wird nicht etwa dadurch anders, daß der 3 5 von einer „Hauptbestimmung“ der Sache spricht; dieser Ausdruck hat nicht die Bedeutung, daß die Haupt- oder die veitere oder gar die weiteste Kategorie entscheidend sein solle, inter die sich die Sache begrifflich bringen läßt, sondern er desagt nur noch deutlicher, daß diejenige Bestimmung maaß— zebend sei, die der Sache als ausschlaggebend, nicht bloß iebensächlich, gegeben worden ist. Daraus ergiebt sich dann iber von selbst, daß die Frage, welche Bestimmung eine Sache sabe, nur konkret, nur im Hinblick auf das, was gerade diese Sache vorstellen soll, beantwortet werden kann. Soll also das hier in Frage stehende Haus, wie festgestellt ist, als herrschaft— iches Wohnhanus gelten, so gehört zu seiner Substanz alles das, was nicht fehlen darf, wenn das Haus diese Bestimmung erfüllen soll, und was darum nicht — wie der 8 783 des Entwurfs zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche zutreffend ausdrückt — bloß zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt ist. Dazu gehören aber, nach weiterer Feststellung des Be— rufungsrichters, bei diesem, in einem Vororte Berlins belegenen herrschaftlichen Wohnhause auch die Gas- und Waserleitunas anlagen. Soweit das Urtheil des' Reichsgerichts. Es sei dabei ein früher bereits mitgetheiltes Urtheil des V. Civilsenats des steichsgerichts vom 22. Oktober 1890 (jetzt abgedruckt in den Entscheidungen Band NXVI Seite 348) in Erinnerung zebracht. Daselbst ist aus 88 334, 335 Theil J Titel 9 All— zemeinen Landrechts entwickelt: „Im Fall eines Baues mit fremden Materialien wird nach den angeführten Gesetzesstellen der Baucude durch die Thatsache der Verbauung Eigenthümer der bis dahin fremden Materialien; er bleibt sogar auch Figenthümer trotz einer eintretenden Trennung der Materialien don dem Bau Das gilt namentlich auch von Maschinen. NAuch. diesen-kbunen Eaibft auatheil πιιιινο damit, ihren Tigenthumer wechseln. Tas Reichsgericht sagt d. d. 5. Maschinen sind dann als Theile, nicht als Zubehör (88 42 ff. Theil 1 Titel 2 Allgemeines Landrecht) des Fabrikgrundstücks anzusehen, wenn nicht bloß eine auf die Dauer berechnete mechanische Verbindung derselben mit dem Grundstück her— zestellt worden ist, sondern auch das Grundstück erst durch Linfügung der Maschine zu derjenigen Sache, zu der es bestimmt ist, nämlich Fabriketablissement, geworden ist und diese Eigenschaft verlieren würde, wenn die Maschine entfernt werden sollte Mittheilungen aus der Praris. Uebertragung von Bauarbeiten an Arbeiter, nicht au Unternehmer. Der mecklenburgische Hofbaurath G. H Demmler, Schwerin, der von 1823 bis 1851 im Amte war, lieferte ein ebenso interessantes, wie eigenartiges Beispiel von Gewinnbetheiligung bei einer bestimmten Reihe von Arbeiten. Sein Bestreben ging dahin, die unter seiner Oberleitung stehenden Bauten nicht an Unternehmer, sondern an Arbeiter zu vergeben. Diesen Gedanken führte er bei der Erbauung des Schauspiel— hauses, des Hofmarstalles, des Zeughauses und des Residenz— schlosses aus. Böhmert schreibt hierüber in der „Süddeutschen Bauzeitung“: „Er übertrug die Maurer- und Zimmer— arbeiten nicht nach Accordpreisen an Meister, sondern ließ zieselben unter Betheiligung aller ansässigen Meister aus— ühren. Hierbei schickte jeder Meister die begehrte Zahl von Besellen und Burschen zum Bau. Die sog. Handlanger bei »en Maurern wurden von der Bauverwaltung aufgenommen ind wöchentlich vom großherzogl. Baukassirer bezahlt. Gerüste, Leitern, Eimer u. s. w. lieferte der Bau. Die Meister satten keinerlei Verantwortlichkeit für die Aufficht über ihre Hesellen und Burschen.“ In Fällen, die eine Accord dergebung angezeigt erscheinen ließen, berücksichtigte Demmler ebenfalls nur Arbeiter; diese wurden von den Meistern. denen die Bauverwaltung dabei einen kleinen Nutzen bewilligte u ühlicher Meise »ntlosent und e»rhiesten dein Uehberscsnß
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