Teilnehmer- oder Bezugsgruppe, während "Objektivie-
ren" die Abstraktion von einer Bezugsgruppe, also die
absolute Aussagegültigkeit für alle Individuen bedeuten
würde.
"A hat seine Urteilsbasis erfolgreich gegenüber B objek-
tifiziert, wenn B zu dem Urteil von A kommen kann,
ohne es notwendig zu teilen."
Um zu gültigen Teil- und Gesamturteilen zu gelangen,
müssen in einer Liste alle genannten Beurteilungsaspekte
erfaßt und die Aspekte selbst untereinander logisch un-
abhängig sein. Faktisch können sie untereinander korre-
lieren (z.B. Kosten und Raumgröße). Ferner müssen die
Urteile selbst logisch eindeutig sein. Ein Urteil wie "A
ist besser als B, aber ich entscheide mich für B, weil B
einfacher zu verwirklichen ist" ist unzulässig, weil die
"Einfachheit der Verwirklichung" selbst ein Beurteilungs
kriterium hätte sein sollen, so daß dann B besser als A
bewertet worden wäre.
1.31 Transformation von Teil- zu Gesamturteilen
Rittel/Musso führen zum "Messen der Güte" alternativer
Lösungen (p;) eine Intervallskala von +M bis -M (bei
M = 5) ein. Wenn die Lösung A den Wert -2 bekommt
und B den Wert -3, dann ist A besser als B, aber beide
sind schlecht. Die Null bedeutet weder gut noch schlecht
In Abb. 5 ist ein möglicher Urteilsbaum dargestellt.
xX1-n bzw. x] - xIk repräsentieren jeweils Beurteilungs-
aspekte (z.B. "Angemessenheit der Kosten", "Angemes-
senheit der Verkehrserschließung'") als Grundlage zur
Bewertung alternativer Lösungen. Die Beurteilungsas-
pekte werden von jedem Bewerter gewichtet (4,3 ...0p),
und zwar so, daß die Wichtungspunkte jeweils auf 100
(%) aufaddierbar sind. Z.B.: Angem. Kosten = 10 +
Angem. Gestaltung = 50 + Angem. Konstruktion = 20 =
100 ist also die Wichtung (in %) eines Teilurteils in be-
zug auf ein Gesamturteil.
"Deliberierung" der Urteile
Abb *
a)— 3)
@Q-EK)
Si SD
O—8 ©
be
X19 Xp000X, = Teilurteile
$= Funktion der Zusammenführung = 2(x.4 Xnr000X.)
= Wichtumg der Beurteilungsaspekte (in%)
nach H.,RITTEL (Seminar SS 1969)
Ein Teilurteil muß dann weiter "deliberiert" werden,
wenn die Beteiligten nicht das gleiche unter einem Be-
griff verstehen. Bezüglich der "Terminals" (Endpunkte
eines Urteilsbaumes) muß Übereinstimmung herrschen.
Die Endurteile sind immer Spontanurteile, d.h.: je
weiter die Deliberierung getrieben wird, desto mehr
Spontanurteile werden gefällt. Um die Teilurteile in ein
Gesamturteil zu überführen, bedarf es einer Funktion $
{des Zusammenführens): ® = (xj, Xx9s +. Xp).
Je nachdem welcher Einfluß einem besonders günstigen
oder besonders ungünstigen Teilurteil auf das Gesamtur-
teil zugebilligt werden soll, lassen sich verschiedene
Axiome für ® , für das Zusammenführen, unterscheiden:
1) wenn alle x; = a, dann (a, a, ...)= a, dann (+5,
+5, ...)= +45
2) $ = +5, dann und nur dann, wenn alle x; = +5
3a) # = -5, dann und nur dann, wenn alle x; = -5
3b) @# = -5, wenn irgendein x; = -5. (Beispiel: wenn
eine Lösung das Teilurteil "Angemessenheit der
Gestaltung +5", aber das Teilurteil "Ange-
messene statische Festigkeit -5" erhält, dann
ist das Gesamturteil x = -5, denn Einsturzge-
fahr geht vor Gestaltung.)
(XI, X9r «=. Xn) = (01 TAX], --- X FA My)
und für x;>0.
Der Differenzialquotient muß positiv sein, denn
falls ein Urteil unter einem Aspekt verbessert
wird, kann das Gesamturteil dadurch nichtschlech-
ter werden.
Aus diesen Funktionen lassen sich verschiedene Glei-
chungen für das Gesamturteil x ableiten, je nachdem
welche (s) Axiom(e) für $ in Anspruch genommen wird
(werden).
Wenn $ die Axiome (1), (2), (3a) und (4) erfüllt, dann
Ist BR
X = Zekix;, wenn gilt, daß ‚Zot;j= 1 (bzw. 100 %) und
2443 . a=1
X=0 ist.
(x, als Gesamturteil, repräsentiert die gewichtete Summe
der Teilurteile.)
Wenn 6 die Axiome (1), (2), (3b) und (4) erfüllt, dann
ist
x =Minx; (d. h.: etwas ist so gut wie sein schlechtester
Aspekt. In diesem Fall entfällt die -Wichtung).
1.32 Transformationsfunktionen (65)
Die objektiven Eigenschaften eines Objektes (einer Lö-
sung), die über das Teilurteil abgegeben werden sollen,
".,. müssen auf einer Skala abgebildet werden können
und (ein Aktor) A muß die Abhängigkeit der Werte seiner
Güteskala von den Werten dieser Skala durch eine
Transformationsfunktion festsetzen" (66) (Abb.
6). Die "Objektifizierung" besteht darin, daß ein Urteil
in bezug auf den i-ten Teilaspekt als Funktion meßbarer
Größen ausaedrückt wird.
Gruppengütefunktion:
Die Teilnehmer an einem Planungs- und Beurteilungsver-
fahren geben ihre Urteile einzeln (jedoch nicht geheim)
ab. Diese werden dann über geeignete Regeln zu einer
Gruppenfunktion zusammengefaßt. Dabei können ver-
schiedene Präferenzen berücksichtigt werden:
(G = Gruppe, k = Gruppenmitglieder, x = Gesamturteil,
Xi.= Teilurteil)
(1) xS = x) (einer bestimmt)
(2) „S =LZx k (Durchschnittsurteil, Abstimmung)
(3) xG = "Min xk (der "Schwächste" entscheidet)
(4) xS = Min 6xi- x)2 (es wird die Lösung genommen,
auf die die Gruppe sich am besten einigen
kann).
ARCH+ 3 (1970) H. 9