Full text: ARCH+ : Studienhefte für architekturbezogene Umweltforschung und -planung (1970, Jg. 3, H. 9-11)

Teilnehmer- oder Bezugsgruppe, während "Objektivie- 
ren" die Abstraktion von einer Bezugsgruppe, also die 
absolute Aussagegültigkeit für alle Individuen bedeuten 
würde. 
"A hat seine Urteilsbasis erfolgreich gegenüber B objek- 
tifiziert, wenn B zu dem Urteil von A kommen kann, 
ohne es notwendig zu teilen." 
Um zu gültigen Teil- und Gesamturteilen zu gelangen, 
müssen in einer Liste alle genannten Beurteilungsaspekte 
erfaßt und die Aspekte selbst untereinander logisch un- 
abhängig sein. Faktisch können sie untereinander korre- 
lieren (z.B. Kosten und Raumgröße). Ferner müssen die 
Urteile selbst logisch eindeutig sein. Ein Urteil wie "A 
ist besser als B, aber ich entscheide mich für B, weil B 
einfacher zu verwirklichen ist" ist unzulässig, weil die 
"Einfachheit der Verwirklichung" selbst ein Beurteilungs 
kriterium hätte sein sollen, so daß dann B besser als A 
bewertet worden wäre. 
1.31 Transformation von Teil- zu Gesamturteilen 
Rittel/Musso führen zum "Messen der Güte" alternativer 
Lösungen (p;) eine Intervallskala von +M bis -M (bei 
M = 5) ein. Wenn die Lösung A den Wert -2 bekommt 
und B den Wert -3, dann ist A besser als B, aber beide 
sind schlecht. Die Null bedeutet weder gut noch schlecht 
In Abb. 5 ist ein möglicher Urteilsbaum dargestellt. 
xX1-n bzw. x] - xIk repräsentieren jeweils Beurteilungs- 
aspekte (z.B. "Angemessenheit der Kosten", "Angemes- 
senheit der Verkehrserschließung'") als Grundlage zur 
Bewertung alternativer Lösungen. Die Beurteilungsas- 
pekte werden von jedem Bewerter gewichtet (4,3 ...0p), 
und zwar so, daß die Wichtungspunkte jeweils auf 100 
(%) aufaddierbar sind. Z.B.: Angem. Kosten = 10 + 
Angem. Gestaltung = 50 + Angem. Konstruktion = 20 = 
100 ist also die Wichtung (in %) eines Teilurteils in be- 
zug auf ein Gesamturteil. 
"Deliberierung" der Urteile 
Abb * 
a)— 3) 
@Q-EK) 
Si SD 
O—8 © 
be 
X19 Xp000X, = Teilurteile 
$= Funktion der Zusammenführung = 2(x.4 Xnr000X.) 
= Wichtumg der Beurteilungsaspekte (in%) 
nach H.,RITTEL (Seminar SS 1969) 
Ein Teilurteil muß dann weiter "deliberiert" werden, 
wenn die Beteiligten nicht das gleiche unter einem Be- 
griff verstehen. Bezüglich der "Terminals" (Endpunkte 
eines Urteilsbaumes) muß Übereinstimmung herrschen. 
Die Endurteile sind immer Spontanurteile, d.h.: je 
weiter die Deliberierung getrieben wird, desto mehr 
Spontanurteile werden gefällt. Um die Teilurteile in ein 
Gesamturteil zu überführen, bedarf es einer Funktion $ 
{des Zusammenführens): ® = (xj, Xx9s +. Xp). 
Je nachdem welcher Einfluß einem besonders günstigen 
oder besonders ungünstigen Teilurteil auf das Gesamtur- 
teil zugebilligt werden soll, lassen sich verschiedene 
Axiome für ® , für das Zusammenführen, unterscheiden: 
1) wenn alle x; = a, dann (a, a, ...)= a, dann (+5, 
+5, ...)= +45 
2) $ = +5, dann und nur dann, wenn alle x; = +5 
3a) # = -5, dann und nur dann, wenn alle x; = -5 
3b) @# = -5, wenn irgendein x; = -5. (Beispiel: wenn 
eine Lösung das Teilurteil "Angemessenheit der 
Gestaltung +5", aber das Teilurteil "Ange- 
messene statische Festigkeit -5" erhält, dann 
ist das Gesamturteil x = -5, denn Einsturzge- 
fahr geht vor Gestaltung.) 
(XI, X9r «=. Xn) = (01 TAX], --- X FA My) 
und für x;>0. 
Der Differenzialquotient muß positiv sein, denn 
falls ein Urteil unter einem Aspekt verbessert 
wird, kann das Gesamturteil dadurch nichtschlech- 
ter werden. 
Aus diesen Funktionen lassen sich verschiedene Glei- 
chungen für das Gesamturteil x ableiten, je nachdem 
welche (s) Axiom(e) für $ in Anspruch genommen wird 
(werden). 
Wenn $ die Axiome (1), (2), (3a) und (4) erfüllt, dann 
Ist BR 
X = Zekix;, wenn gilt, daß ‚Zot;j= 1 (bzw. 100 %) und 
2443 . a=1 
X=0 ist. 
(x, als Gesamturteil, repräsentiert die gewichtete Summe 
der Teilurteile.) 
Wenn 6 die Axiome (1), (2), (3b) und (4) erfüllt, dann 
ist 
x =Minx; (d. h.: etwas ist so gut wie sein schlechtester 
Aspekt. In diesem Fall entfällt die -Wichtung). 
1.32 Transformationsfunktionen (65) 
Die objektiven Eigenschaften eines Objektes (einer Lö- 
sung), die über das Teilurteil abgegeben werden sollen, 
".,. müssen auf einer Skala abgebildet werden können 
und (ein Aktor) A muß die Abhängigkeit der Werte seiner 
Güteskala von den Werten dieser Skala durch eine 
Transformationsfunktion festsetzen" (66) (Abb. 
6). Die "Objektifizierung" besteht darin, daß ein Urteil 
in bezug auf den i-ten Teilaspekt als Funktion meßbarer 
Größen ausaedrückt wird. 
Gruppengütefunktion: 
Die Teilnehmer an einem Planungs- und Beurteilungsver- 
fahren geben ihre Urteile einzeln (jedoch nicht geheim) 
ab. Diese werden dann über geeignete Regeln zu einer 
Gruppenfunktion zusammengefaßt. Dabei können ver- 
schiedene Präferenzen berücksichtigt werden: 
(G = Gruppe, k = Gruppenmitglieder, x = Gesamturteil, 
Xi.= Teilurteil) 
(1) xS = x) (einer bestimmt) 
(2) „S =LZx k (Durchschnittsurteil, Abstimmung) 
(3) xG = "Min xk (der "Schwächste" entscheidet) 
(4) xS = Min 6xi- x)2 (es wird die Lösung genommen, 
auf die die Gruppe sich am besten einigen 
kann). 
ARCH+ 3 (1970) H. 9
	        
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