Teilnehmer- oder Bezugsgruppe, während "Objektivieren"
die Abstraktion von einer Bezugsgruppe, also die
absolute Aussagegültigkeit für alle Individuen bedeuten
würde.
"A hat seine Urteilsbasis erfolgreich gegenüber B objektifiziert,
wenn B zu dem Urteil von A kommen kann,
ohne es notwendig zu teilen."
Um zu gültigen Teil- und Gesamturteilen zu gelangen,
müssen in einer Liste alle genannten Beurteilungsaspekte
erfaßt und die Aspekte selbst untereinander logisch unabhängig
sein. Faktisch können sie untereinander korrelieren
(z.B. Kosten und Raumgröße). Ferner müssen die
Urteile selbst logisch eindeutig sein. Ein Urteil wie "A
ist besser als B, aber ich entscheide mich für B, weil B
einfacher zu verwirklichen ist" ist unzulässig, weil die
"Einfachheit der Verwirklichung" selbst ein Beurteilungs
kriterium hätte sein sollen, so daß dann B besser als A
bewertet worden wäre.
1.31 Transformation von Teil- zu Gesamturteilen
Rittel/Musso führen zum "Messen der Güte" alternativer
Lösungen (p;) eine Intervallskala von +M bis -M (bei
M = 5) ein. Wenn die Lösung A den Wert -2 bekommt
und B den Wert -3, dann ist A besser als B, aber beide
sind schlecht. Die Null bedeutet weder gut noch schlecht
In Abb. 5 ist ein möglicher Urteilsbaum dargestellt.
xX1-n bzw. x] - xIk repräsentieren jeweils Beurteilungsaspekte
(z.B. "Angemessenheit der Kosten", "Angemessenheit
der Verkehrserschließung'") als Grundlage zur
Bewertung alternativer Lösungen. Die Beurteilungsaspekte
werden von jedem Bewerter gewichtet (4,3 ...0p),
und zwar so, daß die Wichtungspunkte jeweils auf 100
(%) aufaddierbar sind. Z.B.: Angem. Kosten = 10 +
Angem. Gestaltung = 50 + Angem. Konstruktion = 20 =
100 ist also die Wichtung (in %) eines Teilurteils in bezug
auf ein Gesamturteil.
"Deliberierung" der Urteile
Abb *
a)— 3)
@Q-EK)
Si SD
O—8 ©
be
X19 Xp000X, = Teilurteile
$= Funktion der Zusammenführung = 2(x.4 Xnr000X.)
= Wichtumg der Beurteilungsaspekte (in%)
nach H.,RITTEL (Seminar SS 1969)
Ein Teilurteil muß dann weiter "deliberiert" werden,
wenn die Beteiligten nicht das gleiche unter einem Begriff
verstehen. Bezüglich der "Terminals" (Endpunkte
eines Urteilsbaumes) muß Übereinstimmung herrschen.
Die Endurteile sind immer Spontanurteile, d.h.: je
weiter die Deliberierung getrieben wird, desto mehr
Spontanurteile werden gefällt. Um die Teilurteile in ein
Gesamturteil zu überführen, bedarf es einer Funktion $
{des Zusammenführens): ® = (xj, Xx9s +. Xp).
Je nachdem welcher Einfluß einem besonders günstigen
oder besonders ungünstigen Teilurteil auf das Gesamturteil
zugebilligt werden soll, lassen sich verschiedene
Axiome für ® , für das Zusammenführen, unterscheiden:
1) wenn alle x; = a, dann (a, a, ...)= a, dann (+5,
+5, ...)= +45
2) $ = +5, dann und nur dann, wenn alle x; = +5
3a) # = -5, dann und nur dann, wenn alle x; = -5
3b) @# = -5, wenn irgendein x; = -5. (Beispiel: wenn
eine Lösung das Teilurteil "Angemessenheit der
Gestaltung +5", aber das Teilurteil "Angemessene
statische Festigkeit -5" erhält, dann
ist das Gesamturteil x = -5, denn Einsturzgefahr
geht vor Gestaltung.)
(XI, X9r «=. Xn) = (01 TAX], --- X FA My)
und für x;>0.
Der Differenzialquotient muß positiv sein, denn
falls ein Urteil unter einem Aspekt verbessert
wird, kann das Gesamturteil dadurch nichtschlechter
werden.
Aus diesen Funktionen lassen sich verschiedene Gleichungen
für das Gesamturteil x ableiten, je nachdem
welche (s) Axiom(e) für $ in Anspruch genommen wird
(werden).
Wenn $ die Axiome (1), (2), (3a) und (4) erfüllt, dann
Ist BR
X = Zekix;, wenn gilt, daß ‚Zot;j= 1 (bzw. 100 %) und
2443 . a=1
X=0 ist.
(x, als Gesamturteil, repräsentiert die gewichtete Summe
der Teilurteile.)
Wenn 6 die Axiome (1), (2), (3b) und (4) erfüllt, dann
ist
x =Minx; (d. h.: etwas ist so gut wie sein schlechtester
Aspekt. In diesem Fall entfällt die -Wichtung).
1.32 Transformationsfunktionen (65)
Die objektiven Eigenschaften eines Objektes (einer Lösung),
die über das Teilurteil abgegeben werden sollen,
".,. müssen auf einer Skala abgebildet werden können
und (ein Aktor) A muß die Abhängigkeit der Werte seiner
Güteskala von den Werten dieser Skala durch eine
Transformationsfunktion festsetzen" (66) (Abb.
6). Die "Objektifizierung" besteht darin, daß ein Urteil
in bezug auf den i-ten Teilaspekt als Funktion meßbarer
Größen ausaedrückt wird.
Gruppengütefunktion:
Die Teilnehmer an einem Planungs- und Beurteilungsverfahren
geben ihre Urteile einzeln (jedoch nicht geheim)
ab. Diese werden dann über geeignete Regeln zu einer
Gruppenfunktion zusammengefaßt. Dabei können verschiedene
Präferenzen berücksichtigt werden:
(G = Gruppe, k = Gruppenmitglieder, x = Gesamturteil,
Xi.= Teilurteil)
(1) xS = x) (einer bestimmt)
(2) „S =LZx k (Durchschnittsurteil, Abstimmung)
(3) xG = "Min xk (der "Schwächste" entscheidet)
(4) xS = Min 6xi- x)2 (es wird die Lösung genommen,
auf die die Gruppe sich am besten einigen
kann).
ARCH+ 3 (1970) H. 9