tionsstruktur, Verhältnis zu den politischen Gremien
ete. (13).
Auch wenn dies heute bisweilen noch so erscheinen und
eine vielfach zu beobachtende verwaltungsmäßige Sepa-
rierung von "Stadtentwicklungsplanung' es nahe legen
mag; staatliche Planung auf kommunaler Ebene - kommu-
nale Planung - ist nicht zu begreifen als eine neue se-
parate Funktion gegenüber oder im Rahmen der tradi-
tionellen Verwaltung. Die Funktionbedingungen staat-
licher und damit auch kommunaler Administration ins-
gesamt haben sich veründert. "Kommunale Planung"
bezeichnet einen Prozeß, in dem fortschreitend die
gesamte kommunale Verwaltung mit einbezogen wird
und dessen immanente Rationalisierung die ''Spezifizie-
rung der Konsensbildungsstrukturen'' und eine Steige-
rung und Diffusion von Problemlösungskompetenz (14)
erfordert.
Das noch geringe Planungsinteresse der etablierten
Human-, Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften und
die entsprechend zögernde Ausbildung spezialisierter
Fachplanung mag der Struktur und dem Entwicklungs-
stand des kapitalistischen Systems in der BRD ent-
sprechen. Dennoch erweist die Planungspraxis bereits
heute jene Differenzierung und damit professionelle
Spezialisierung in Fachplanungen (15) als einer Not-
wendigkeit, hinter die weder Wissenschafts- (Ausbil-
dung) noch Planungspraxis zurückgehen können.
Mit den veränderten Funktionsbedingungen der planen-
den Verwaltung im staatmonopolistischen System haben
sich die Problemstellung und Effizienzmaßstäbe ver-
schoben. Das Syntheseproblem bleibt. Nicht jedoch als
das Problem eines die Spitze einer vorgestellten Werte-
hierarchie okkupierenden Superplaners (16), Generali-
sten oder auch Teams (17), sondern als ein Problem
13) Im Sinne dieser technischen Effizienzprobleme,
vgl. E. Laux, Führungsorganisation und Führungs-
stil der Kommunalverwaltung, Archiv für Kommu-
nalwissenschaften, 1968, 2. Halbj., S. 233-255.
Ders., Überlegungen zur Verwaltungsführung, Der
Stidtetag, 1969, H. 2. S. 60-64.
14) Inwiefern derart immanente Rationalisierung zu-
gleich historisch eine Rationalisierung gesellschaft-
licher Planung bedeuten kann, ist eine entscheidende
strategische Frage, muß hier aber zunächst ein
offenes Problem bleiben.
Vgl. M. Fester, Vorstudien zu einer Theorie kom-
munikativer Planung, Berlin 1970, S. 82,
Fachplanungen nicht im Sinne der verschiedenen
technischen Abteilungen der traditionellen Stadt-
planung (Verkehr, Stadtbauwesen, Tiefbau etc.),
sondern im Sinne auf inhaltliche Probleme orientierter.
nach politischen Relevanzkriterien abgegrenzter Sek-
tionen (Subsysteme) der planenden Verwaltung (Wohn-
planung, Bildungsplanung, Gesundheitsplanung etc. ,
vgl. den unten aufgeführten Katalog der "Wahl-Haupt-
fächer'').
15)
16) Eine inihrer historischen Ausprägung durchaus dem
klassischen Unternehmer des Konkurrenzkapitalismus
vergleichbare (komplimentäre) Figur.
L7) Dies ist der scheinbare Ausweg, den man sich in Dort-
mund über die Einrichtung individueller Spezialisie-
rungsmóglichkeiten in Form sog. Vertieferrichtungen
zu eróffnen hoffte.
der Konsensbildung, d.h. der Organisation von Ent-
Scheidungsprozessen. Daf die Rationalität der neuen
Entscheidungsstrukturen nicht immanent (ahistorisch)
bestimmt werden kann, daß etwa die Grenzen der be-
teiligten Subsysteme (Fachplanungen) nicht nur abhän-
gen von den Kommunikationsprozessen und Zielfunktio-
nen der Subsysteme, d.h. die "Systemaufgliederung"
weniger ein kommunikationstheoretisches (18) als viel-
mehr ein Machtproblem darstellt, ist ebenso deutlich,
wie über die logischen und praktischen Implikationen
verschiedener Organisationsmodelle und Entscheidungs-
verfahren derzeit noch Unklarheit besteht.
1.
Raumplanung - spezielle Ókonomie
Mit dem allgemeinen Satz, daß schlechterdings jede
gesellschaftliche Planung sich auf räumliche Struktu-
ren beziehe, sowie der behaupteten Komplexität des
Gegenstandes sogenannter "raumorientierter Ent-
wicklungsplanung' und der - wenn auch historisch
widersprüchlichen - Forderung der Steigerung prak-
tischer Kontingenz als der Bedingung der Möglichkeit
rationaler Planung, scheint Raumplanung als einer
eigenen Disziplin (und Ausbildung) der Boden entzogen
zu sein. Der Versuch, Raumplanung dennoch als eine
gesonderte Funktion im Kontext z.B. kommunaler Pla-
nung zu konstituieren, setzt darum nicht an bei einer
Spezifizierung des dieser Funktion zugewiesenen Ge-
genstandsbereiches "Raum", sondern bei der funktio-
nalen Bestimmung der Fachplanungen, von deren Be-
gründungszusammenhang her jener Gegenstandsbereich
seine nähere Bestimmung erfahren muß.
Ausgegangen wird - und insofern wird auch hier jenem
allgemeinen Satz nicht widersprochen - von der These,
daB im Kontext gesellschaftlicher Planung rüumliche
Organisation als eine von der jeweiligen sozialen Situa-
tion nicht abstrahierbare GróBe begriffen werden muB.
Unabháüngig von einem gegebenen gesellschaftlichen
Handlungszusammenhang und damit einer gegebenen
Interessenstruktur kónnen rüumliche Strukturen weder
wahrgenommen und interpretiert noch geplant und
realisiert werden, Insofern also hier von "Raum" als
einem Gegenstandsbereich gesellschaftlicher Planung
gesprochen wird, wird Raum nicht für sich, sondern
allein als eine Funktionsbedingung gesellschaft-
licher Subsysteme begriffen (19). Nicht im Sinne einer
transzendentalen Bestimmung, sondern im Sinne em-
pirisch nachweisbarer materialer Systeme, deren in
diesem Zusammenhang relevante Eigenschaften unter
den Kategorien (20): Menge, Erreichbarkeit, Erschlie-
Bung, physische Umwelt und Verfügbarkeit beschrieben
werden kónnen.
18) Vgl. M. Fester, a.a.O., S. 68.
19) Was impliziert, daß bestimmte räumliche Struk-
turen Träger von Funktionen jener Subsysteme
sein können.
20) Die Systematik, innere Logik und Brauchbarkeit
dieser Kategorien wirdsichals ein Problem erwei-
sen eben an den Stellen im Prozef gesellschaftli-
eher Planung, an denen Raumplanung hier als eine
neue Funktion konstituiert werden soll.
ARCH+ 15 (1971-3)