Full text: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (1973, Jg. 5, H. 17-20)

von Pachtgelt dem Grundeigentümer vom Pächter gezahlt 
wird für die Erlaubnis, den Boden zu bewirtschaften. Aus 
welchen Bestandteilen dieser Tribut zusammengesetzt 
sei, aus welchen Quellen er herrühren möge, . . . er hat 
das mit der eigentlichen Grundrente gemein, daß er den 
Bodenpreis bestimmt, der, wie oben gezeigt, nichts ist 
als die kapitalisierte Einnahme von der Verpachtung des 
Bodens.” 94) 
Die Pacht als eine Form der Rente verdeckt also die Be- 
sonderheiten der Bestandteile, die in sie eingehen. Der 
Bodenpreis als kapitalisierte Form der Rente verdeckt 
zusätzlich noch das Gemeinsame aller Rententeile, näm- 
lich Aneignung eines Teils des Mehrprodukts der Gesell- 
schaft durch einen Monopolisten zu sein. Denn mit dem 
Bodenpreis kann der Boden verkauft werden, und „für 
den Käufer erscheint daher sein Anspruch auf Rente nicht 
umsonst erhalten, und ohne die Arbeit, das Risiko und 
den Unternehmungsgeist des Kapitals umsonst erhalten, 
sondern als zu seinem Äquivalent bezahlt. Ihm erscheint, 
wie schon früher bemerkt, die Rente nur als Zins des Kapi- 
tals ‚womit er den Boden und den Anspruch auf die 
Rente erkauft hat.” 95) 
Wir sind hier in der Tat auf der obersten Oberfläche der 
bürgerlichen Gesellschaft angelangt. Der Boden ist eine 
Ware geworden wie jedes andere Produktions- und Kon- 
sumtionsmittel als Ware auftritt. Der Preis des Bodens be- 
stimmt sich also auf dem Warenmarkt nach dem „Wert“ 
im Spiel von Angebot und Nachfrage, d. h. nach der Höhe 
der Rentenbestandteile. Es macht die Besonderheit des 
Bodenmarktes aus, daß sein Marktartikel nicht Wert im 
üblichen Sinne (Wert als vergegenständlichte menschliche 
Arbeit) besitzt, sondern dieser Wert nur der irrationelle 
Ausdruck ökonomischer Verhältnisse ist. Zwar sind diese 
Verhältnisse marktunabhängig bestimmt, doch können 
sie ihre Gesetzmäßigkeit nur in der Form des Bodenpreises 
zum Ausdruck bringen und überlagern daher ihre Eigenge- 
setzlichkeit mit den Konkurrenzerscheinungen des Boden- 
marktes. Um den Bodenmarkt also richtig einschätzen zu 
können, müßte die Entwicklung der kategorialen Renten 
und der übrigen Rentenbestandteile in der Konkurrenz 
aller, nicht nur der landwirtschaftlichen, Nutzungsarten 
um den für sie günstigen Boden verfolgt werden. Die Bo- 
denpreisbildung auf dem Bodenmarkt abzuhandeln, setzte 
nicht nur das Verständnis der Rente, sondern auch genaue 
Kenntnis der Standortanforderungen aller Nutzungen vor- 
aus und müßte Funktion und Formen der Konkurrenz und 
ihre Einschränkung durch Monopolisierung berücksichtigen. 
Nach dem gegenwärtigen Stand unserer Arbeit ist daher 
eine gründliche Ableitung der Erscheinungen des Boden- 
markts, in dem sich heute wesentlich die Wirksamkeit des 
Grundeigentums manifestiert, noch nicht in befriedigender 
Weise möglich. 
94) aa.a.O., S. 638. 
95) a.a.O., S. 784. 
Nötig wäre diese Arbeit vor allem deshalb, weil der Boden- 
markt unter kapitalistischen Verhältnissen den Mechanis- 
mus der Bodenzuteilung an die verschiedenen wirtschaft- 
lichen Nutzungen darstellt. Denn die Rente erscheint als 
der Preis einer Produktionsvoraussetzung (eines „Faktors’ 
im Sinne der bürgerlichen Ökonomie). Je nötiger und sel- 
tener, also „„wertvoller”” diese Voraussetzung für verschie- 
dene Nutzungen, desto höher auch der Preis, den einzelne 
Nutzungen bieten können. Da der Boden aber dem meist- 
bietenden zufällt, zeigt sich im Bodenpreis der Anspruch 
bestimmter Nutzungen an Boden bestimmter Qualität 
(Güte und besondere Lage). In den verschiedenen Höhen 
der Rente drücken sich so die Notwendigkeiten der räum- 
lichen Zuordnung der Nutzungen aus, solange diese Zuor« 
nung „frei”” über den Markt geregelt werden soll und muß 
Angenommen z. B., ein Grundstück sei in bestimmter 
Weise genutzt, und diese Nutzung werfe eine Rente be- 
stimmter Höhe ab. Die Rente bestimmt den Preis, solange 
für dieses Grundstück nicht eine Intensivierung der gleicher 
Nutzung oder eine andere Nutzungsart höhere Renten ve: 
sprechen, und sich diese Renten auf dem Bodenmarkt in 
Form der Nachfrage bemerkbar machen. Die tatsächliche 
Rente entspricht dann nicht mehr der möglichen Rente, 
wie sie im Marktpreis des Grundstücks erscheint, und die 
Intensivierung bzw. Änderung der Nutzung ist fällig. 
(Dabei ist es gleichgültig, ob die Zusammensetzung der 
Rente in beiden Fällen die gleiche ist oder nicht, es kommt 
nur auf die absolute Höhe der Rentenmasse an. Freilich 
stehen einer Nutzungsänderung auch schwerwiegende Hin- 
dernisse entgegen: Eine gewisse Menge konstantes Kapital 
ist auf dem jeweiligen Grundstück gebunden und kann 
nicht ohne weiteres verlagert werden; sobald der Nutzer 
des Bodens selbst auch der Eigentümer ist, ist er nicht un- 
bedingt auf eine höhere Rente aus, die ihn von seinem 
Grundstück vertreiben würden. Aus diesem Grund wer- 
den gerade die kleineren Grundeigentümer zunehmend ein 
Hemmschuh der „frei” sich entfaltenden Nutzungsord- 
nung). Sehen wir das Problem nun von der Seite der 
Nachfrage nach Boden, so ist klar, daß eine Nutzungsart 
den ihr entsprechenden Standort nur erwerben kann, 
wenn sie mindestens die Rente der dort augenblicklich 
stattfindenden Nutzung zu zahlen bereit ist. Dazu kommt 
jetzt die Konkurrenz zwischen den Bewerbern der glei- 
chen Nutzungsart. Sie findet ihre Grenzen freilich in den 
Marktpreisen der jeweiligen „Bodenprodukte”, in der 
Möglichkeit der Produzenten also, differentiale Surplus- 
profite oder eigentliche Monopolprofite zu erzielen. Wie 
weit die Bodenrente von sich aus Monopolpreise erzwin- 
gen kann, sei hier noch dahingestellt. (Am einfachsten 
denkbar ist dieser Fall bei der Verwendung des Bodens zu 
individuellem Konsum — z. B. Einfamilienhäuser —, da 
hier ein Markt für den Boden ohne nähere Bindung an 
den Markt eine Bodenprodukts besteht.) 
Die ganze Problematik des Bodenmarkts sollte hier nur 
grob umrissen werden, um Ansatzpunkte und Zielrich- 
tungen für die weitere Arbeit zu geben, soweit sie aus der 
bisherigen heraus formulierbar sind. 
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