von Pachtgelt dem Grundeigentümer vom Pächter gezahlt
wird für die Erlaubnis, den Boden zu bewirtschaften. Aus
welchen Bestandteilen dieser Tribut zusammengesetzt
sei, aus welchen Quellen er herrühren möge, . . . er hat
das mit der eigentlichen Grundrente gemein, daß er den
Bodenpreis bestimmt, der, wie oben gezeigt, nichts ist
als die kapitalisierte Einnahme von der Verpachtung des
Bodens.” 94)
Die Pacht als eine Form der Rente verdeckt also die Be-
sonderheiten der Bestandteile, die in sie eingehen. Der
Bodenpreis als kapitalisierte Form der Rente verdeckt
zusätzlich noch das Gemeinsame aller Rententeile, näm-
lich Aneignung eines Teils des Mehrprodukts der Gesell-
schaft durch einen Monopolisten zu sein. Denn mit dem
Bodenpreis kann der Boden verkauft werden, und „für
den Käufer erscheint daher sein Anspruch auf Rente nicht
umsonst erhalten, und ohne die Arbeit, das Risiko und
den Unternehmungsgeist des Kapitals umsonst erhalten,
sondern als zu seinem Äquivalent bezahlt. Ihm erscheint,
wie schon früher bemerkt, die Rente nur als Zins des Kapi-
tals ‚womit er den Boden und den Anspruch auf die
Rente erkauft hat.” 95)
Wir sind hier in der Tat auf der obersten Oberfläche der
bürgerlichen Gesellschaft angelangt. Der Boden ist eine
Ware geworden wie jedes andere Produktions- und Kon-
sumtionsmittel als Ware auftritt. Der Preis des Bodens be-
stimmt sich also auf dem Warenmarkt nach dem „Wert“
im Spiel von Angebot und Nachfrage, d. h. nach der Höhe
der Rentenbestandteile. Es macht die Besonderheit des
Bodenmarktes aus, daß sein Marktartikel nicht Wert im
üblichen Sinne (Wert als vergegenständlichte menschliche
Arbeit) besitzt, sondern dieser Wert nur der irrationelle
Ausdruck ökonomischer Verhältnisse ist. Zwar sind diese
Verhältnisse marktunabhängig bestimmt, doch können
sie ihre Gesetzmäßigkeit nur in der Form des Bodenpreises
zum Ausdruck bringen und überlagern daher ihre Eigenge-
setzlichkeit mit den Konkurrenzerscheinungen des Boden-
marktes. Um den Bodenmarkt also richtig einschätzen zu
können, müßte die Entwicklung der kategorialen Renten
und der übrigen Rentenbestandteile in der Konkurrenz
aller, nicht nur der landwirtschaftlichen, Nutzungsarten
um den für sie günstigen Boden verfolgt werden. Die Bo-
denpreisbildung auf dem Bodenmarkt abzuhandeln, setzte
nicht nur das Verständnis der Rente, sondern auch genaue
Kenntnis der Standortanforderungen aller Nutzungen vor-
aus und müßte Funktion und Formen der Konkurrenz und
ihre Einschränkung durch Monopolisierung berücksichtigen.
Nach dem gegenwärtigen Stand unserer Arbeit ist daher
eine gründliche Ableitung der Erscheinungen des Boden-
markts, in dem sich heute wesentlich die Wirksamkeit des
Grundeigentums manifestiert, noch nicht in befriedigender
Weise möglich.
94) aa.a.O., S. 638.
95) a.a.O., S. 784.
Nötig wäre diese Arbeit vor allem deshalb, weil der Boden-
markt unter kapitalistischen Verhältnissen den Mechanis-
mus der Bodenzuteilung an die verschiedenen wirtschaft-
lichen Nutzungen darstellt. Denn die Rente erscheint als
der Preis einer Produktionsvoraussetzung (eines „Faktors’
im Sinne der bürgerlichen Ökonomie). Je nötiger und sel-
tener, also „„wertvoller”” diese Voraussetzung für verschie-
dene Nutzungen, desto höher auch der Preis, den einzelne
Nutzungen bieten können. Da der Boden aber dem meist-
bietenden zufällt, zeigt sich im Bodenpreis der Anspruch
bestimmter Nutzungen an Boden bestimmter Qualität
(Güte und besondere Lage). In den verschiedenen Höhen
der Rente drücken sich so die Notwendigkeiten der räum-
lichen Zuordnung der Nutzungen aus, solange diese Zuor«
nung „frei”” über den Markt geregelt werden soll und muß
Angenommen z. B., ein Grundstück sei in bestimmter
Weise genutzt, und diese Nutzung werfe eine Rente be-
stimmter Höhe ab. Die Rente bestimmt den Preis, solange
für dieses Grundstück nicht eine Intensivierung der gleicher
Nutzung oder eine andere Nutzungsart höhere Renten ve:
sprechen, und sich diese Renten auf dem Bodenmarkt in
Form der Nachfrage bemerkbar machen. Die tatsächliche
Rente entspricht dann nicht mehr der möglichen Rente,
wie sie im Marktpreis des Grundstücks erscheint, und die
Intensivierung bzw. Änderung der Nutzung ist fällig.
(Dabei ist es gleichgültig, ob die Zusammensetzung der
Rente in beiden Fällen die gleiche ist oder nicht, es kommt
nur auf die absolute Höhe der Rentenmasse an. Freilich
stehen einer Nutzungsänderung auch schwerwiegende Hin-
dernisse entgegen: Eine gewisse Menge konstantes Kapital
ist auf dem jeweiligen Grundstück gebunden und kann
nicht ohne weiteres verlagert werden; sobald der Nutzer
des Bodens selbst auch der Eigentümer ist, ist er nicht un-
bedingt auf eine höhere Rente aus, die ihn von seinem
Grundstück vertreiben würden. Aus diesem Grund wer-
den gerade die kleineren Grundeigentümer zunehmend ein
Hemmschuh der „frei” sich entfaltenden Nutzungsord-
nung). Sehen wir das Problem nun von der Seite der
Nachfrage nach Boden, so ist klar, daß eine Nutzungsart
den ihr entsprechenden Standort nur erwerben kann,
wenn sie mindestens die Rente der dort augenblicklich
stattfindenden Nutzung zu zahlen bereit ist. Dazu kommt
jetzt die Konkurrenz zwischen den Bewerbern der glei-
chen Nutzungsart. Sie findet ihre Grenzen freilich in den
Marktpreisen der jeweiligen „Bodenprodukte”, in der
Möglichkeit der Produzenten also, differentiale Surplus-
profite oder eigentliche Monopolprofite zu erzielen. Wie
weit die Bodenrente von sich aus Monopolpreise erzwin-
gen kann, sei hier noch dahingestellt. (Am einfachsten
denkbar ist dieser Fall bei der Verwendung des Bodens zu
individuellem Konsum — z. B. Einfamilienhäuser —, da
hier ein Markt für den Boden ohne nähere Bindung an
den Markt eine Bodenprodukts besteht.)
Die ganze Problematik des Bodenmarkts sollte hier nur
grob umrissen werden, um Ansatzpunkte und Zielrich-
tungen für die weitere Arbeit zu geben, soweit sie aus der
bisherigen heraus formulierbar sind.
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