Full text: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

vorgeschlagenen Gebäude anzustellen. Durch eine prak- 
tikable Kostenfeststellungsmethode sind die reinen In- 
standsetzungskosten festzulegen. 
b) Modernisierungskosten 
Die Modernisierungskosten richten sich nach dem be- 
reits vorhandenen Standard, dem zu erreichenden 
Standard, nach grundrißlichen Überlegungen, der An- 
zahl der Serie verwendbarer Bauteile sowie Rationali- 
sierungsmöglichkeiten beim Bauablauf. Hier wäre 
gleichfalls eine abgesicherte Kostenfeststellung zu be- 
werkstelligen. 
Der Vergleich der Kostenzusammenfassung der Instand- 
setzungs- und Modernisierungskosten mit entsprechen- 
den Neubaukosten würde den endgültigen Schlüssel 
liefern zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Mo- 
dernisierungsmaßnahme bzw. der Finanzierbarkeit bei 
Anwendung der entwickelten Finanzierungsmodelle. 
Vorgezogene Instandsetzungsmaßnahmen 
Nach endgültiger Festlegung der zu modernisierenden 
Bausubstanz im Block 118 sind umgehend Instandsetzungs- 
maßnahmen an dieser Substanz zu treffen. Diese Maß- 
nahmen sind geeignet, einem weiteren progressiven Ver- 
fall der Substanz entgegenzuwirken, d.h. einem mit die- 
sem Verfall einhergehenden Kostenanstieg bei einer In- 
standsetzung und Modernisierung entgegenzuwirken. Ins- 
besondere sind die Ursachen der Bauschäden zu beheben, 
die durch Einwirkung von Feuchtigkeit hervorgerufen 
wurden: Instandsetzung von Dächern, Fassaden, defekten 
Installationen, evtl. Belüftung des Kellermauerwerks, Ein- 
dämmung von Mauer- und Holzschwamm; Bodenverfesti- 
gung bei setzungsbedrohten Fundamenten. 
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ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 26 
lungen über die Mitwirkungsbereitschaft an der Moder- 
nisierung zu führen. Liegt seitens der Eigentümer keine 
Bereitschaft vor, so wären Kaufverhandlungen konzen- 
triert über die entsprechenden Grundstücke im Block 
118 zu führen. In diesem Block liegt die günstige Voraus- 
setzung vor, daß lediglich nur noch 7 von 19 Grundstük- 
ken nicht im Besitz des Trägers sind. 
Besonders vorrangig anzusehen wären die Grundstücke 
die von der Substanz als auch von der Grundrißsituation 
her erhaltenswürdig erscheinen. 
Information und Befragung der Mieter 
Die vom Abriß betroffenen Mieter wären umgehend nach 
gültiger Festlegung der Abrißsubstanz zu informieren. 
Bei Zugewinn von Wohnungen in der Vordersubstanz 
wäre ihnen vorzugsweise ein Angebot zu unterbreiten, 
nach der Modernisierung diese Wohnungen zu beziehen. 
Vorweg wäre genau zu ermitteln, wleche Mieter die 
modernisierten Wohnungen mit der Information der 
ungefähr zu erwartenden Miethöhe beziehen möchten 
bzw. können. Grundlage hierfür wäre eine genaue Woh- 
nungs- und Einwohnerbilanz. Bevorzugt zu behandeln 
wären Bewohner in sozial schwacher Stellung. 
Für die Bewohner, die das Gebiet verlassen wollen 
bzw. müssen, wäre Ersatzwohnraum vorzuhalten. 
Die frühzeitige Information und Regelung mit den- 
jenigen Mietern, die nach erfolgter Modernisierung die 
Wohnungen weiterhin nutzen wollen, hätte den Vorteil, 
daß der Verwahrlosungsprozeß der Wohnungen weit- 
gehend aufgehalten werden könnte. 
Bebauungsplanverfahren 
Wenn auch eine Übereinstimmung der Senatsstellen mit 
dem Sanierungsträger über anstehende Modernisierungs- 
projekte vorausgesetzt werden kann, so wird dies mit 
privaten Eigentümern nicht immer der Fall sein. Das 
StBauFG bestimmt zwar nicht ausdrücklich bei Anwen- 
dung des Modernisierungsgebotes das Vorhandensein 
eines Bebauungsplanes, jedoch wird im Zuge der Moder- 
nisierung i.d.R. auch immer Abbruch der Seitenflügel, 
zumindest der Hinterhaussubstanz die Folge sein. $ 19 
StBauFG, der die Voraussetzungen des Abbruchgebotes 
regelt, bestimmt das Vorliegen eines Bebauungsplanes 
auch bei teilweisem Abriß. Ebenso sind Enteignungsver- 
fahren an die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ge 
bunden, sowie das Baugebot an die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes gebunden ist. Eine umgehende Einlei- 
tung des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage 
der zu modernisierenden Substanz ist erforderlich für 
eine zügige Abwicklung der Sanierung. 
Bodenerwerb 
Der Sanierungsträger hätte mit den Eigentümern der 
Grundstücke, die nicht in seinem Besitz sind, Verhand- 
1) Angaben laut Papier der Gruppe III AG Soziale Belange. 
2) Vgl. Drucksache 7/303, Antwort auf die Kleine Anfrage 
betr. Modernisierung von Altbauten (Drucksache 7/233) 
3) Baudirektor J. Maier SenBauWohn in: Berliner Bauwirt- 
schaft Heft 9/1971. 
4%) Bewertungsverfahren SenBauWohn Abt. II und Abt. IV 
Modernisierung oder Abriß? Entwurf einer Methode zur 
Ermittlung der Modernisierungs- und Instandsetzungs- 
kosten. „Methode SenBauWohn 73”. 
Vgl. L. Schollain, Zur Rekonstrution von städtischen 
Altbaugebieten in: Deutsche Architektur 12/1970. Vgl. 
hierzu: Städtebauliche Umgestaltung und Rekonstruktion 
des Wohngebiets „Arkonaplatz”’ in Berlin-Mitte, in: 
Deutsche Architektur 10/1971. 
6) Auftakt gestern: Großbaustelle am Arnimplatz, in: 
Berliner Zeitung, Januar 1973. 
7) Ostberlin: Mieter ziehen ins Hotel, in: Bauwelt 18/1973. 
Vgl. hierzu Alt-Berliner Häuser ausgehöhlt, in: Der Tages- 
spiegel vom 4.4.1973. 
8) M. Zache, Modernisierungsgebiet Arnimplatz im Stadtbe- 
zirk Prenzlauer Berg, in: Deutsche Architektur 6/1973. 
9) Angaben laut Papier der Gruppe IV AG Strukturdaten. 
10)Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus 
in Berlin. WFB 1972, Amtsblatt f.Bln. S. 663. 
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