vorgeschlagenen Gebäude anzustellen. Durch eine prak-
tikable Kostenfeststellungsmethode sind die reinen In-
standsetzungskosten festzulegen.
b) Modernisierungskosten
Die Modernisierungskosten richten sich nach dem be-
reits vorhandenen Standard, dem zu erreichenden
Standard, nach grundrißlichen Überlegungen, der An-
zahl der Serie verwendbarer Bauteile sowie Rationali-
sierungsmöglichkeiten beim Bauablauf. Hier wäre
gleichfalls eine abgesicherte Kostenfeststellung zu be-
werkstelligen.
Der Vergleich der Kostenzusammenfassung der Instand-
setzungs- und Modernisierungskosten mit entsprechen-
den Neubaukosten würde den endgültigen Schlüssel
liefern zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Mo-
dernisierungsmaßnahme bzw. der Finanzierbarkeit bei
Anwendung der entwickelten Finanzierungsmodelle.
Vorgezogene Instandsetzungsmaßnahmen
Nach endgültiger Festlegung der zu modernisierenden
Bausubstanz im Block 118 sind umgehend Instandsetzungs-
maßnahmen an dieser Substanz zu treffen. Diese Maß-
nahmen sind geeignet, einem weiteren progressiven Ver-
fall der Substanz entgegenzuwirken, d.h. einem mit die-
sem Verfall einhergehenden Kostenanstieg bei einer In-
standsetzung und Modernisierung entgegenzuwirken. Ins-
besondere sind die Ursachen der Bauschäden zu beheben,
die durch Einwirkung von Feuchtigkeit hervorgerufen
wurden: Instandsetzung von Dächern, Fassaden, defekten
Installationen, evtl. Belüftung des Kellermauerwerks, Ein-
dämmung von Mauer- und Holzschwamm; Bodenverfesti-
gung bei setzungsbedrohten Fundamenten.
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ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 26
lungen über die Mitwirkungsbereitschaft an der Moder-
nisierung zu führen. Liegt seitens der Eigentümer keine
Bereitschaft vor, so wären Kaufverhandlungen konzen-
triert über die entsprechenden Grundstücke im Block
118 zu führen. In diesem Block liegt die günstige Voraus-
setzung vor, daß lediglich nur noch 7 von 19 Grundstük-
ken nicht im Besitz des Trägers sind.
Besonders vorrangig anzusehen wären die Grundstücke
die von der Substanz als auch von der Grundrißsituation
her erhaltenswürdig erscheinen.
Information und Befragung der Mieter
Die vom Abriß betroffenen Mieter wären umgehend nach
gültiger Festlegung der Abrißsubstanz zu informieren.
Bei Zugewinn von Wohnungen in der Vordersubstanz
wäre ihnen vorzugsweise ein Angebot zu unterbreiten,
nach der Modernisierung diese Wohnungen zu beziehen.
Vorweg wäre genau zu ermitteln, wleche Mieter die
modernisierten Wohnungen mit der Information der
ungefähr zu erwartenden Miethöhe beziehen möchten
bzw. können. Grundlage hierfür wäre eine genaue Woh-
nungs- und Einwohnerbilanz. Bevorzugt zu behandeln
wären Bewohner in sozial schwacher Stellung.
Für die Bewohner, die das Gebiet verlassen wollen
bzw. müssen, wäre Ersatzwohnraum vorzuhalten.
Die frühzeitige Information und Regelung mit den-
jenigen Mietern, die nach erfolgter Modernisierung die
Wohnungen weiterhin nutzen wollen, hätte den Vorteil,
daß der Verwahrlosungsprozeß der Wohnungen weit-
gehend aufgehalten werden könnte.
Bebauungsplanverfahren
Wenn auch eine Übereinstimmung der Senatsstellen mit
dem Sanierungsträger über anstehende Modernisierungs-
projekte vorausgesetzt werden kann, so wird dies mit
privaten Eigentümern nicht immer der Fall sein. Das
StBauFG bestimmt zwar nicht ausdrücklich bei Anwen-
dung des Modernisierungsgebotes das Vorhandensein
eines Bebauungsplanes, jedoch wird im Zuge der Moder-
nisierung i.d.R. auch immer Abbruch der Seitenflügel,
zumindest der Hinterhaussubstanz die Folge sein. $ 19
StBauFG, der die Voraussetzungen des Abbruchgebotes
regelt, bestimmt das Vorliegen eines Bebauungsplanes
auch bei teilweisem Abriß. Ebenso sind Enteignungsver-
fahren an die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ge
bunden, sowie das Baugebot an die Festsetzungen des
Bebauungsplanes gebunden ist. Eine umgehende Einlei-
tung des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage
der zu modernisierenden Substanz ist erforderlich für
eine zügige Abwicklung der Sanierung.
Bodenerwerb
Der Sanierungsträger hätte mit den Eigentümern der
Grundstücke, die nicht in seinem Besitz sind, Verhand-
1) Angaben laut Papier der Gruppe III AG Soziale Belange.
2) Vgl. Drucksache 7/303, Antwort auf die Kleine Anfrage
betr. Modernisierung von Altbauten (Drucksache 7/233)
3) Baudirektor J. Maier SenBauWohn in: Berliner Bauwirt-
schaft Heft 9/1971.
4%) Bewertungsverfahren SenBauWohn Abt. II und Abt. IV
Modernisierung oder Abriß? Entwurf einer Methode zur
Ermittlung der Modernisierungs- und Instandsetzungs-
kosten. „Methode SenBauWohn 73”.
Vgl. L. Schollain, Zur Rekonstrution von städtischen
Altbaugebieten in: Deutsche Architektur 12/1970. Vgl.
hierzu: Städtebauliche Umgestaltung und Rekonstruktion
des Wohngebiets „Arkonaplatz”’ in Berlin-Mitte, in:
Deutsche Architektur 10/1971.
6) Auftakt gestern: Großbaustelle am Arnimplatz, in:
Berliner Zeitung, Januar 1973.
7) Ostberlin: Mieter ziehen ins Hotel, in: Bauwelt 18/1973.
Vgl. hierzu Alt-Berliner Häuser ausgehöhlt, in: Der Tages-
spiegel vom 4.4.1973.
8) M. Zache, Modernisierungsgebiet Arnimplatz im Stadtbe-
zirk Prenzlauer Berg, in: Deutsche Architektur 6/1973.
9) Angaben laut Papier der Gruppe IV AG Strukturdaten.
10)Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus
in Berlin. WFB 1972, Amtsblatt f.Bln. S. 663.
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