Full text: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

norm durch Subventionierung zu effektivieren. 
Entsprechend der neuen Grundrechtstheorie leitet 
das Bundesverfassungsgericht im numerus clausus-Ur- 
teil aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V. mit dem allge- 
meinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip 
ein Recht ab auf Zulassung zum Hochschulstudium. Je 
stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung 
und kulturellen Förderung der Bürger zuwende, desto 
mehr trete im Verhältnis von Bürger und Staat neben 
das ursprüngliche Postulat grundrechtlicher Freiheits- 
sicherung vor dem Staat „die komplementäre Förderung 
nach grundrechtlicher Verbürgung der Teilhabe an 
staatlichen Leistungen“. „Das Freiheitsrecht wäre ohne 
die tatsächliche Voraussetzung, es in Anspruch nehmen 
zu können, wertlos.” 
Die grundrechtstheoretische Vorgabe des Urteils kul- 
miniert in der Frage, ob in besonderen Fällen ein aus 
den grundrechtlichen Wertentscheidungen und dem 
Ausbildungsmonopol ableitbarer sozialstaatlicher Verfas- 
sungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbil- 
dungskapazitäten in einen einklagbaren Individualan- 
spruch des Bewerbers auf Schaffung von Studienplätzen 
umschlagen könne. Bei „evidenter Verletzung jenes Ver- 
fassungsauftrags”” wird ein derartiger Anspruch in Be- 
tracht gezogen; aber obwohl zur Zeit der Entscheidung 
nach Schätzungen etwa 70—80% aller Bewerber um einen 
Studienplatz für Humanmedizin abgewiesen werden, konn- 
te das Gericht keine evidente Verletzung des Verfassungs- 
auftrags feststellen. 
Das positive Anliegen der neuen Grundrechtslehre, die 
von sozialreformerischem Geist getragene Effektivierung 
der Grundrechte zur gerechten Verteilung von Lebens- 
chancen, bleibt folgenlos, die für den Grundrechtsträger 
negativen Folgen der Ummünzung des Freiheitsrechts in 
ein Teilhaberecht unter Maßgabevorbehalt greifen voll 
durch. 
Die praktische Zurückhaltung des Bundesverfassungs- 
gerichts ist trotz (oder gerade nach) der grundrechtstheo- 
retischen Vorgabe dringend geboten. Der „Gefahr der 
Beliebigkeit — begrenzt nur durch die Phantasie des jewei- 
ligen Grundrechtsinterpreten 24)” — wäre Tür und Tor 
geöffnet worden. So wäre auf den Gesetzgeber als Folge 
der unvermeidlichen Anerkennung des Rechts auf die 
Einrichtung neuer Krankenhaus- 25) bzw. Kindergarten- 
plätze 26) die gerichtlich durchsetzbare Forderung nach 
mehr Investitionen im medizinischen bzw. jugendpflege- 
rischen Sektor zugekommen, beides natürlich zusätzlich 
zu den erhöhten Investitionen im Hochschulbereich. Ent- 
sprechende Forderungen an den Sozialen Wohnungsbau 
zeichnen sich bereits ab 27). 
Das Verblüffende an diesen Forderungen ist eigentlich, 
daß ihre Verfechter, „progressive””, grundrechtspolitische 
Ziele verfolgend, die als Aufgabe der Sozialpolitik durch- 
aus zu begrüßen sind, durch die grundrechtliche MAbsi- 
cherung konservative politische Forderungen als Grund- 
rechtsgebote geradezu herausfordern. Im juristischen 
Streit um die unternehmerische Mitbestimmung zeichnet 
sich diese Tendenz bereits ab. Während „grundrechtlich 
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ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 27 
legitimierte Mitbestimmungsforderungen“‘ der Arbeit- 
nehmer 28) sich bereits zum „Grundrecht auf Mitbe- 
stimmung‘ 29) verfestigt haben, beruft sich die Gegen- 
meinung gerade auf das Eigentumsgrundrecht der Unter- 
nehmer und Aktionäre, um ein verfassungsrechtliches 
Verbot derartiger Forderungen festzustellen 30). H. We- 
bers, aus der Interpretation zahlreicher Grundrechte ge- 
wonnenes Postulat, das Grundgesetz gebiete die Förde- 
rung des selbständigen, mittelständischen Unternehmer- 
tums (= Personalgesellschaften) gegenüber den anony- 
men Kapitalgesellschaften ist ein deutliches Beispiel 31). 
Auch der zweite Einwand gegen die neue Grundrechts- 
theorie läßt eine gewisse Kurzsichtigkeit ihrer Verfech- 
ter erkennen. Es ist nicht Amt des politisch nicht verant- 
wortlichen Richters, Grundrechte in originäre Leistungs- 
anprüche umzumünzen. Er ursupiert damit die Rolle des 
demokratisch gewählten Parlaments und trifft das Ver- 
fassungsprinzip der Gewaltenteilung in seinem Kern. 32) 
Däubler 36) nennt das Kind beim Namen mit seiner Hä- 
berle zustimmenden Meinung, das Gerichtsverfahren er- 
setze insoweit andere Formen der Mitbestimmung des 
Bürgers über die staatliche Prioritätensetzung. Überra- 
schend ist wiederum, daß ausgerechnet die Richter als 
Vorhut „progressiver”” Grundrechtspolitik ausersehen 
werden, obwohl in rechtssoziologischen Untersuchungen, 
deren Autoren ein vergleichbar „progressives‘‘ Selbstver- 
ständnis haben, wie die Verfechter der Teilhabelehre, die 
Richter — ob zu Recht oder nicht, mag hier dahinstehen 
— überwiegend als konservativ und autoritätsgläubig ein- 
geschätzt werden. 
Sätze wie „Über Leistungsrecht wird der Leistungs- 
staat zum Grundrechtsstaat‘“ 37) — „Alle Grundrechte 
sind Verfassungsziele, Grundrechtspflichten des Staa- 
tes‘, „Leistungsstaat nach Maßgabe der Grundrechte ist 
die Ausgangsthese”” 38) können nicht als falsch abgetan 
werden; aber man kann über ihre Zweckmäßigkeit strei- 
ten, und zwar gerade dann, wenn man die Verfassung 
als historischen Kompromiß, aber offen für einen Wan- 
del als Folge demokratischer-politischer Auseinander- 
setzung, also als Prozeß versteht, insbesondere dann, 
wenn man die Grenze zwischen Recht und Politik, zwi- 
schen Verfassungsauslegung und Rechtspolitik nicht 
ziehen kann, weil jede verfassungsgerichtliche Entschei- 
dung als konstitutiver Verfassungsakt wegen der Aufgabe 
des Verfassungsgerichts zur politischen Gestaltung eine 
notwendig politische Entscheidung ist. Die hinter diesen 
Sätzen stehende Verfassungstheorie macht zumindest 
die Innenpolitik zur Vollziehung der Verfassung und 
setzt sie so unter den besonderen Druck, im Fall des 
nieht zeitigen oder anders als gewünschten Vollzugs als 
Verfassungsverletzung gebranntmarkt zu werden 39). 
Zwar kann auch nach herkömmlichem Verständnis we- 
gen der Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung und 
der Bindung des Verfassungsgebers an die Grundprinzi- 
pien der Verfassung, alle Politik als Ausgestaltung dieses 
Rahmens verstanden werden. Das Neuartige an der Hä- 
berleschen Konzeption ist aber, daß sie „eine Stufe tiefer 
schaltet”, indem sie die politisch brisante Auswahl zur
	        
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