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Heiner Fockenberg
EINIGE ASPEKTE ZUM BERUFS- R
BILD VON STADT- UND REGIONAL-
PLANERN IM ÖFFENTLICHEN DIENST
Gliederung:
Einleitung
1. Der Planer im öffentlichen Dienst
1.1 Staatsideologie und öffentliche
Verwaltung
Das offizielle Berufsbild von Planern
im öffentlichen Dienst
Das Berufsfeld von Planern im
öffentlichen Dienst
2. Die Disziplinierung im öffentlichen Dienst
2.1 Die arbeitsrechtliche Situation
2.2 Das Disziplinarrecht und die politi-
sche Disziplinierung
2.3 Die zusätzlichen Maßnahmen der
Disziplinierung im öffentlichen Dienst
3. Der demokratische Kampf im öffentlichen
Dienst
3.1 Allgemeine Bemerkung zum demo-
kratischen Kampf
3.2 Demokratischer Kampf und die
Aufgaben von Planern
ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 25
Ausführung. Dies kommt bereits dadurch zum Ausdruck,
daß der Artikel zerfällt in den Aufriß des Berufsfeldes
von Planern und die Darstellung der Disziplinierung im
öffentlichen Dienst einerseits und die Benennung der Per-
spektiven politischer Arbeit von Planern andererseits. Statt
also aus dem Tätigkeitsbereich und der gesellschaftlichen
Funktion von Stadt- und Regionalplanern die damit verbun-
denen Illusionen und die sich aus dieser Arbeit ergebenden
Konflikte und Widersprüche herauszuarbeiten und daraus
die Bedingungen und Möglichkeiten politischer Arbeit abzu-
leiten, wird der „bewußte”” Planer bereits vorausgesetzt, dem
sich nur noch das Problem stellt, wie er die allgemeinen Be-
stimmungen des politischen Kampfes in seinem Arbeitsfeld
durchsetzt und dabei dem „Volk” die „sozialistische Per-
spektive” weist.
Dieses äußerliche und idealistische Herangehen an die Frage
der politischen Perspektive von Planern ist vor allem deshalb
problematisch und kann fatale Konsequenzen haben,
weil dabei die Frage des kollektiven Kampfes der in diesem
Bereich arbeitenden Lohnabhängigen z.B. gegen die zuneh-
mende Disziplinierung durch das Beamtenrecht und das
Disziplinarrecht vernachlässigt wird. Stattdessen begnügt
sich Fockenberg mit dem Verweis, daß das „reaktionäre Be-
amtengesetz bei entsprechendem Grad der Klassenausein-
andersetzungen (ohnehin) nicht mehr auf die Dauer aufrecht
erhalten werden” kann.
Wir hoffen, daß dieser Artikel trotz (vielleicht auch wegen)
seiner voluntaristischen Züge einen Anstoß für die Weiter-
führung der Berufspraxisdiskussion gibt und sich dabei
auch eine theoretische und politische Klärung der in diesem
Artikel aufgeworfenen Probleme ergibt.
Die Redaktion
Einleitung
Der folgende Beitrag von H. Fockenberg reiht sich ein in
die bereits über mehrere Artikel hinweg geführte Diskussion
über die Berufspraxis von Architekten und Planern; eine
Diskussion, die weiterhin einen entscheidenden Stellenwert
in dieser Zeitschrift einnehmen wird. Wir haben uns entschlos-
sen, den Artikel von H. Fockenberg abzudrucken, da er im
wesentlichen auf einen Problembereich abzielt, der in der bis-
herigen Diskussion nur sehr allgemein und kurz abgehandelt
wurde, nämlich die Perspektiven und zugleich die Restriktio-
nen politischer Arbeit von Planern im öffentlichen Dienst.
So wichtig wir aber die Schwerpunktsetzung dieses Diskus-
sionsbeitrages erachten, so problematisch erscheint uns deren
In der Diskussion um die Möglichkeiten und Grenzen der
politischen Planung in der Bundesrepublik werden an die
Stadt- und Regionaplanung oft Ansprüche gestellt, die den
Eindruck erwecken, als wäre die „koordinierte Planung des
sozialen Systems”, die „rationale Gestaltung unseres Ge-
meinwesens” und ähnlich Abstraktes der Gegenstand dieser
Disziplin. Abgesehen von der Überbewertung des Stellen-
wertes der Raumplanung im Rahmen der politischen Planung,
wie sie diesen Ansprüchen zugrundeliegt, stehen der Verwirk-
lichung eines derart umfassenden Planungsansatzes reale
Machtverhältnisse und damit auch verfassungsrechtliche
Schranken entgegen
So reduziert sich dieser Anspruch dann auch zunächst auf
die Erwartung, daß es dem Raumplaner gelingen möge, die
Gesellschaftswissenschaften in die technischen Wissenschaften
zu integrieren und sie koordiniert zusammenwirken zu
lassen. Tatsächlich soll der eigenständig ausgebildete Planer