Full text: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

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Heiner Fockenberg 
EINIGE ASPEKTE ZUM BERUFS- R 
BILD VON STADT- UND REGIONAL- 
PLANERN IM ÖFFENTLICHEN DIENST 
Gliederung: 
Einleitung 
1. Der Planer im öffentlichen Dienst 
1.1 Staatsideologie und öffentliche 
Verwaltung 
Das offizielle Berufsbild von Planern 
im öffentlichen Dienst 
Das Berufsfeld von Planern im 
öffentlichen Dienst 
2. Die Disziplinierung im öffentlichen Dienst 
2.1 Die arbeitsrechtliche Situation 
2.2 Das Disziplinarrecht und die politi- 
sche Disziplinierung 
2.3 Die zusätzlichen Maßnahmen der 
Disziplinierung im öffentlichen Dienst 
3. Der demokratische Kampf im öffentlichen 
Dienst 
3.1 Allgemeine Bemerkung zum demo- 
kratischen Kampf 
3.2 Demokratischer Kampf und die 
Aufgaben von Planern 
ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 25 
Ausführung. Dies kommt bereits dadurch zum Ausdruck, 
daß der Artikel zerfällt in den Aufriß des Berufsfeldes 
von Planern und die Darstellung der Disziplinierung im 
öffentlichen Dienst einerseits und die Benennung der Per- 
spektiven politischer Arbeit von Planern andererseits. Statt 
also aus dem Tätigkeitsbereich und der gesellschaftlichen 
Funktion von Stadt- und Regionalplanern die damit verbun- 
denen Illusionen und die sich aus dieser Arbeit ergebenden 
Konflikte und Widersprüche herauszuarbeiten und daraus 
die Bedingungen und Möglichkeiten politischer Arbeit abzu- 
leiten, wird der „bewußte”” Planer bereits vorausgesetzt, dem 
sich nur noch das Problem stellt, wie er die allgemeinen Be- 
stimmungen des politischen Kampfes in seinem Arbeitsfeld 
durchsetzt und dabei dem „Volk” die „sozialistische Per- 
spektive” weist. 
Dieses äußerliche und idealistische Herangehen an die Frage 
der politischen Perspektive von Planern ist vor allem deshalb 
problematisch und kann fatale Konsequenzen haben, 
weil dabei die Frage des kollektiven Kampfes der in diesem 
Bereich arbeitenden Lohnabhängigen z.B. gegen die zuneh- 
mende Disziplinierung durch das Beamtenrecht und das 
Disziplinarrecht vernachlässigt wird. Stattdessen begnügt 
sich Fockenberg mit dem Verweis, daß das „reaktionäre Be- 
amtengesetz bei entsprechendem Grad der Klassenausein- 
andersetzungen (ohnehin) nicht mehr auf die Dauer aufrecht 
erhalten werden” kann. 
Wir hoffen, daß dieser Artikel trotz (vielleicht auch wegen) 
seiner voluntaristischen Züge einen Anstoß für die Weiter- 
führung der Berufspraxisdiskussion gibt und sich dabei 
auch eine theoretische und politische Klärung der in diesem 
Artikel aufgeworfenen Probleme ergibt. 
Die Redaktion 
Einleitung 
Der folgende Beitrag von H. Fockenberg reiht sich ein in 
die bereits über mehrere Artikel hinweg geführte Diskussion 
über die Berufspraxis von Architekten und Planern; eine 
Diskussion, die weiterhin einen entscheidenden Stellenwert 
in dieser Zeitschrift einnehmen wird. Wir haben uns entschlos- 
sen, den Artikel von H. Fockenberg abzudrucken, da er im 
wesentlichen auf einen Problembereich abzielt, der in der bis- 
herigen Diskussion nur sehr allgemein und kurz abgehandelt 
wurde, nämlich die Perspektiven und zugleich die Restriktio- 
nen politischer Arbeit von Planern im öffentlichen Dienst. 
So wichtig wir aber die Schwerpunktsetzung dieses Diskus- 
sionsbeitrages erachten, so problematisch erscheint uns deren 
In der Diskussion um die Möglichkeiten und Grenzen der 
politischen Planung in der Bundesrepublik werden an die 
Stadt- und Regionaplanung oft Ansprüche gestellt, die den 
Eindruck erwecken, als wäre die „koordinierte Planung des 
sozialen Systems”, die „rationale Gestaltung unseres Ge- 
meinwesens” und ähnlich Abstraktes der Gegenstand dieser 
Disziplin. Abgesehen von der Überbewertung des Stellen- 
wertes der Raumplanung im Rahmen der politischen Planung, 
wie sie diesen Ansprüchen zugrundeliegt, stehen der Verwirk- 
lichung eines derart umfassenden Planungsansatzes reale 
Machtverhältnisse und damit auch verfassungsrechtliche 
Schranken entgegen 
So reduziert sich dieser Anspruch dann auch zunächst auf 
die Erwartung, daß es dem Raumplaner gelingen möge, die 
Gesellschaftswissenschaften in die technischen Wissenschaften 
zu integrieren und sie koordiniert zusammenwirken zu 
lassen. Tatsächlich soll der eigenständig ausgebildete Planer
	        
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