Full text: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 25 
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die immer komplexer werdenden Umweltprobleme durch 
Koordinierung und Integration der Einzelwissenschaften 
projektbezogen in den Griff bekommen, nachdem bisher 
die Bewältigung der Probleme der räumlichen Umwelt als 
Gegenstand der Stadt- und Regionalplanung in Einzelwissen 
schaften zerfallen war. Und ein adäquates Praxisfeld hierzu 
scheint der Staat als Hüter des Allgemeinwohls und als Ar- 
beitgeber, der sich nicht so sehr nach dem Marktprinzip 
zu richten braucht, anzubieten — ein Praxisfeld, das es dem 
Planer ermöglicht, die erwartete Aufgabe optimal wahrzu- 
nehmen, da hier der Mißbrauch durch einzelne ausgeschlos- 
sen scheint. weil ja im Sinne der Gemeinschaft geplant wird 
In der tatsächlichen Praxis kann der Integrationsanspruch 
jedoch nicht eingelöst werden; im Gegenteil, der Stadt- und 
Regionalplaner wird zum Spezialisten einer traditionellen 
Einzelwissenschaft, dem es allenfalls möglich ist, den überört: 
lichen räumlichen Bezug stärker, als es der Disziplin bisher 
gelang, hervorzuheben. Aber auch der relative Freiraum des 
staatlichen Praxisfeldes ist stark eingeengt, denn es treten 
Zielkonflikte auf, in denen Bedürfnisse der Bevölkerung mei- 
stens den Sachzwängen untergeordnet werden, die sich aus 
den ‚Interessen der Gemeinschaft” ergeben. 
Diese Widersprüche zwischen Berufserwartung und Berufs- 
realität haben bisher jedoch nicht zu einer Berufspraxisdis- 
kussion bei Planern geführt, welche die Ursachen dieser Wider 
sprüche aufgedeckt und sie damit für ihr Handeln fruchtbar 
gemacht hätten. Damit bleibt die Gefahr bestehen, daß die 
Planer ihr Verhältnis zu ihrem Arbeitsfeld idealisieren und 
ihr Lohnarbeiterverhältnis zum Staat mystifizieren, indem 
sie Illusionen der Verwirklichung des Sozialstaates anhängen. 
Basis ihres sozialen Anspruchs bleibt dann, daß insbesondere 
die Planungsmaßnahmen des Staates — der ja das Allgemein- 
wohl verwirklichen soll — die Lebensqualität der Bevölkerung 
zu heben scheinen. Die Realisierung dieses Anspruchs scheitert 
an inhaltlichen und institutionellen Restriktionen der Berufs- 
tätigkeit von Planern, die jedoch solange nur in ihren Erschei- 
nungsformen wahrgenommen werden, solange nicht die ur- 
sächlichen Zusammenhänge zwischen Gesellschaftssystem, 
inhaltlichen Schranken und institutionellen Restriktionen 
aufgedeckt werden. 
Dieser Zusammenhang, der in der Berufspraxisdiskussion zu 
entfalten wäre, ist nur über die historische Bestimmung und 
logische Ableitung der Funktion des bürgerlichen Staates 
aufzudecken. Denn der Arbeitsgegenstand des Planers ist 
von staatlicher Tätigkeit nicht zu trennen, und sofern sie 
sogar sein unmittelbares Berufsfeld ist, resultiert daraus ein 
Arbeitsverhältnis, das im bürgerlichen Bewußtsein einen spe- 
zifischen Charakter hat, der z.B. am Selbstverständnis der 
Staatsverwaltung und der Staatsbeamten historisch nachvoll- 
ziehbar ist. 1 
Eine solche Ableitung der gesellschaftlichen Funktion des 
Stadt- und Regionalplaners fehlt jedoch. Es kann daher nur 
versucht werden, vor dem Hintergrund der inzwischen zahl- 
reich vorliegenden Ansätze einer theoretischen Einschätzung 
von Herausbildung und Besonderheit des bürgerlichen Staa- 
tes 2 die inhaltlichen und institutionellen Bindungen in 
der Berufspraxis von Stadt- und Regionalplanern speziell 
im öffentlichen Dienst darzustellen. Dabei soll anhand der 
Ideologien, die der öffentlichen Verwaltung zugrunde liegen. 
der reale Entwicklungsprozeß der Staatsverwaltung im Ver- 
hältnis von Staat und Gesellschaft nachgezeichnet werden 
(1.10). 
Die Darstellung des offiziellen, mystifizierten Berufsbildes 
von Planern kann an den daraus ersichtlichen institutionel- 
len Bindungen in der Arbeitssphäre eingeschätzt werden 
(1.20). 
Dem folgt ein Abriß des Berufsfeldes von Planern, dessen 
inhaltliche Restriktionen die Notwendigkeit sowohl der in- 
stitutionellen Bindungen des Planers als auch ihrer Mystifi- 
zierung im Sinne des bürgerlichen Staates nochmals deutlich 
machen (1.30). 
Diese institutionellen Bindungen selbst werden am Beispiel 
des Beamtenrechts und einiger ausgewählter Fälle des Dis- 
ziplinarrechts analysiert, so daß dann zu den besonderen, 
offen repressiven Maßnahmen der jüngsten Zeit übergegan- 
gen werden kann (2.0). Schließlich wird im letzten Abschnitt 
versucht, Perspektiven zu entwickeln, die nicht nur die Re- 
striktionen zu überwinden suchen, sondern dem Stadt- 
und Regionalplaner trotz der Unmöglichkeit einer gesell- 
schaftsverändernden Berufspraxis eine aktive Rolle in der 
demokratischen Bewegung zuweist (3.0). 
1.00 Der Planer im öffentlichen Dienst 
1.10 Staatsideologie und öffentliche Verwaltung 
1.11 Staatsideologie 
Wesentliche Elemente des bürgerlichen Selbstverständnisses 
über das Verhältnis von Staat und Gesellschaft gehen auf 
die Staatsbestimmung durch Hegel zurück. Demnach steht 
der Staat außerhalb und über der Gesellschaft als „die Wirk 
lichkeit der sittlichen Idee”, als das „an und für sich Ver- 
nünftige”. 3 Er ist eine „äußerliche Notwendigkeit und 
höhere Macht” 4, der anzugehören höchste Pflicht eines 
jeden Einzelnen ist. Und Aufgabe des Staates sei es, das 
Allgemeinwohl bewußt zu verfolgen, wodurch er erst die 
Erhaltung und Freiheit des Einzelnen garantieren kann. 
Dieser Staatsbestimmung hält Engels zunächst grundsätzlich 
entgegen, daß der Staat „keineswegs eine der Gesellschaft 
von außen aufgezwungene Macht (. . .) vielmehr ein Produkt 
der Gesellschaft auf bestimmter Entwicklungsstufe” ist. > 
Im besonderen sind daher die Stufen zu betrachten, in 
denen sich im Zuge der Entfaltung der Produktivkräfte 
und in Überwindung der feudalen Gesellschaft die Form 
der bürgerlichen Gesellschaft entwickelt. Die Herausbildung 
der kapitalistischen Produktionsweise führt zur Spaltung 
in zwei Klassen — Kapitalisten und Lohnarbeiter — die im
	        
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