derte die rasche Wiederaufnahme der
kapitalistischen Produktion, so daß in
der amtlichen Begründung des 1. Wohnungsbaugesetzes
festgestellt wurde:
„Durch die Inangriffnahme (des Wohnungsbaus,
die Red.) sind eine Reihe
brennender wirtschaftlicher Probleme
/ösbar: Die beengten Wohnverhältnisse
mindern, physisch und psychisch, die
Arbeitsleistung. Ihre nachhaltige Steigerung
ist unabdingbare Voraussetzung
für eine Gesundung der deutschen Wirtschaft.
Infolge des Wohnungsmangels
stehen trotz 1,5 Mio. Arbeitsloser zahlreiche
Arbeitsplätze für Facharbeiter
an den Schwerpunkten gewerblich-industrieller
Entwicklung leer”? .
Eine nüchterne Analyse staatlicher
Wohnungspolitik kommt unter Berücksichtigung
historischer Machtverhältnisse
zwischen Kapital und Arbeit zu dem
Schluß, daß unter diesen Umständen
1950 „eine sofortige völlige Liberalisierung
(des Wohnungsmarktes, die
Red.) nach dem Modell der Zeit vor
dem ersten Weltkrieg weder im Interesse
der Wirtschaft noch gegen die Massen
durchsetzbar war” !®,
Bis zum Ende der 50er Jahre bewirkte
die massive öffentliche Förderung,
daß der amtlich festgestellte Wohnungsfehlbestand
in der BRD auf 3 Mio.
(1956) und 1,5 Mio. (1959) Wohneinheiten
gesenkt werden konnte.
Nach Abstellung des ärgsten Wohnungsmangels
mußte der CDU-Staat
allerdings am rechtzeitigen Rückzug
aus dem Massenwohnungsbau interessiert
sein, da eine Fortsetzung der Wohnungsbauförderung
im gleichen Um-Fang
das Verhältnis von Angebot und
Nachfrage auf Dauer zu Ungunsten
des Haus- und Grundbesitzes verschoben
hätte!!, Daher wurde, parallel zur
Liberalisierung des Wohnungsmarktes,
deren wichtigste Maßnahme die mit
dem Lücke-Plan (1960) eingeleitete
Aufhebung der Mietpreisbindung für
Altbauten (durch Einführung der „,weißen
Kreise’) war, mit der Liquidierung
des staatlichen Wohnungsbauinstruments
begonnen. Diese ging nicht den
Weg der formellen Abschaffung des
Sozialen Wohnungsbaus, die bis heute
oolitisch nicht durchsetzbar wäre, sondern
über eine abgestufte Serie von Reforme
n, die Art und Umfang der Förderung
mit dem Ziel veränderten, daß am
Ende ein lediglich auf den Bedarf bestimmter,
benachteiligter Randgruppen
der Gesellschaft (Kinderreiche, Alte,
Behinderte usw.) reduziertes Wohnungsbauprogramm
übrigbleiben sollte. Die
Demontage begann mit dem 2. Wohnungsbaugesetz,
das für den Sozialen
Wohnungsbau den Übergang vom Prinzip
der Richtsatzmiete (die in der 1.
Hälfte der 50er Jahre noch bei 1,— DM
pro m? und Monat lag) zur Kostenmiete
festlegte und den allmählichen Abbau
der Förderungsmittel vorsah. Mit der
Umstellung des Förderungssystems (ab
1959) von der massiven Kapitalsubvention
zur Mischförderung aus geringer
Kapitalsubvention und befristeter Mietsubvention,
geriet der Soziale Wohnungsbau
zu einem eigentümlichen Zwittersystem
aus Subvention und Kostendeckungsprinzip,
das an seinen inneren
Widersprüchen früher oder später in die
Krise geraten mußte.
Diese Politik ist von der seit 1966
mitregierenden SPD, die seither alle
Bundeswohnungsbauminister stellte,
nicht verzögert, sondern im Gegenteil
beschleunigt worden, indem die Drosselung
der jährlichen Förderungssummen
mit Hilfe des unter der Großen Koalition
eingeführten Steuerungsinstruments
der „Mittelfristigen Finanzplanung” auf
mehrere Jahre im Voraus festgelegt werden
konnte (s. Abb. 1).
3. Die Widersprüche des geltenden Förderungssystems
im Sozialen Wohnungsbau
am Beispiel einer Sozialwohnung
des Jahrgangs 1973
Am Beispiel einer 1973 errichteten
Sozialwohnung, deren Finanzierung
und Mietenentwicklung exemplarisch
dargestellt werden (s. Tab. 1 u. 2) wird
die Fragwürdigkeit der Förderungspraxis
deutlich. Das Förderungsziel, nämlich
Wohnungsbau mit Mieten, die für
„breite Schichten des Volkes” erschwinglich
sind (2. Wohnungsbaugesetz),
wird hier selbst bei einem enormen
Finanzaufwand nicht mehr erreicht.
Im vorliegenden Fall erreicht die
Summe aus den Kapital- und Aufwendungssubventionen
des Staates fast
100% der Neubaukosten. Selbst bei Berücksichtigung
der Geldentwertung,
durch die sich die auf 15 Jahre gestreckten
Mietsubventionen allmählich verbilligen,
ergibt die vorliegende Hochrechnung
eine Summe von 85% der Neubaukosten,
wenn man eine konstante Inflationsrate
von 3% pro Jahr zugrundelegt
(s. Tab. 2). Der enorme Aufwand öffentlicher
Mittel steht zum Ergebnis in
ginem umgekehrten Verhältnis, da sich
der mietensenkende Effekt der Aufwendungszuschüsse
spätestens nach 12
—15 Jahren, wenn die objektgebundenen
Mietsubventionen abgebaut sein
werden, ins Gegenteil verkehrt haben
wird.
Am Ende dieser monströsen Materialschlacht
hat die öffentliche Hand kein
Eigentum an dieser Wohnung erhalten,
sondern höchstens ein Belegungsrecht
durch die kommunalen Wohnungsämter,
da angesichts der Höhe der Kostenmieten,
die für die wohnungssuchende
Klientel dieser Ämter nicht erschwinglich
wären, von zweifelhaftem Wert sein
wird. Auch durch andere Maßnahmen ist
die Bedeutung der Wo hnungsbindung
gesunken, denn seitdem der Staat die
vorzeitige Rückzahlung der niedrig verzinsten
öffentlichen Baudarlehen als
Geldauelle entdeckt hat (die bis 1976
bereits 3 Milliarden DM erbrachte!?,
werden die Bauträger zur vorzeitigen
Rückzahlung ermuntert. So dürfte entsprechend
dem 1978 von der nordrheinwestfälischen
Landesregierung eingebrachten
Entwurf für ein Wohnungsbau-Änderungsgesetz,
die Wohnungsbindung,
die bisher 10 Jahre nach Beendigung
der Rückzahlung fortdauert,
in Zukunft nur noch bei laufenden
Mietverhältnissen aufrechterhalten werden.
Damit verwandelt sich das sozialgebundene
Miethaus in ein normales
Zinshaus, dessen Verwertungsbedingungen
den Objekten des Wohnungsmarktes
kaum nachstehen: Der Eigentümer bzw.
Bauträger kann es verkaufen, in Eigentumswohnungen
umwandeln usw.
Wo die öffentlichen Hände Riesensummen
zur Förderung des sozialen
Wohnungsbaus ausgegeben haben, um
das Subventionsziel dennoch zu verfeh
len, sieht die Bilanz für den Bauträger,
bei dem es sich in der Regel um ein gemeinnütziges
Wohnungsunternehmen,
in selteneren Fällen um Private handelt,
günstiger aus: Für nur 12.600 DM Eigenkapital,
die der Bauträger im Falle der
1973 fertiggestellten Sozialwohnung
aufbringen mußte, erhält er die Wohnung
vom Staat und von den Sozialmietern
nahezu umsonst finanziert. Dabei
ist der Bauträger zwar für die Dauer der
Wohnungsbindung zu einem gewissen
Gewinnverzicht gezwungen, da die aufgewendeten
Eigenmittel in der Regel
nur mit 4% verzinst werden dürfen.
Durch versteckte Gewinnmöglichkeiten,
die den Bauträgern in der Kalkulation
der fixen Kosten und des Mietausfallwagnisses
geboten werden, kann dieser
Nachteil jedoch wettgemacht werden!?
4. Exkurs: Wohnungsbau durch den
Staat als chancenlose Alternative zum
Förderungssumpf
Das fragwürdige Verhältnis von Aufwand
und Wirkung der öffentlichen Förderung
wirft die Frage nach staatlichen
Wohnungsbaumaß nahmen auf, die überwiegend
oder ganz aus öffentlichen
Haushalten zu finanzieren wären. Denn
wenn das Förderungsziel des sozialen
Wohnungsbaus nur noch mit einer Subventionsmasse
erreicht werden kann
(oder auch dann noch verfehlt wird, wie
das Fallbeispiel zeigt), die den Neubaukosten
entspricht, dann erscheint sogar
ein reiner Staatswohnungsbau, der zu
100% aus Haushaltsmitteln finanziert
würde, „billiger’’ als die herrschende
Förderungspraxis, da eine solche Maßnahme
„‚politische’”” Mieten in jeder
Höhe, die von Kapitalzinsen nicht oder
nur wenig belastet wären, ermöglichen
und einen Fonds mietengünstiger Wohnungen
in öffentlichem Besitz schaffen
würde.
Staatliche Wohnungsbauprogramme,
etwa nach Art des Wiener Gemeindewohnungsbaus
der 20er Jahre!* , hat sich
der bundesrepublikanische Staat jedoch
bereits mit dem 1. Wohnungsbaugesetz
(1950) selbst untersagt: Dem kapitalistischen
Leitbild der staatlichen Wohnungspolitik
entsprechend, wurde mit diesem
Gesetz für alle Wohnungsbauförderungsmaßnahmen
die Einschaltung der Wohnungswirtschaft,
sei sie gemeinnützig
oder privat, vorgeschrieben. Wenn für
ein Staatswohnungsbau-Modell unter
den herrschenden Verhältnissen jede