Full text: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen (1979, Jg. 11, H. 43-47, [48])

und mangels gehobener Nachfrage finden 
sich für solche Grundstücke kaum erwerbs- 
orientierte Aufkäufer und für wohnorien- 
tierte als auch kauffähige Interessenten ist 
die Wohnqualität der Objekte zu gering. 
Das geringe Angebot dieses Teilmarktes 
ist daher möglicherweise ein Reflex man- 
gelnder Nachfrage, so daß eine durch 
Aufkaufstrategien erweiterte Nachfrage 
u.U, auch ein größeres Angebot induziert. 
Durch erhöhten Umsatz bewirkten Preis- 
effekten ist mindestens in Sanierungsge- 
bieten öffentlich-rechtlich zu begegnen. 
Andererseits ist die Verkaufsbereitschaft 
auch abhängig von dem Druck, den die 
Stadt zur Durchsetzung der Sanierungs- 
bzw. Erhaltungsziele auf die Grundstücks- 
eigentümer ausübt. 
Der Kaufpreis allein ist für die Veräuße- 
rer von Mietwohnungsgrundstücken oft 
weniger entscheidend, als ein Äquivalent 
für die mit dem Hausbesitz verbundene 
Alterssicherung zu erhalten. Die Werter- 
haltung, Schaffung von wertbeständigem 
Vermögen oder eines Erbes ist neben der 
Altersvorsorge ein weiteres wichtiges Mo- 
tiv für den Hausbesitz, wobei die Mühen 
und Risiken der Hausverwaltung, -bewirt- 
schaftung und -instandhaltung bzw. Woh- 
nungsmodernisierung dem gegenüberste- 
hen. Diesem Umstand sollte durch ein 
differenziertes Kaufangebot des Vereins 
z.B. auf Rentenbasis oder durch Gebäude- 
anmietung entsprochen werden, so daß 
sich der Hausbesitzer der Lasten des Haus- 
besitzes entledigen kann und dessen Zweck 
erhalten bleibt. 
Im Falle der Gebäudeanmietung zwecks 
Instandsetzung und Modernisierung sollte 
die Mietdauer den Abschreibungszeiten 
der Modernisierungsinvestitionen entspre- 
chen. Den Mietern wird für die gleiche 
Zeit (mindestens 15 Jahre) ein dingliches 
Dauerwohnrecht nach WEG eingeräumt, 
das sie wirtschaftlich den Wohnungseigen- 
tümern gleichstellt. Nach Ablauf der Miet- 
dauer sollten für den Veräußerungsfall li- 
mitierte Vorkaufsrechte analog S 24a 
BBauG vertraglich vereinbart werden. 
Sozial schwachen Kleineigentümern, 
als auch den Interessen der Gemeinde, ist 
durch eine angemessene Rente auf Le- 
benszeit, die auch über dem Rentenwert 
liegen kann, besser gedient, als durch In- 
vestitionshilfen für die Gebäudemoderni- 
sierung, mit der solche Hauseigentümer 
überfordert sind. 
Finanzierung des Grunderwerbs 
Nachdem im Geltungsbereich der Milieu- 
satzung der Grunderwerb im Prinzip aus 
den Mieten/Belastungen finanzierbar ist, 
kann der Erwerb auch mangels Eigenkapi- 
tal scheitern, oder wenn im Einzelfall Mie- 
ten wesentlich unter der Marktmiete ge- 
zahlt wurden und die Marktmiete aus so- 
zialen Gründen nicht gefordert werden 
kann. Für letzteres wird eine Aufstockung 
des Lastenzuschusses als Beitrag der Ge- 
meinde zur Sicherung der Wohnrechte so- 
zial schwacher Bewohner vorgeschlagen. 
Mangelndes Eigenkapital wäre z.B. 
durch eine Landes- oder Gemeindebürg- 
schaft für den dem Eigenkapitalanteil ent- 
sprechenden Teil des Fremdkapitals. der 
als Bankvorausdarlehen mit Bausparvertrag 
(Bausparsumme = Eigenkapitalanteil) ge- 
währt wird, zu ersetzen. Für einzelne Woh- 
nungen im Gebäude, deren Mieter nicht 
kaufbereit und/oder deren Miete unter der 
Marktmiete liegt, gilt das gleiche, nur wird 
die Bürgschaft für den fehlenden Eigenkapi- 
talanteil vom Verein geleistet und geht, 
wenn später veräußert wird, wie zuvor auf 
den Wohnungseigentümer über — soweit es 
auch ihm an Eigenkapital mangelt — oder 
endet andernfalls mit dem Verkauf der 
Wohnung. Die Differenz Miete zur Markt- 
miete wird in diesem Fall mit dem gleichen 
Motiv durch Aufstockung des Wohngeldes 
ausgeglichen. Durch den Erwerb der Woh- 
nung ergeben sich außerdem Steuererspar- 
nisse, 
Bei einem angenommenen Kaufpreis von 
40.000,— DM/Altbauwohnung ohne Grund 
stücksanteil und einem monatlichen Brutto- 
einkommen des Käufers von 2.000,— DM, 
beträgt die monatliche Steuerersparnis 
nach & 7b EStG ca. 40,— DM. Die Grund- 
erwerbssteuer entfällt bei Eigennutzung. 
3. GRUNDMODERNISIERUNG BZW. 
-INSTANDSETZUNG 
A 
Soweit die erworbenen Gebäude moderni 
sierungsbedürftig sind und die Bewohner 
eines Gebäudes überwiegend die Moderni: 
sierung wünschen, wird die Grundmoder- 
nisierung im Auftrag des Vereins vom be- 
treuenden Unternehmen in allen Wohnun- 
gen des Gebäudes durchgeführt. Die 
Grundmodernisierung beinhaltet alle Maß- 
nahmen! 1, die technisch in einer Wohnung 
notwendig sind, um darauf beliebige Stan- 
dards der Ergänzungsmodernisierung zu 
setzen. Sie bewirkt allein noch keine Ge- 
brauchswertverbesserung und daher auch 
keine Mieterhöhung, d.h. sie ist unrentier- 
lich und in voller Höhe dem Eigentümer aus 
Sanierungsförderungsmitteln nach 8 43 
StBauFG zu erstatten. Die Miete/Belastung 
für die grundmodernisierte Wohnung ent- 
spricht der Ausgangsmiete, wenn diese sich 
im Rahmen der ortsüblichen Miete beweg- 
te, wenn nicht, ergeben sich entsprechende 
Zu- oder Abschläge. Die Mieten für die 
grundmodernisierte Wohnung müssen aber 
zugleich im Verhältnis der Gebrauchswert- 
differenz zur Neubauwohnung deutlich 
unter den Höchstmieten des sozialen Woh- 
nungsbaus festgesetzt werden. Der Kosten- 
erstattungsbetrag ist bei Weiterveräußerung 
vom Wohnungseigentümer zurückzuzah- 
len12, Die beabsichtigte Novellierung des 
StBauFG wird gegenüber der bisherigen 
sehr komplizierten Abrechnungsmethode 
zur Kostenerstattung nach 8 43 StBauFG 
wesentliche Vereinfachungen bringen, in- 
dem der Kostenerstattungsbetrag ‚‚als Pau- 
schale in Höhe eines bestimmten vom-Hun- 
dert-Satzes der Modernisierungs- oder In- 
standsetzungskosten vereinbart werden 
kann” 13, 
Zur Vermeidung von Fehlbelegungen 
bzw. -subventionen werden die Kosten der 
Grundmodernisierung nur erstattet, wenn 
der jeweilige Wohnungseigentümer zum be- 
günstigten Personenkreis nach 8 25 II. 
Wohnungsbaugesetz gehört. Eine entspre- 
chende Bindung zwischen Gemeinde und 
Verein ist im öffentlich-rechtlichen Moder- 
nisierungsvertrag mindestens für den Ab- 
schreibungszeitraum der Modernisierungs- 
investitionen festzuhalten. 
Bei höheren Einkommen sind die Ko- 
sten der Grundmodernisierung dem Woh- 
nungseigentümer anzulasten, dessen Steu- 
erersparnisse nach & 82a EStVO annähernd 
den dadurch erhöhten Belastungen entspre- 
chen. Auf diese Weise wird bei der Eigen- 
tumsbildung die für einkommensschwache 
Haushalte i.a. unüberwindliche Schwelle 
sehr hoher Anfangsbelastung abgetragen 
und auf später verlagert, wenn die alterna- 
tiven Mieten die Belastungen wieder über- 
steigen. D.h. die Belastung wird der Ein- 
kommensentwicklung entsprechend dem 
Effekt der degressiven Aufwandsförderung 
angeglichen. Der Preis der Wohnungen kann 
im Falle der Wiederveräußerung — soweit 
die Erhaltungsziele nicht tangiert werden 
und wieder das Vorkaufsrecht nach 8 24a 
greift — frei vereinbart werden. Ein Einfil- 
tern höherer Einkommensschichten und 
dadurch bewirkter Strukturwandel im 
Quartier ist auch im Wiederverkaufsfall, 
wie schon zuvor, mit diesem Rechtsinstru- 
ment wirksam zu begegnen. 
Eine Modernisierung in Stufen erleich- 
tert außerdem die technische und finan- 
zielle Planung, in dem die nachfolgenden 
Stufen jeweils auf durchgeführte Maßnah- 
men aufbauen, während sonst die techni- 
sche und finanzielle Planung geändert wer 
den muß, wenn die Anfangsmaßnahmen 
nicht wie geplant durchgeführt werden 
konnten. Eine größere Unterbrechung 
der Bautätigkeit bis zur Erreichung des 
vom Wohnungseigentümer gewünschten 
Standards ist zur Vermeidung von Mehr- 
kosten zu umgehen. 
Die Räumung der Wohnungen ist für die 
Durchführung der Grundmodernisierung 
i.a. nicht erforderlich. In Verbindung mit 
der i.d. Regel notwendigen Ergänzungsmo- 
dernisierung erreichen die Bauarbeiten 
wahrscheinlich aber einen Umfang, der 
Wohnungsräumungen notwendig machen 
könnte. Die Übereinstimmung der Moder- 
nisierungsmaßnahmen mit geltendem Bau- 
und Planungsrecht kann durch den (öffent: 
lich-rechtlichen) Modernisierungsvertrag 
hergestellt werden, der mit einem entspre- 
chenden Bauantrag gekoppelt wird. Durch 
Auflagen im Modernisierungs- bzw. Über- 
lassungsvertrag i.V.m. dem Bauantrag las- 
sen sich auch die für das Grundstück geplan- 
ten Ordnungs- (Teilabbrüche, etc.) und 
Wohnumfeldmaßnahmen (mit Wirkung 
für die späteren Wohnungseigentümer als 
Rechtsnachfolger) abschließend regeln. 
Die Standards von nach 8 43 StBauFG 
geförderter Modernisierung werden von 
der Gemeinde bestimmt, das ergibt 8 43 
Abs. 1, Satz 1. Insofern ist die Grundmo- 
dernisierung und -instandsetzung für sich 
auch ohne nachfolgende Ergänzungsmoder- 
nisierung, förderungsfähig. 
4. ERGÄNZUNGSMODERNISIERUNG 
Die Ergänzungsmodernisierung wird nach 
ModEnG gefördert. Soweit die Ergänzungs: 
modernisierung in Eigeninitiative bzw, 
Selbsthilfe einkommensschwachen Haus- 
halten nicht zugemutet werden kann und 
diese eine vollmodernisierte Wohnung be- 
%7
	        

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