Full text: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen (1979, Jg. 11, H. 43-47, [48])

nötigen (alte Menschen, Behinderte, kin- 
derreiche Familien), werden die entspre- 
chenden Wohnungen als Eigentums- bzw. 
Mietsozialwohnungen durch Handwerker 
fertigmodernisiert. Form (Unternehmerlei- 
stung, Selbsthilfe) und Umfang der Ergän- 
zungsmodernisierung bestimmt im übrigen 
der Wohnungsinhaber als Bauherr. 
Bei Einhaltung der Höchstmiete im so- 
zialen Wohnungsbau (ca. 6,— DM/qm Be- 
willigungsmiete) als Förderungsvorausset- 
zung nach ModEnG, und 4,— DM/qm Be- 
lastung für die grundmodernisierte Wohn- 
einheit (70 qm), stehen für die Ergän- 
zungsmodernisierung Mehrerträge von 
ca. 2,- DM/qm bzw. 140,— DM/Monat 
oder 1.680,— DM/Jahr zur Verfügung. 
Die Annuität auf den förderungsfähigen 
Höchstbetrag (25.000 ./. 15% Eigenlei- 
stung = 21.250,— DM) beträgt nach Ab- 
zug der Aufwendungszuschüsse 3,8% bzw, 
807,50 DM/Jahr oder 0,96 DM/qm. Für 
die Differenz von 1,04 DM/qm lassen sich 
auf dem Kapitalmarkt bei 7%iger Annui- 
tät dann nochmals 10.540,— DM Fremd- 
mittel beschaffen, so daß im ganzen eine 
Ergänzungsmodernisierung — ohne Selbst- 
hilfe — im Gegenwert von etwas mehr als 
30.000,— DM noch förderungsfähig ist. 
5. VERWALTUNG UND ORGANISA- 
TION 
Das Prinzip, so viel Selbstverwaltung und 
Verfügungsmacht des einzelnen auf allen 
drei Ebenen (Wohnung, Gebäude und 
Quartier) wie möglich, erfordert im Innen- 
verhältnis des Erneuerungsträgers (s.u.) 
nach den Kriterien Handlungsfähigkeit, 
Flexibilität und Nutzernähe eine dezen- 
trale und im Außenverhältnis unter allge- 
mein-politischen und planungsrechtlichen 
Gesichtspunkten, sowie aus Gründen be- 
triebswirtschaftlicher Rationalität eine 
zentrale Struktur. Beide Ebenen sollen 
durch eine Kombination der Institutio- 
nen Verein bzw. Genossenschaft (zentral) 
und des Wohnungseigentumsgesetzes (de- 
zentral) miteinander wie folgt verknüpft 
werden: 
Wohnung 
Einschränkungen über das Sondereigen- 
tum an einer Wohnung können sich nach 
8 10 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
aus Vereinbarungen oder Beschlüssen 
der Wohnungseigentümergemeinschaft er- 
geben. Die Nutzung von Genossenschafts- 
wohnungen wird durch das allgemeine 
Mietrecht, das Genossenschaftsrecht, die 
Satzung und den Nutzungsvertrag be- 
stimmt. Soweit noch keine Genossen- 
schaft besteht oder der Wohnungsinhaber 
nicht Mitglied ist, bleibt der bestehende 
Mietvertrag unverändert. Im Falle der Ver- 
äußerung als Eigentumswohnung an Dritte 
erhält der entsprechende Mieter einen 
Dauermietvertraqg. 
Gebäude 
Das Genossenschaftsrecht kennt für das 
Gebäude/Grundstück außer der Hausord- 
nung keine Verwaltungs- und Organisa- 
tionsstruktur. Nach dem Wohnungseigen- 
tumsrecht ergibt sich folgendes: 
Für jedes Grundstück mit mehr als einer 
Wohnung wird durch Teilung (8 8 WEG) 
Wohnungseigentum und gemeinschaftliches 
Eigentum begründet. Die Verwaltung des 
gemeinschaftlichen Eigentums wird zweck- 
mäßig durch Vereinbarung nach 8 21 Abs. 
3 WEG geregelt, um die Bestellung eines 
Verwalters im Interesse der Selbstverwal- 
tung und Kostenersparnis zu vermeiden. 
Die Gemeinschaftskosten (bei größeren 
Wohneigentumsanlagen betragen sie gegen- 
wärtig 200,— bis 300,— DM/WE/Monat) 
können durch Selbstverwaltung auf die 
Abschreibung und die Betriebskosten re- 
duziert werden, 
Die Kostenfaktoren Mietausfall, In- 
standhaltung (in Selbsthilfe) und Verwal- 
tungskosten der Mietkalkulationen entfal 
len. Dadurch sind die laufenden Kosten 
der Belastung geringer als die der Miete. 
Quartier bzw. Sanierungsgebiet 
Die Vertretungskörperschaft der Bewoh- 
ner auf Quartiersebene und nach außen 
ist der Verein bzw. die Genossenschaft. 
Er/sie ist der Ansprechpartner der Ge- 
meinde. Im förmlich festgelegten Sanie- 
rungsgebiet ergebensich für dieses Verhält 
nis und das beiderseitige Handeln die fol- 
genden Rechtspositionen: 
Der Verein/die Genossenschaft bietet 
in Verbindung mit dem Betreuungsunter- 
nehmen i.S. von 8 13 Abs. 3 StGauFG 
Gewähr für die zügige und zweckmäßige 
Durchführung der Bau- und Ordnungsmaß- 
nahmen auf ihren Grundstücken. Insoweit 
besteht ein gebundenes Ermessen der Ge- 
meinde, dem Verein als Eigentümer die 
Durchführung der Ordnungsmaßnahmen 
ganz oder teilweise auf Grundlage eines 
Überlassungsvertrages zu übertragen. 
Durch die öffentlich-rechtliche Form 
des Überlassungsvertrages, falls er abge- 
schlossen wird, entsteht andererseits eine 
Bindung der Gemeinde, „ihre hoheitlichen 
Befugnisse in dem Maße auszuüben, wie 
es die Erfüllung des mit dem Sanierungs- 
zweck übereinstimmenden Vertragszwecks 
verlangt’”14_ Dies ist im Hinblick auf die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen der 
Aufkauflösung (Milieusatzung und Aus- 
übung der spezifischen Vorkaufsrechte) 
von besonderer Bedeutung. 
Der Verein führt die Bau- und Ord- 
nungsmaßnahmen in eigenem Namen und 
auf eigene Rechnung durch. Als Sanierungs 
unternehmen in diesem Sinne und jur. Per- 
son ist er Partner der Gemeinde und zur 
zügigen und zweckmäßigen Durchführung 
durch den Überlassungsvertrag, den Moder- 
nisierungsvertrag und die eigene Satzung 
verpflichtet. Durch diese Konstruktion 
bleibt die Verfügungsmacht des Eigentü- 
mers über seine Grundstücke im Rahmen 
dieser Vertragsvermerke und zur Verwirk- 
lichunag der Sanierunasziele erhalten. 
Instrument zwischen Modernisierung und 
Sanierung 
Der Aufkauf von erneuerungsbedürftigen 
Gebäuden, zunächst vorrangig in Sanie- 
rungsgebieten, ist eine erste Aufgabe des 
Vereins, der sich zusammen mit dem Be- 
treuungsunternehmen oder in anderen For- 
men zu einem Träger für alle Erneuerungs- 
aufgaben in Stadterneuerungsgebieten, 
d.h. zum Träger für Erneuerungsstrategien 
mittlerer Intensität entwickeln soll. Hier 
ist der geeignete Grundstückstyp am häu- 
figsten zu finden, lassen sich Ersatzwoh- 
nungen eher bereitstellen und finden sich 
immer einige Sanierungsgrundstücke der 
Gemeinde, die nicht mehr der Reprivatisie- 
rungspflicht unterliegen, mit denen der 
Anfang gemacht werden kann. Die Aufkauf- 
lösung ist nicht an die rechtlichen Gegeben- 
heiten eines förmlich festgelegten Sanie- 
rungsgebietes gebunden. Rechtsgrundlage 
der hoheitlichen Maßnahmen und des Mo- 
dernisierungsvertrages ist das BBauG. Auch 
dem Abschluß eines Überlassungsvertrages 
als öffentlich-rechtlichem Vertrag für 
Grundstücke außerhalb des förmlich fest- 
gelegten Sanierungsgebietes stehen keine 
Rechtsvorschriften entgegen. Jedoch ist 
die Finanzierung der Bau- und Ordnungs 
maßnahmen nach StBauFG ausgeschlos- 
sen. 
Insoweit die Wohnungseigentümer und 
die Gemeinde die Kosten nicht tragen kön- 
nen, ergibt sich eine Reduktion der Maß- 
nahmen. Es besteht jedoch eine begründete 
Annahme dafür, daß durch die Eigentums- 
bildung an und für sich umfassende Erneue- 
rungsarbeiten ausgelöst werden. Entschei- 
dende Vorbedingung dafür ist jedoch, daß 
sich die Belastungen der Haushalte nach 
dem Kauf der unveränderten Wohnung im 
Rahmen der vorher gezahlten Mieten be- 
wegen. Die Erfahrungen mit privatisierten 
Arbeitersiedlungen im Ruhrgebiet — soweit 
vergleichbar — bestätigen das, zeigen aber 
auch die Grenzen und Nachteile der Eigen- 
tumsbildung für Arbeitnehmer. 
Teilnahme von Hauseigentümern und 
Mietern 
Kapital- und einkommensschwache Eigen- 
tümer von Grundstücken können z.B. die 
Modernisierung der Eigentümerwohnung 
als Mitglieder des Vereins wie die Woh- 
nungseigentümer selbst durchführen bzw. 
durchführen lassen. 
Soweit die weiteren Wohnungen im 
Gebäude im Besitz des Eigentümers blei- 
ben sollen und die Mieter mit Einverständ- 
nis des Eigentümers selbst modernisieren 
wollen, wird die Grundmodernisierung 
wie gehabt vom Verein durchgeführt und 
die Ergänzungsmodernisierung vom Mieter 
unter Anleitung des Betreuungsunterneh- 
mens. Die notwendigen mietvertraglichen 
Sicherungen und die sich aus der kombi- 
nierten Förderung nach & 43 StBauFG 
und ModEnG ergebenden Bindungen wer- 
den im Modernisierungsvertrag festge- 
Für anders gelagerte Problemfälle sind 
weitere Modifikationen oder neue Varian- 
ten der Förderung, Betreuung und Rechts- 
anwendung als hier dargestellt denkbar. 
Anmerkungen 
1)Vgl. J. WOLF; Sozialorientierte Wohnumfeld- 
verbesserung, in: ARCH+ 43/44, S. 24/25. 
2)Eine Umfrage der Planergruppe dt 8, Köln, 
unter den Aus/ändern des Gebiets (59%, durch- 
schnittliche Wohndauer im Gebiet 2—3 Jahre, 
390
	        

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