— sprich: mittlere Intensität -- zuständig
ist und einen anderen, der auf die ver-
bleibenden komplizierteren Fälle (Flä-
chensanierungen) anzuwenden wäre. An-
dere versuchen, durch Ausgestaltung und
Erweiterung der vorhandenen Wohnungs-
modernisierungsförderung unter Anwen-
dung der normalen bauleitplanerischen
Instrumente die angezielten Effekte zu
erreichen.
Deutlich wird, daß aktuell offensicht-
lich ein dickes Gesetzespaket in der No-
vellierungsmaschinerie steckt: ModEnG;
38BauG und StBauFG sind gleichermaßen
betroffen. Die folgenden Hinweise auf
einzelne Veränderungen sollen daher
lediglich die Richtung der Novellierung
andeuten.
Die unter dem Stichwort Verfahrens-
beschleunigung diskutierten bzw. bereits
wirksamen Instrumente — etwa die Frei-
stellungsverordnung in NW (vom 5.9.
1978) oder die Novelle zu BBauG und
StBauFG der Bundesregierung !0 — die-
nen durchgängig und erklärtermaßen da-
zu, die Umsetzung von Investitionsbe-
reitschaft in bauliche Investitionen zu
beschleunigen. Dazu bedarf es scheinbar
des Abbaus zahlreicher Vorbereitungs-,
Kontroll- und Genehmigungsstufen, die
die bisherigen Verfahren vorsahen. Zum
Beispiel:
„Liegen bereits hinreichende Beurtei-
lungsunterlagen vor, kann die Gemeinde
von vorbereitenden Untersuchungen ...
absehen”’, schlägt die Bundesregierung
zur Novellierung des & 4 StBauFG vor,
um so „überflüssige Mehrarbeit” zu ver-
meiden.
Zugleich wurden die Grundsätze für
den Sozialplan und damit die wie auch
immer verkümmerte Kontaktaufnahme
mit den Betroffenen aufgehoben bzw.
entwertet und so die wenigen Informa-
tionsmöglichkeiten noch weiter redu-
ziert. Die Sanierungsvorbereitung ver-
läuft nun vollends hinter den Kulissen
— in Absprache von Investor und Verwal-
tung. Lediglich anläßlich der förmlichen
Festlegung eines Sanierungsgebietes
wäre — nach diesen Vorschlägen — ‚noch
einmal eine „öffentliche Bekanntgabe”
vonnöten. Hernach kann (gemäß 8 8
Abs. 15. 3 StBauFG Nov.) bereits wäh-
rend der Bebauungsplanaufstellung eine
Baugenehmigung für Investitionswillige
ausgesprochen werden.
. Fazit: Die schmalen Ansatzpunkte
für Information als Voraussetzung zur
kritischen Auseinandersetzung mit pri-
vaten Investitionsabsichten und kommu-
naler Planung, die mit den Verfahrens-
Vorschriften und Begründungspflichten
bei Bereichsfestsetzungen (förmliche
Festlegung auf der Basis von vorberei-
tenden Untersuchungen) und Satzungs-
aufstellung (Bebauungsplan) gegeben wa-
ren, werden beseitigt. Der Investitions-
Fluß wird gradliniger und noch unkontrol-
lierbarer (für die betroffenen Nicht-Inve-
Storen) als dies bislang der Fall war. 11
Diese Tendenz wird verschärft und
vol lends zur Investitionsköderplanung
weiterentwickelt in den Vorstellungen
der Fachkommission „Städtebauförde-
rung” der Arbeitsaemeinschaft der Bau-
minister der Länder (ARGEBAU)12 zur
Novellierung des Städtebauförderungsge-
setzes.
„Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel,
das im Städtebauförderungsgesetz gere-
gelte Verfahren zur städtebaulichen Er-
Neuerung SO zu vereinfachen, daß es auch
für städtebauliche Erneuerungsmaßnah-
men „geringer Intensität’ ohne übermäßi-
gen Verwaltungsaufwand anzuwenden ist.
Es soll insbesondere ein vereinfachtes Ver-
fahren für die Fälle geschaffen werden,
in denen es um die Verbesserung des so-
genannten Wohnumfeldes geht. Das ver-
einfachte Verfahren soll auch dort zur
Anwendung kommen, wo städtebauliche
Problemgebiete in Gebiete mit städtebau-
lichen Mißständen abzugleiten drohen.‘ 13
Zum angezielten Zweck sollen sog. Er-
neuerungs- oder einfache Erneuerungsmaß:
nahmen bereits in Überschrift und & 1 des
StBauFG eingeführt werden . Sie entspre-
chen inhaltlich weitestgehend den bislang
häufig als Substanzsanierung bezeichne-
ten Maßnahmen und werden im wesent-
lichen nur negativ gegenüber Flächen-
(Funktionswandel-) Sanierungen abge-
grenzt. Die vorgeschlagenen Verfahrens-
änderungen machen jedoch den Reiz die-
ses Novellierungsansatzes aus:
® Vorbereitende Untersuchungen sind
für die räumliche Abgrenzung einer
einfachen Erneuerungsmaßnahme nicht
erforderlich. Die Erklärung zum Erneue-
rungsgebiet „‚hat lediglich förderungs-
rechtliche Bedeutung”. „Mit ihr wird
ein Förderungsgebiet abgegrenzt.”
8 „Die für städtebauliche Sanierungs-
maßnahmen bestehende Pflicht der
Gemeinden zur Aufstellung eines Be-
bauungsplanes (& 10 StBauFG) kann für
die Fälle der einfachen Erneuerungsmaß
nahmen aufgehoben werden... Soweit
eine Aufstellung von Bebauungsplänen
... Nicht erforderlich ist, kann bei einfa-
chen Erneuerungsmaßnahmen nach 8 34
BBauG verfahren werden”.
® Die Pflicht zur Aufstellung eines So -
zialplans wird auf das Niveau des
8 13a BBauG zurückgenommen.
e Die besonderen bodenrechtlichen
Instrumente des Städtebauförderungs-
gesetzes (88 15 bis 31 StBauFG) kom-
men nicht zur Anwendung.
®e Die Erhebung von Ausgleichsbeträ-
gen ist ausgeschlossen.
Auf Lenkungsinstrumente wird verzich-
tet, Kontrolle aufgegeben, Information
der Betroffenen auf die „ortsübliche Be-
kanntgabe” der Abgrenzung eines Erneue-
rungsgebietes reduziert. Die aus Städte-
bauförderung und Wohnungsmodernisie-
rung — so das Konzept — gebündelt an-
gebotenen Förderungsmittel stehen dann
also in einem optimalen Investitionsreiz-
klima zur freien Verfügung der Investo-
ren.
Da dies eigentlich dem Charakter des
StBauFG, als erstem Instrument eines
sozialeren Boden- und demokratischeren
Planungsrechts — so die Verpackung vor
10 Jahren — nicht entspricht, begnügt
sich etwa der Städtetaa oder auch Berlin
mit den Novellierungsabsichten der Bun-
desregierung für diesen Bereich und la-
gert die „mittlere Intensität’”” der Woh-
nungsmodernisierungsförderung an. Ob
dies durch eine erneute Novellierung des
ModEnG geregelt werden soll (indem
dort die „einfache Erneuerungsmaßnah-
me” eingeführt wird) oder durch geson-
derte Landes- und Bundesprogramme um-
zusetzen ist, erscheint noch nicht geklärt.
Für die letztere Möglichkeit sprechen
offensichtlich Erfahrungen verschiedener
Kommunen sowie des Landes Baden-
Württemberg, das mit seinem sog. 14-
Städte-Programm bereits seit 1977 flan-
kierend zu den üblichen Modernisierungs-
mitteln die Förderung von Wohnungs-
umfeldmaßnahmen, die Bezuschussung
unrentierlicher Kosten (Abbruch, Um-
zug) etc. offeriert, um so die Städte in
die Lage zu versetzen, „‚in den auszu-
wählenden Wohngebieten beispielhaft
eine nachhaltige Wohnwertverbesserung
einzuleiten”, damit „‚das Wohnen dort
wieder als Alternative zum Wohnen in
den Stadtrandlagen empfunden wird.’ 14
Diese Absichtserklärung ebenso wie
die Programmausgestaltung machen ein
anderes Charakteristikum der z.Zt. ge-
handelten Veränderungsansätze deut-
lich: sie sind keineswegs — wie in der
Kritik an der bisherigen Modernisierungs-
förderung gefordert — auf die Verbesse-
rung von „Problemgebieten”’ für die dort
Wohnenden ausgerichtet. „Selbsterneue-
rung” durch die „Verbindung umfang-
reicher und intensiver Wohnungsmoder-
nisierungen in Schwerpunkten mit Maß-
nahmen der Wohnumfeldverbesserung’” 15
ist angezielt — damit sind bestimmte
Stadtgebiete a priori ausgeklammert
{etwa ökologisch stark belastete) und
bestimmte Mietergruppen (geringe oder
keine zusätzliche Mietzahlungsfähigkeit)
der Vertreibung preisgegeben.
EINIGE THESEN
® Allen diskutierten Gesetzes- und
Programmänderungen ist gemein:
— Abbau von bislang rechtlich geschütz
ten Informations- und damit Verteidi-
gungsrechten (Wegfall oder Reduzie-
rung vorbereitender Untersuchungen;
Baugenehmigungen ohne B-Plan)
— Abbau sozialer Sicherungen (Strei-
chung der Grundsätze für den Sozial-
plan; Aufstellung von Sozialplänen
nur noch nach 8 13a BBauG; Duldungs-
pflicht gegenüber Modernisierungsmaß-
nahmen gem. 8 20 ModEnG)
— Aufhebung von Demokratisierungs-
möglichkeiten (Ausdünnung des Verfah-
rens vor der förmlichen Festlegung von
Sanierungsgebieten; Entkräften der Vor-
schriften zur vorgezogenen Bürgerbe-
teiligung — 8 2a BBauG — durch die
„Heilungsangebote”” des 8 155a BBauG)
® die kommunale Planung begibt sich
wesentlicher Steuerungsmöglichkei-
ten; Reduzierungen von bzw. Selbstbe-
schränkungen bei der Anwendung bo-
denrechtlicher Eingriffs- und Steuerungs-
möglichkeiten (bis hin zur alleinigen An-
wendung des 8 34 BBauG im ARGEBAU-
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