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17 Stimmen; es hatte fich neben den Eisenbahnen auch die Verwaltung
der Poſten und Celegraphen, ſowie die Besteuerung von Bier und
Branntwein vorbehalten, ebenſo einige Befugniſſe im Militärweſen,
insbesondere die Ernennung der Offiziere, die des Korpskommandanten
nur unter jeweiliger Zuftimmung Preußens. ;
Die Gründung des Deutſchen Reiches war der tiefſte Eingriff
in das Verfaſſungsleben Württembergs. Die deutsche Einheit war
erreicht, das Deutſche Reich gegründet und Württemberg deſſen Mit-
glied. Damit war das Sehnen und Streben seiner besten Söhne er-
füllt. Aber die Verfaſſung wurde zugleich in vielen und weſentlichen
Stücken geändert.. Ein großer Teil der Gesetzgebung ging vom Einzel-
staat und seinem Landtag auf das Reich und den Reichstag über,
und es wurden damit die Vorſchriften der §F§ 88 bis 90 der Ver-
faſſungsurkunde über die Gesetzgebung erheblich eingeschränkt; eine
Reihe anderer Verfaſſungsvorſchriften, namentlich die über die Grund-
rechte, erhielt jezt ihre Ausführung nicht mehr durch die Gesetz-
gebung des Landes, sondern durch die des Reiches. Schon mit dem
[. Januar 1871 traten 28 Gesetze des Norddeutschen Bundes auf
einmal’ als Reichsgeſetze in Kraft, darunter die Gesetze über die Frei-
zügigkeit, die Verpflichtung zum Kriegsdienste, die Aufhebung der poli-
zeilichen Beschränkungen der Eheschließung, womit Wöünſche endlich
durch das Reich erfüllt wurden, die in Württemberg bisher unerfüllt
geblieben; ferner die Gesetze über die Gleichberechtigung der Konfeſ-
ſionen, über die Erwerbs- und Wirtſchaftsgenoſsenſchaften, Erwerb
der Reichs- und Staatsangehsrigkeit, Urheberrecht. Weitere 37 Reichs-
gesetze folgten im Laufe des Jahres. Mit dem [. Januar 1872 trat
eine Reihe weiterer Gaſsetze des Norddeutschen Bundes in Uraft, wo-
durch weitere freiheitliche Fortschritte erzielt, insbesondere das Straf-
geſetzbuch von {839 mit seinen harten Strafen und seinen Beſchrän-
kungen des Vereinsrechtes endlich beseitigt und die Polizeiſtrafgewalt
eingeschränkt wurde. Daß auch das Reichspreßgesetz von 1874 und
das württ. Ausführungsgesetz dazu einen Fortſchritt gegenüber dem
Gesetz von 1817 gebracht haben, wurde von der Linken beſtritten.
Die Aufgabe des am 19. Dezember 1870 eröffneten und bis
20. Juni 1874 währenden Landtages bestand vor allem darin, den
vielen neuen Reichsgeſetzen die eigenen Verhältniſſe und Geſetze anzu-
paſſen. Daneben waren zwei Haushaltpläne unter großen Schwierig-
keiten zu verabſchieden. Der für 1867/70 war der letzte dreijährige
gewesen; für das Kriegsjahr 1870/71 war gar keiner zu stande ge-
kommen; für 1871/75 wurden erstmals zweijährige verabſchiedet. Aus
politischen wie finanziellen Gründen hatten dabei die Nationalliberalen
versucht, die Ausübung des Geſandtſchaſtsrechtes weiter einzuſchränken.
Aber beim Widerspruch der Regierung verwilligten sie in der Folge
das dafür Geforderte. Hölder begründete dies damit: einem Mini-
sterium, das in wichtigen Reichsangelegenheiten fich ausgesprochen habe
in Übexeinſtimmung mit der Deutschen (Nationalliberalen) Partei,