Volltext : Bilder aus Alt-Stuttgart

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und  Tübingen  vom  Jahr  1553  bestimmt  den  Preis  für  Voressen, ­
  Suppe,  Fleisch,  Gemüs  und  Brates  oder  sonst  4  Essen,
dazu  einen  ziemlich  guten  Tischwein  und  einerlei  Ehrenwein
auf  4  Batzen,  wenn  Fische  dazu  10  Kreuzer;  köstlichere
Mahlzeiten  zum  höchsten  5  Batzen;  Fuhrleuten  4  Essen  6
Kreuzer.  1  Pfennig  soll  der  Wirt  an  1  Maß  Wein,  wie
er  auf  die  Gasse  geschenkt  wird,  Gewinn  haben,  beim  Haber
den  vierten  Pfennig,  Stallmiete  3  Pfennig,  Morgensuppe,
Brüh  und  Fleisch  nnd  einen  ziemlichen  Trunk,  dazu  Käs  und
Brot  1  Batzen.
Die  Wirte  schienen  den  Wein  nicht  immer  so  gelassen
zu  haben,  wie  er  gewachsen  ist,  denn  es  war  im  Jahr  1663
nötig,  eine  Verordnung  zu  erlassen,  daß  eine  Vermischung

schenkten,  sondern  auch  einer  Anzahl  von  Metzgermeistern  das
Recht  des  Weinschanks  unter  Verspeisung  einer  „selbstmachenden"
Wurst  an  gemeine  Leute  verliehen  war.  Im  Jahr  1760
wurden  80  Gassenwirte  gezählt  außer  den  Gasthäusern,  1856
war  die  Gesamtzahl  der  hiesigen  Wirtshäuser  419;  heute  bei
einer  Bevölkerungszahl  von  140  000  haben  wir  12  größere
Hotels,  69  Gastwirtschaften  und  475  Schenkwirtschaften  einschließlich ­
  der  Kaffeehäuser.
Die  Hofbedienten,  die,  wie  vorhin  schon  bemerkt,  vielfach ­
  selbst  Wein  schenkten,  haben  sich  auch  sonst  viel  in  den
Wirtshäusern  aufgehalten;  bei  einer  unter  der  Regierung  des
Herzogs  Christoph  anno  1558  vorgenommenen  Kirchenvisitation
haben  sich  folgende  Mängel  ergeben:  Die  Trinkstuben  werden

Denningersche  Brauerei  (Bardili)  im  Jahr  1889.

des  Weins  mit  Obstmost  verboten  sei,  er  wurde  aber  trotzdem ­
  nicht  bloß  mit  Most  vermischt,  sondern  auch  sonst  geschmiert, ­
  wie  aus  einem  1696  gegebenen  Erlaß  hervorgeht,
nach  welchem  die  Weinfälschung  mit  schädlichen  Ingredienzien
verboten  sei.
Die  Anzeige  der  in  den  Gasthäusern  übernachtenden
Fremden  wird  1609  angeordnet;  1668  ließ  der  Magistrat
die  Weine  der  Wirte  gustern  und  schätzen;  auch  waren  damals ­
  4  beeidigte  Weinschenken  da,  tvelche  die  Weine  anderer,
also  der  weinbergbesitzenden  Bürger  gegen  Belohnung  verzapften. ­
  Hierauf  bezüglich  heißt  es  vom  Jahr  1718:
Während  früher  beeidigte  Weinschenken  gegen  Bürgschaft  den
Bürgern  ihren  Wein  ausschenkten,  wofür  sie  einige  Lichter
nnd  48  Kreuzer  vom  Eimer  erhielten,  sind  jetzt  fast  alle
Metzger  und  Becken,  auch  viele  Hofbedienten  Weinschenken;
Julius  Klaiber  erzählt  uns  in  seinem  „Stuttgart  vor  100
Jahren",  daß  nicht  nur  die  Weingärtner  ihre  eigenen  Weine

dem  Hofgesinde  zu  lieb  während  der  Predigt  nicht  geschlossen,
der  Herzog  befiehlt  aber,  solche  zu  schließen  nnd  das  Hofgesinde ­
  zu  strafen.
Wir  sehen,  daß  es  an  Wirtshäusern  oder  sonstigen  Trinkgelegenheiten ­
  in  hiesiger  Stadt  niemals  gefehlt  hat,  es  war
für  des  Leibes  Nahrung  und  Notdurft  stets  bestens  gesorgt,
der  vermögliche  Bürger  trank  seinen  Schoppen  in  dem  Gasthaus, ­
  der  gemeine  Mann  bei  dem  Weinschenken,  Becken  oder
Metzger.
Bis  zum  ersten  Viertel  des  17.  Jahrhunderts  ist  das
Bier  in  unsrer  Stadt  so  gut  wie  unbekannt  gewesen.  Da
aber  auf  gute  Weinjahre  immer  auch  schlechte  folgten,  wie
im  Jahr  1628,  von  welchem  es  heißt,  daß  man  die  Trauben
zerstampfen  mußte  und  der  Wein  sehr  sauer  war,  und  es
dabei  so  wenig  gab,  daß  der  Eimer  17—24  Gulden  kostete,
so  kam  im  Jahr  1630  die  Bierbrauerei  auf,  tvird  aber  mit
Rücksicht  auf  den  Weinbau  im  Jahr  1663  verboten.  Aber
            
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