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K. ASAL
hat die Aufgaben des Natur- und Denkmalschutzes neben Staat und Gemeinden
den „Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ übertragen, Diese
Regelung ist freilich darin verbesserungsbedürftig, daß die Verpflichtung
auf Staat und kommunale Körperschaften beschränkt bleiben sollte, da
es zu weit gehen dürfte, andere als Gebietskörperschaften mit den einschlägigen
Aufgaben zu betrauen.
3. Der vorgeschlagene Zusatz eines Abs. 3 soll aus dem Rahmen der
Allgemeinvorschriften des Abs. 1 und 2 einen äußerst wichtigen Punkt
herausheben, indem die Pflicht des Staates begründet wird, zum Schutz
der heimischen Denkmäler und der heimatlichen Natur und Landschaft
die geeigneten Rechtsgrundlagen und behördlichen Anweisungen in Gesetzgebung
und Verwaltung bereitzustellen. Auch bei Schaffung der Verfassung
des Landes Baden vom 19. Mai 1947 hatte man diese Notwendigkeit
erkannt und in Artikel 33, der vom Naturschutz handelt, den Satz
beigefügt: „Das Nähere wird durch ein Naturschutzgesetz bestimmt”, Damit
war die unmittelbare Verpflichtung ausgesprochen, ein allen Anforderungen
genügendes Naturschutzgesetz zu erlassen.
IV
Ich bin nunmehr am Schluß meiner Ausführungen angelangt, von
denen ich hoffe, daß die gedrängte Fülle Sie nicht zu sehr belastet hat.
Das Wesen einer der Kulturpflege dienenden Tätigkeit kann und darf
sich nicht in der Anwendung gesetzlicher Vorschriften erschöpfen. Aber
in unserer heutigen Zeit würde derjenige, der nur an den Idealismus
seiner Zeitgenossen zu appellieren vermöchte, einen verzweifelten Kampf
zu bestehen haben. Eine allen Ansprüchen genügende Gesetzgebung
schafft erst die richtigen Vorbedingungen für eine erfolgreiche Naturschutzarbeit.
Konnte dies deutlicher in Erscheinung treten als in der
Zeit nach Erlassung des Reichsnaturschutzgesetzes? Es ist darum ein
lebenswichtiges Anliegen des Naturschutzes, die gesetzlichen Grundlagen
seiner Tätigkeit ständig auf der Höhe der Anforderungen der Zeit
zu halten.