Full text: Badische Landesbauordnung

88 8-11 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 
I1. Abschnitt. Bebauung der Grundstüke 
A. Allgemeine Erfordernisse 
Sv 
(1) Die Landesgrenze darf durc< Neubauten oder dur<h Anbauten an 
bestehende Gebäude nicht überbaut werden. 
(2) Ist beabsichtigt, ein Grundstück derart zu überbauen, daß die für 
das Gebäude und seine Zubehörden (wie Nebengebäude, Hof, Garten) 
benüßte Grundfläche in mehrere Gemarkungen fällt, so sind vor Ertei- 
lung der Baugenehmigung die beteiligten Gemeinden über das Bau- 
gesuch zu hören. 
(3) Wenn in den Fällen de8 Absaß 2 für die beteiligten Gemeinden 
verschiedene Bauordnungen bestehen, so sind für die Bebauung des 
Grundstücks die Vorschriften derjenigen Gemeinde maßgebend, auf de- 
ren Gebiet der wesentliche Teil der baulichen Anlage liegt; ist eine der 
beteiligten Gemeinden eine Stadt (8 1 der Badischen Überleitungsverord- 
nung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935), so sind in 
jedem Falle die Vorschriften der städtischen Bauordnung für die ganze 
Bauanlage maßgebend. 
89 
(1) Das Baugrundstück muß so beschaffen sein, daß die darauf zu er- 
richtenden Bauten nicht durch Senkungen, Erdruts<h, Unterspülungen und 
dergleichen gefährdet werden; der Untergrund darf nicht in einer Weise 
mit schädlichen Stoffen durchseßt oder verunreinigt sein, daß die Gesund- 
heit von Menschen dadurch gefährdet erscheint. 
(2) Ist diese Sicherheit nicht shon durch die natürliche Beschaffenheit 
des Baugrundstücks gegeben, jo muß dieselbe durch geeignete Vorkehrun- 
gen berbeigeführt werden. 
S 1e 
(1) Das zur Auffüllung von Bauplätßen verwendete Material darf nicht 
Tin organischen, der Zersezung anheimfallenden Abfällen untermischt 
ein. 
(2) Gelände, das früher mit Hausabfällen (Müll) aufgefüllt wurde, 
darf erst nac; Aushub und Entfernung der in Zersehung begriffenen 
Auffüllungsmassen oder nach Ablauf einer von der Baupolizeibehörde 
festzusezenden, nicht unter zehn Jahren zu bemessenden Frist seit Be- 
endigung der Auffüllung al8 Baugelände deinpt werden; in besonders 
gelagerten Fällen, insbesondere bei Gebäuden, die niht zu Wohn- oder 
rbeitszwecken bestimmt sind, können Ausnahmen zugelassen werden. 
(3) Hauss<hwamm enthaltende Stoffe dürfen nicht innerhalb oder in 
unmittelbarer Nähe des örtlichen Baugebiet8 gelagert werden. 
S11 
Hinsichtlich der für die Gebäude erforderlichen Verbindung mit öffent- 
lihen Wegen sind die Vorschriften des Ortsstraßengeseze8 maßgebend.
	        

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