88 8-11 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
I1. Abschnitt. Bebauung der Grundstüke
A. Allgemeine Erfordernisse
Sv
(1) Die Landesgrenze darf durc< Neubauten oder dur<h Anbauten an
bestehende Gebäude nicht überbaut werden.
(2) Ist beabsichtigt, ein Grundstück derart zu überbauen, daß die für
das Gebäude und seine Zubehörden (wie Nebengebäude, Hof, Garten)
benüßte Grundfläche in mehrere Gemarkungen fällt, so sind vor Ertei-
lung der Baugenehmigung die beteiligten Gemeinden über das Bau-
gesuch zu hören.
(3) Wenn in den Fällen de8 Absaß 2 für die beteiligten Gemeinden
verschiedene Bauordnungen bestehen, so sind für die Bebauung des
Grundstücks die Vorschriften derjenigen Gemeinde maßgebend, auf de-
ren Gebiet der wesentliche Teil der baulichen Anlage liegt; ist eine der
beteiligten Gemeinden eine Stadt (8 1 der Badischen Überleitungsverord-
nung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935), so sind in
jedem Falle die Vorschriften der städtischen Bauordnung für die ganze
Bauanlage maßgebend.
89
(1) Das Baugrundstück muß so beschaffen sein, daß die darauf zu er-
richtenden Bauten nicht durch Senkungen, Erdruts<h, Unterspülungen und
dergleichen gefährdet werden; der Untergrund darf nicht in einer Weise
mit schädlichen Stoffen durchseßt oder verunreinigt sein, daß die Gesund-
heit von Menschen dadurch gefährdet erscheint.
(2) Ist diese Sicherheit nicht shon durch die natürliche Beschaffenheit
des Baugrundstücks gegeben, jo muß dieselbe durch geeignete Vorkehrun-
gen berbeigeführt werden.
S 1e
(1) Das zur Auffüllung von Bauplätßen verwendete Material darf nicht
Tin organischen, der Zersezung anheimfallenden Abfällen untermischt
ein.
(2) Gelände, das früher mit Hausabfällen (Müll) aufgefüllt wurde,
darf erst nac; Aushub und Entfernung der in Zersehung begriffenen
Auffüllungsmassen oder nach Ablauf einer von der Baupolizeibehörde
festzusezenden, nicht unter zehn Jahren zu bemessenden Frist seit Be-
endigung der Auffüllung al8 Baugelände deinpt werden; in besonders
gelagerten Fällen, insbesondere bei Gebäuden, die niht zu Wohn- oder
rbeitszwecken bestimmt sind, können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Hauss<hwamm enthaltende Stoffe dürfen nicht innerhalb oder in
unmittelbarer Nähe des örtlichen Baugebiet8 gelagert werden.
S11
Hinsichtlich der für die Gebäude erforderlichen Verbindung mit öffent-
lihen Wegen sind die Vorschriften des Ortsstraßengeseze8 maßgebend.