II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 12-14
B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude
und Baugrundstücke
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(1) Ein Grundstück soll nur dann mit Gebäuden, die zu Wohn- oder
Arbeit83zwecken benüßt werden sollen, bebaut werden, wenn für den Be-
darf an gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser in einer den örtlichen
Verhältnissen entsprehenden Weise gesorgt ist oder gleichzeitig mit der
Bauherstellung gesorgt wird.
(2?) Für die Anlagen von Brunnen und Wasserleitungen sind die hier-
über bestehenden besonderen Vorschriften maßgebend.
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Ein Grundstück darf nur dann mit Gebäuden, die zu Wohn- oder Ar-
beitszwecken benüßt werden sollen, bebaut werden, wenn dasselbe, ein-
s<hließlic) des dazu gehörigen Hof- und Gartengeländes, in geordneter
Weise entwässert werden kann.
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(1) Das häusliche und gewerbliche Abwasser aus den Gebäuden und
Baugrundstücken ist, falls zur Abführung des Abwassers unterirdische
Kanäle vorhanden sind, in diese einzuleiten. In die Straßenrinnen davf
dieses Abwasser nur eingeleitet werden, wenn Keine unterirdischen Ka-
näle vorhanden und die Rinnen zur unschädlihen Abführung de8 Ab-
wassers geeignet sind. Sind weder unterirdische Kanäle noch geeignete
Rinnen vorhanden, so kann, sofern keine gesundheitlichen Bedenken ent-
gegenstehen, auch eine andere Art der Beseitigung de8 Abwasser3 zuge-
lassen werden. Die Einleitung von Abwasser in Gruben, die nicht wasser-
dicht hergestellt (sogenannte Versißgruben, Sickergruben) und nicht gut
abgedeckt sind, ist verboten; Ausnahmen hiervon können nach An-
hörung der Gemeinde von der Baupolizeibehörde nur zugelassen wer-
den, wenn es si< um die Ableitung von völlig unbedenklichem Fabri-
kationsabwasser handelt oder wenn eine andere Art der Entwässerung
nach Lage der Örtlichkeit niht möglich ist und Einrichtungen getroffen
werden, die geeignet sind, gesundheitliche Shädigungen zu verhindern.
(2) Regenwasser darf auch in Rinnen und Gräben ohne feste Grund-
fläche und in Versikßgruben geleitet werden, sofern zur Aufnahme des
Regenwassers geeignete Kanäle oder Wasserläufe nicht vorhanden sind.
In Abort- und Pfuhlgruben oder in wasserdichte Abwassergruben darf
Regenwasser nicht geleitet werden; Ausnahmen sind nur zu landwirt-
j<haftlichen und gärtnerischen Zwecken zulässig, wenn Vorkehrungen ge-
troffen werden, die ein Abstellen der Zuleitung und eine anderweitige
geeignete Ableitung ermöglichen.
6 Abwasser, das gesundheitsschädlihe oder sonst gefahrbringende
Stoffe mit sich führt, durc< seine Ausdünstung belästigt oder die Ge-
sundheit schädigt oder durc< sein Aussehen Ekel ervegt,. darf nicht in
Straßenrinnen, sondern muß unterirdisch in gut eingerichteten Kanälen
abgeleitet oder auf andere angemessene Weise ohne Belästigung oder