Full text: Badische Landesbauordnung

II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 12-14 
B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude 
und Baugrundstücke 
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(1) Ein Grundstück soll nur dann mit Gebäuden, die zu Wohn- oder 
Arbeit83zwecken benüßt werden sollen, bebaut werden, wenn für den Be- 
darf an gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser in einer den örtlichen 
Verhältnissen entsprehenden Weise gesorgt ist oder gleichzeitig mit der 
Bauherstellung gesorgt wird. 
(2?) Für die Anlagen von Brunnen und Wasserleitungen sind die hier- 
über bestehenden besonderen Vorschriften maßgebend. 
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Ein Grundstück darf nur dann mit Gebäuden, die zu Wohn- oder Ar- 
beitszwecken benüßt werden sollen, bebaut werden, wenn dasselbe, ein- 
s<hließlic) des dazu gehörigen Hof- und Gartengeländes, in geordneter 
Weise entwässert werden kann. 
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(1) Das häusliche und gewerbliche Abwasser aus den Gebäuden und 
Baugrundstücken ist, falls zur Abführung des Abwassers unterirdische 
Kanäle vorhanden sind, in diese einzuleiten. In die Straßenrinnen davf 
dieses Abwasser nur eingeleitet werden, wenn Keine unterirdischen Ka- 
näle vorhanden und die Rinnen zur unschädlihen Abführung de8 Ab- 
wassers geeignet sind. Sind weder unterirdische Kanäle noch geeignete 
Rinnen vorhanden, so kann, sofern keine gesundheitlichen Bedenken ent- 
gegenstehen, auch eine andere Art der Beseitigung de8 Abwasser3 zuge- 
lassen werden. Die Einleitung von Abwasser in Gruben, die nicht wasser- 
dicht hergestellt (sogenannte Versißgruben, Sickergruben) und nicht gut 
abgedeckt sind, ist verboten; Ausnahmen hiervon können nach An- 
hörung der Gemeinde von der Baupolizeibehörde nur zugelassen wer- 
den, wenn es si< um die Ableitung von völlig unbedenklichem Fabri- 
kationsabwasser handelt oder wenn eine andere Art der Entwässerung 
nach Lage der Örtlichkeit niht möglich ist und Einrichtungen getroffen 
werden, die geeignet sind, gesundheitliche Shädigungen zu verhindern. 
(2) Regenwasser darf auch in Rinnen und Gräben ohne feste Grund- 
fläche und in Versikßgruben geleitet werden, sofern zur Aufnahme des 
Regenwassers geeignete Kanäle oder Wasserläufe nicht vorhanden sind. 
In Abort- und Pfuhlgruben oder in wasserdichte Abwassergruben darf 
Regenwasser nicht geleitet werden; Ausnahmen sind nur zu landwirt- 
j<haftlichen und gärtnerischen Zwecken zulässig, wenn Vorkehrungen ge- 
troffen werden, die ein Abstellen der Zuleitung und eine anderweitige 
geeignete Ableitung ermöglichen. 
6 Abwasser, das gesundheitsschädlihe oder sonst gefahrbringende 
Stoffe mit sich führt, durc< seine Ausdünstung belästigt oder die Ge- 
sundheit schädigt oder durc< sein Aussehen Ekel ervegt,. darf nicht in 
Straßenrinnen, sondern muß unterirdisch in gut eingerichteten Kanälen 
abgeleitet oder auf andere angemessene Weise ohne Belästigung oder
	        

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